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3243.2 - Antwort des Regierungsrats
Mai 2021). Die vorliegende Interpellation wirft deshalb die Frage auf, wie sich die Situation seither verändert hat und wie sich die heutige Situation zur Wasserqualität präsentiert. Der Interpellant stellt Schaumbildung. Dieser Vorgang hat sich seit der Einreichung der Interpellation im Jahre 2011 nicht geändert. Der Schaum wird mit der Strömung weiter- transportiert und sammelt sich in der Stauhaltung der Kraftwerke Seitengewässers nur bedingt möglich. Für die Obere Lorze zeigt sich in den vergangenen zehn Jahren eine Verbesserung der Wasserqualität. Folglich hat sich auch die Belastung aus dem Einzugsgebiet insgesamt verbessert
3246.2 - Antwort des Regierungsrats
zur Individualbesteuerung äussern durfte? Wenn ja, welche? Wie äus- serte sich der Regierungsrat? Der Regierungsrat konnte sich in den letzten rund 20 Jahren wiederholt zur Thematik äussern , etwa bei den Steuerinkasso und die Archivierung von Unterlagen. Die dafür notwendigen Kosten werden sich erst abschätzen lassen, wenn sich abzeichnet, nach welchem Modell und auf welche Wei- se ganz konkret eine Individ in anderen Bereichen ist nicht ausge- schlossen. Inwieweit sich die Individualbesteuerung auf das kantonale Steuersubstrat auswirkt, lässt sich nicht abschätzen. Entscheidend sind die konkreten Umsetzu
861.4 - Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug (Sozialhilfegesetz, SHG)
e richtet sich nach den individuellen Besonderheiten und Be- dürfnissen sowie nach den örtlichen Gegebenheiten. § 2bis * Subsidiarität 1 Sozialhilfe wird nur gewährt, soweit und solange sich Hilfe Suchende für Personen, die gemäss dem ZUG3) Anspruch auf Hilfe in Notfällen haben, die sich auf der Durchreise befinden oder sich illegal im Kanton aufhalten. 4 Die eigenen Mittel und die Leistungsansprüche gegenüber ssen. 2 Hilfesuchende dürfen nur observiert werden, a) wenn sie sich an einem allgemein zugänglichen Ort befinden; oder b) wenn sie sich an einem Ort befinden, der von einem allgemein zu- gänglichen Ort
414.413 - Reglement über die Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Zug (Studienreglement, StuR)
2b Die Benennung des Masterdiploms richtet sich nach dem Titelreglement der EDK9). * 2c Die Bezeichnung des mit dem Masterdiplom verliehenen Titels richtet sich nach Art. 16 Abs. 1 des Reglements über die Experten die von der Studentin oder dem Studenten erbrachte Leis- tung. * 3 Bei Uneinigkeit richtet sich die Bewertung nach der Einschätzung der Ex- pertin oder des Experten. * 3.2. Expertinnen und Experten Hochschule Zug. 2 Die Hochschulleitung wählt die Fachpersonen. * 3 Die Prüfungskommission konstituiert sich selbst und bestimmt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten. * § 12 Entscheidbefugnisse
2248.3 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Grund gehen. 2. Ausgangslage Wie bei der Erheblicherklärung des Postulats in Aussicht gestellt, konnte sich der Kanton Zug einer regionalen Evaluation des Fremdsprachenunterrichts anschliessen. Diese wurde abdeckte, hat der Kanton Zug dem IfM zu- sätzliche Fragen in Auftrag geben. Der Regierungsrat beschränkt sich in diesem Bericht und Antrag auf die Würdigung der Zuger Ergebnisse und auf einzelne Vergleiche mit sind lehrmittelunabhängig und basieren auf den Sprach- kompetenzbeschreibungen (u.a. des ESP), an die sich auch die BKZ-Lehrplanziele lehnen. Schülerinnen und Schüler der Werk- und Kleinklassen, jene mit
2356.2 - Antwort des Regierungsrates
295 Franken pro Monat, also eindeutig im negativen Bereich. Erfolgt dies nicht, erstreckt sich die Sicherheitsmarge zwischen minus 191 Franken und 26 Franken. Das weist, obwohl nicht eindeutig, dennoch eher Sesshaftigkeit älterer und schlechter qualif i- zierter Ausländer wird sich die Fiskalbilanz der ausländischen Haushalte aus Schweizer Sicht langfristig verschlechtern. Nach unseren Berechnungen liegt die F angeschlossen. Die nachfolgenden Aussagen stützen sich deshalb auf die statistischen Angaben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), wel- che sich mit den Auswirkungen der Beiträge und Leistungsbezüge
2367.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
hin, dass sich nicht alle Lebenssachverhalte und insbesondere auch nicht alle Erziehungsfragen durch die Geset z- gebung lösen lassen. Die Verantwortung der Eltern für ihre Kinder ergibt sich aus der Natur Kinos ersatzlos zu streichen. Grenzen des Gesetzes Der vorliegende Gesetzesentwurf kann nicht für sich in Anspruch nehmen, Kinder und Jugend- liche umfassend vor einem für sie schädlichen Medienkonsum Ausgangslage Das heute in Kraft stehende kantonale Filmgesetz vom 6. Juli 1972 (BGS 422.1) stützt sich auf das ehemalige Bundesgesetz über das Filmwesen vom 28. September 1962. Dieses Bundes- gesetz sah
1043.2 - Antwort des Regierungsrates
ganzen Konse- quenz gutgeheissen. Der Kanton Zug sieht sich diesbezüglich in einer im Vergleich zu anderen Kantonen sehr positiven Situation. So haben sich über die Jahre verschiedene Cluster gebildet, ohne vorwiegend noch statistischer Natur, hat aber in der Realität kaum mehr eine Auswirkung. Dies lässt sich am Aufhänger dieser Interpellation, der Siemens Metering AG, aufzeigen. Zu Zeiten der alten Landis&Gyr dann darf der Begriff nicht dem zweiten Sektor gleichgestellt werden. Auch im dritten Sektor finden sich sehr viele solcher Arbeitsplätze. Im Nachgang zur Ankündigung von Siemens Metering AG wurde in der
1022.2 - Bericht, Antrag und Antwort des Regierungsrates
sind? Wie setzen sich diese zu- sammen? Wie hoch berechnen sich die Kosten, welche die Verursacher vom MIV direkt bezahl- ten und die nicht über die Staatsrechnung fliessen? Wie setzen sich diese zusam- men ergeben sich keine direkten finanziellen Auswirkungen. Diese werden in der kommenden Totalrevision des Ge- setzes über die Steuern im Strassenverkehr ausgewiesen werden. Deren voraus- sichtlichen finanziellen wieder denen belastet werden, die sie verursachen. Gemäss Berechnungen der Sicherheitsdirektion von anfangs 1999 belaufen sich die externen Kosten des Personenwagenverkehrs im Kanton Zug auf jährlich rund
1016.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
chen mit folgender Begründung: Im Laufe der Zeit könnten sich die intellektuellen, körperlichen oder mentalen Kräfte sowie die Fähigkeit, sich neuen Bedingungen wie der Entwicklung der Kenntnisse und der sei auch unzulässig, Unterscheidungen zu unterlassen, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen. Ein Erlass sei dann willkürlich, wenn er sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lasse oder sinn- und zu bestellen. Soweit eine solche Bestimmung für eine Kommissionsbestellung nicht vorliegt, stützte sich der Regierungsrat auf § 33 des - einfachen und nicht dem Referendum unterstellten - Kantonsratsbeschlusses

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