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1266.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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angewiesen sind, sich kaum zu Wort gemeldet und ihre Bedürfnisse und Sorgen vorgetragen haben; ob aus Scham, fehlendem Interesse oder Zeitnot ist schwer fest- zustellen. Der Regierungsrat bekennt sich zum vorliegenden Kinder- betreuung“, was Vor- und Nachteile mit sich brachte. Dennoch erlaubt er sich, vorgängig ein paar eigene Gedanken zu formulieren, denn es lassen sich beim Thema Kinder erstaunliche Parallelen zu unserer privatisierten Gewinn und sozialisierten Verlust. Andererseits will sich die Wirtschaft durch Angebot und Nachfrage selber organisieren, ergeben sich aber Probleme, soll dann wieder der Staat einspringen. Ursprünglich
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1301.2 - Antwort des Regierungsrates
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Besonderen Förderung aus Sicht der gemeindlichen Schulen. In einem Vorprojekt wurde aufgezeigt, wie die Anliegen der Motion umgesetzt werden können. Beide Themen beschäftigen sich mit der Besonderen Förderung sehr grossen Anteil an Sonderschülerinnen und -schülern mit einer Sprachbehinderung auf. Hier zeigt sich ein Bezug zwischen Angebot und Nachfrage auf. Drei Institutionen im Kanton Zug führen ein Angebot der IV-Verordnung IVV und den Kreisschreiben der IV sind die wesentlichen Fragen geregelt, welche sich im Zusammenhang mit Sonderschu- lung stellen: Anspruch auf Sonderschulung, anerkannte Behinderungsformen
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1306.2 - Bericht, Antrag und Antwort des Regierungsrates
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sind? Wie setzen sich diese zu- sammen? Wie hoch berechnen sich die Kosten, welche die Verursacher vom MIV direkt bezahl- ten und die nicht über die Staatsrechnung fliessen? Wie setzen sich diese zusam- men ergeben sich keine direkten finanziellen Auswirkungen. Diese werden in der kommenden Totalrevision des Ge- setzes über die Steuern im Strassenverkehr ausgewiesen werden. Deren voraus- sichtlichen finanziellen wieder denen belastet werden, die sie verursachen. Gemäss Berechnungen der Sicherheitsdirektion von anfangs 1999 belaufen sich die externen Kosten des Personenwagenverkehrs im Kanton Zug auf jährlich rund
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1316.09 - Zusatzbericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Kantonsrat hat sich anlässlich seiner Sitzung vom 26. Oktober 2006 mit 48 : 25 Stimmen für den Kommissionsantrag ausgesprochen und ist auf deren Vorlage ein- getreten. Die Detailberatung beschränkte sich auf den damit die Belastung der Privaten bei den Grundstückgeschäften werden sich verringern. Die Höhe der Reduktion für den Kanton lässt sich nicht mit gesicherten Angaben bele- gen. Gewiss ist, dass für die Gemeinden en vom 28. Februar 1980 (Grundbuchgebührentarif). Die Revisionsvorlage der Regierung konzentriert sich auf eine formelle und materielle Verbesserung des bestehenden Gesetzesinstrumentariums. In finanzieller
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1223.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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e Wohnsitz massgebend, sondern der Lebensmittelpunkt einer Person, der Ort, an dem sich eine Person mit der Ab- sicht des dauernden Verbleibens aufhält. Der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck der Ausbildung Vergangenheit regelmässig. Dieser Trend wird sich aus verschie- denen Gründen in der Zukunft gar noch verstärken und das von den Motionären auf- gegriffene Problem wird sich weiter reduzieren. Für die Bevölker oder nur teilweise ausgerichtet. Der Wohnsitzbegriff im gesamten Sozialversicherungsbereich richtet sich aufgrund von Art. 13 ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrecht;
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1283.2 - Antwort des Regierungsrates
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nicht zu prüfen, ob es sich tatsächlich um eine selbstständige oder aber um eine scheinselbstständige (d.h. unselbstständige) Erwerbstätigkeit handelt. Für längere Perioden stellt sich die Frage, ob die Erwerbs- möglich. Inwieweit das sich im Differenzbereini- gungsverfahren der eidgenössischen Räte befindende Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit griffigere Instrumente zur Verfügung stellt, wird sich weisen. B. Berufliche eine gesamtschweizerische Vorsorgeeinrichtung. Gemäss Art 60 BVG können Mitarbeitende sich dort versichern, falls sie sich keiner anderen Vorsorgeeinrichtung anschliessen können. Die Stiftung Auffangeinrichtung
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2093.7 - Ablauf der Referendumsfrist: 6. November 2012
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on (IFHK). Jedes Kommissionsmitglied verfügt über eine Stimme. 2 Die IFHK konstituiert sich selbst. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Organisation und das Abstimmungsverfahren regelt schule. 2 Er setzt sich aus je einem Mitglied jeder Regierung der Trägerkantone zusammen. Der Vorsitz steht dem Regierungsmitglied des Kantons Luzern zu. Der Konkordatsrat organisiert sich selbst. 3 Die Wahl b) den Austausch von Wissen, Können und Technologie mit Wirtschaft und Gesellschaft. 2 2 Sie kann sich hierfür an Institutionen oder Unternehmen beteiligen. 3 Der Konkordatsrat kann mit Institutionen oder
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2210.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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beliefen sich die Investitionskosten nach Bereinigung mit den zuständigen Bundesämtern auf Fr. 10'155'925.-- (Preisbasis Zürcher Baukostenindex 1. April 1980). An diesen Kosten beteiligte sich der Bund beantragt vorerst einen Projektierungskredit von 1,8 Millionen Franken. Die Gesamtkosten belaufen sich mutmasslich auf 17,6 Millionen Franken brutto (12,6 Millio- nen Franken netto). Vor 30 Jahren (1982/83) anderen Organisationen wie Feuerwe h- ren, Polizei, usw. als Ausbildungsort zur Verfügung. Daran dürfte sich in den kommenden zehn bis zwanzig Jahren nichts Wesentliches ändern. Anpassungen an die aktuelle Nutzung
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2103.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Tiefbauten
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stellt sich auch die Frage nach der Abklassierung beste- hender Kantons- zu Gemeindestrassen. Die Zuständigkeit für die Abklassierung von Kantons- strassen liegt an sich beim Regierungsrat, der sich an den Ausgangslage ist dort bereits dargelegt. Eine Wieder- gabe der Ausgangslage in diesem Bericht erübrigt sich deshalb. 2. Eintretensdebatte Zu Beginn orientierten Baudirektor Heinz Tännler, Kantonsingenieur Urs sowie Stefan Vollmann, Abteilungsleiter Strassenbau des Tiefbauamtes, über die Vorlage. Damit haben sich die Kommissionsmitglieder einen Überblick verschaffen können. a) Vorgeschichte Die Vorgeschichte des
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1471.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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erhöhte sich die Ausgleichsrückstellung durch Beiträge des Kantons und der Einwohnergemeinden bis ins Jahr 1989 auf rund 48 Mio. Franken. Nach der Gesetzesänderung vom 31. August 1989 reduzierte sich der Saldo Dezember 2006 wird sich der Kontensaldo - aufgrund einer im Jahre 2006 fällig werdenden grösseren Einzahlung einer Einwohnergemeinde - wieder auf ca. 10,4 Mio. Franken erhöhen. Das sich im Rahmen des 2. der Fehler vorgekommen ist. Die Ausgleichskasse und die Volkswirt- schaftsdirektion entschuldigen sich dafür. Um die stark betroffenen, finanziell schwächeren Gemeinden zu entlasten, schlägt der Regierungsrat