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2002.5 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Die jüngere Vergangen- heit hat gezeigt, wie schnell sich die weltweiten politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedin- gungen ändern können, die sich dann auch auf unseren Kanton auswirken. Wir erinnern betreuungsabzug unabhängig von effektiv anfallenden Kosten festgelegt wird. Die Stawiko ist sich bewusst, dass es sich bei der Festsetzung der Höhe des Abzuges letztend- lich um einen politischen Entscheid Finanzielle Auswirkungen gemäss Staatswirtschaftskommission (in Mio., Franken) 1. Ausgangslage Es handelt sich um die vierte Änderung des Steuergesetzes vom 25. Mai 2000 (BGS 632.1). Bereits für die Jahre 2007
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1672.05 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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in diesem Bereich sei sicher jetzt besonders gross, da beispielsweise Leistungsver- einbarungen mit den Schulen erarbeitet werden müssen. Schwer abzuschätzen sei jedoch, wie sich das entwickeln werde. nicht, dass sich die beiden Bereiche Sonder- und Regelschule konkurrenzieren. Stattdessen soll eine stärkere Zusammenarbeit stattfinden; die beiden Bereiche sollen ihre Stärken nutzen und sich gegenseitig Zusammenfassung der Anträge 1. Ausgangslage Die Beratung dieser Vorlage in der Kommission gestaltete sich sehr anspruchsvoll, da einer- seits der Beitritt zum Sonderpädagogik-Konkordat mit einer Änderung
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1828.2 - Antwort des Regierungsrates
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Teilbereichen sicherstellen muss. Würde er diese heute ausgelagerten Leistungen alle selber anbieten, obwohl er die nöti- gen Fallzahlen nicht erreicht, wäre dies unwirtschaftlich. Zudem würden sich bei zu geringen sen finanziert. Im Gegenzug hat sich der Kanton an den Investitionen bei allen, also auch den bisher nicht öffentlich subventionierten Kliniken zu beteiligen, die sich auf der Spitalliste befinden. An gezielte Massnahmen entwickeln (Kinder, die sich bewe- gungsarm verhalten; Männer, die risikoreich Alkohol konsumieren; rauchende Eltern; Ar- beitstätige, die sich ungesund ernähren usw.). • Gesundheitsförderung
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2002.1c - Beilage 3
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steuerpflichtige Personen ohne Beiträge gemäss den Bst. d und e erhöhen sich diese Ansätze um die Hälfte. Diese Abzüge erhöhen sich um Fr. 1'000.– für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person Ersatz erworbenen An- lagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteue- rung beim Ersatz von Liegenschaften durch Unterhalt die steuerpflichtige Person zur Haupt- sache aufkommt Fr. 11'000.–. Dieser Abzug erhöht sich ab der Steuerperiode, in der das Kind das 15. Altersjahr vollendet, um Fr. 6'000.–. 3. (unverändert)
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1918.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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werden. § 10 Benützungsgebühren 1 Die Benützungsgebühren bemessen sich nebst dem massgeblichen Aufwand nach dem wirtschaftlichen Vorteil, der sich aus der Benützung der öffentlichen Einrichtung oder der Sache nach den §§ 8, 10 und 12 richten sich nach dem Gebührengesetz vom… § 79 Gebühren (neue Überschrift) Die Gebühren für Amtshandlungen nach den §§ 68 und 71 bis 78 richten sich nach dem Gebührengesetz vom… 5 erhöht werden. 2 § 9 Verwaltungs- und Kanzleigebühren 1 Die Verwaltungs- und Kanzleigebühren bemessen sich nach dem mass- geblichen Aufwand (Kostendeckungsprinzip) und dem Grundsatz der Äqui- valenz. 2 Die
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1918.7 - Ablauf der Referendumsfrist: 5. April 2011
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werden. § 10 Benützungsgebühren 1 Die Benützungsgebühren bemessen sich nebst dem massgeblichen Aufwand nach dem wirtschaftlichen Vorteil, der sich aus der Benützung der öffentlichen Einrichtung oder der Sache nach den §§ 8, 10 und 12 richten sich nach dem Gebührengesetz vom… § 79 Gebühren (neue Überschrift) Die Gebühren für Amtshandlungen nach den §§ 68 und 71 bis 78 richten sich nach dem Gebührengesetz vom… 5 erhöht werden. 2 § 9 Verwaltungs- und Kanzleigebühren 1 Die Verwaltungs- und Kanzleigebühren bemessen sich nach dem mass- geblichen Aufwand (Kostendeckungsprinzip) und dem Grundsatz der Äqui- valenz. 2 Die
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1895.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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für 20 Personen an der Chamerstrasse 36 in Holzhäusern, Ge- meinde Risch. Bei der Baute handelt es sich um einen zweigeschossigen Elementbau mit zehn Zweierzimmern, zwei Küchen sowie sanitären Einrichtungen e Baudirektion rechnet mit Investitions- kosten von 1,935 Mio. Franken. Die Liegenschaft befindet sich bereits im Finanzvermögen des Kantons, der das Grundstück im Jahr 2002 zur Unterbringung von Asylsuchenden anlässlich einer zweiten Informationsveranstaltung am 2. September 2009 auf allgemeine Zustimmung, weshalb sich der Kanton bereit erklärte, die Planung für den Neubau in Holzhäusern auf eine Kapazität von 20 Personen
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2067.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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monatlich mindestens Fr. 500.- betragen. Mit einer Grundentschädigung von Fr. 960.- gemäss SKOS könne sich kein/e Sozialhilfeempfänger/in diesen Luxus leisten. Es sol- le auch verhindert werden, dass Väter Kanton Zug lehnt ein generelles Autoverbot für Sozialhilfebeziehende ab. Der Regierungsrat spricht sich gegen ein generelles Verbot von Autos aus. Er erachtet eine Einzelfallbeurteilung als zweckmässig SHG). Seit dem Inkrafttreten der Zuger Finanz- und Aufgabenre- form (ZFA 1) im Jahr 2006 beteiligt sich der Kanton nicht mehr finanziell an der Sozialhilfe. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe betreffend
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2487.2 - Antwort des Regierungsrats
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konkrete Verteilung hängt davon ab, ob es sich um Einzelpersonen weiblichen oder männlichen Geschlechts bzw. ob es sich um Familien handelt. Des Weiteren richtet sich die Verteilung danach, ob und wo der Kanton rund 1'835 Franken. Frage 9 Wie hat sich die Anzahl Asylanten im Kanton Zug seit Januar 2012 bis heute verändert? Die Anzahl Asylsuchender im Kanton Zug hat sich seit dem Jahr 2012 bis heute wie folgt Asylanten befürwortet? Die Kantone wurden diesbezüglich nie formell angefragt. Die Zuger Regierung hatte sich in ihrer Stellungnahme vom 12. März 2013 an die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) mit den Leit-
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2492.2 - Antwort des Regierungsrats
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monistischen zum dualistischen System zu Steuerausfällen führen könnte. Aus Sicht Kanton kann davon ausgegangen werden, dass sich der Mehrertrag aufgrund des Wechsels aufs dua- listische Grundstückgewinn aufgeführten Mehr - oder Mindererträge beziehen sich jeweils auf die Kantonssteuern. Die Mehr- oder Mindererträge bei den Gemeindesteuern belaufen sich zusätzlich auf rund 80 % dieser Beträge. Die nachfolgend Steuergesetzrevisionen der letzten 15 Jahre erg e- ben sich detailliert aus der Tabelle in Beilage 1. Die aufgeführten Mehr- oder Mindererträge beziehen sich jeweils auf die Kantonssteuern. Die Mehr- oder M