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414.31 - Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 2011 (FHZ-Konkordat)
on (IFHK). Jedes Kommissionsmitglied verfügt über eine Stimme. 2 Die IFHK konstituiert sich selbst. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Organisation und das Abstimmungsverfahren regelt e. 2 Er setzt sich aus je einem Mitglied jeder Regierung der Trägerkantone zu- sammen. Der Vorsitz steht dem Regierungsmitglied des Kantons Luzern zu. Der Konkordatsrat organisiert sich selbst. 3 Die Wahl ; b) den Austausch von Wissen, Können und Technologie mit Wirtschaft und Gesellschaft. 2 Sie kann sich hierfür an Institutionen oder Unternehmen beteiligen. 3 Der Konkordatsrat kann mit Institutionen oder
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statutarisch oder vertraglich vertritt. 3 Ausstandspflichtige müssen von sich aus ihre Interessenbindung offenlegen. 4 Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern. 14 Art. 42 Verpflichtung zur richten sich sinngemäss nach den Artikeln 27, 30 und 31 DSG. Die übrigen Bestimmungen des 5. Abschnitts des DSG sind nicht anwendbar. Art. 46 Akteneinsicht 1 Die Einsicht in amtliche Akten richtet sich unter Geldspielgericht zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern. 3 Das Verfahren vor dem Geldspielgericht richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz des Bundes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32). 4 Das Geldspielgericht
223.1 - Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz; BeurkG)
Beurkundung von Verträgen über dingliche Rechte er- streckt sich ihre Zuständigkeit nur auf die in ihrer Gemeinde gelegenen Grundstücke. Bezieht sich jedoch der nämliche Vertrag nicht nur auf dingli- che Rechte richtet sich nach dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) vom 25. April 200219). 4 Der Weiterzug von Entscheiden des Obergerichts richtet sich nach öffentlichen Beurkundung ermächtigten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. 2 Urkundspersonen dürfen sich als «Notarin» oder «Notar» bezeichnen. * 1) BGS 111.1 2) SR 210 3) Gemeindeschreiber und Gemeinde
412.11 - Schulgesetz (SchulG)
Übernahme des Schulgelds zu Las- ten der Aufenthaltsgemeinde bewilligt werden. Die Gemeinden einigen sich über die Höhe des Schulgelds. * 3 Wenn eine der beiden Gemeinden ausserhalb des Kantons Zug liegt Stufen gewährleistet sein. * 4 Wenn einer Gemeinde aus einem Schulversuch Mehrkosten entstehen, kann sich der Kanton an den Kosten beteiligen, sofern der Versuch im kantonalen Interesse liegt. Wurde der che und Re- formen rechtzeitig und angemessen informiert zu werden. 3 Elternorganisationen können sich an der Gestaltung des Schullebens betei- ligen und bei der Entwicklung ihrer Schule mitwirken. 3a
511.1 - Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz)
Polizeikorps sind verpflichtet, sich gegenseitig die notwendigen Un- terlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit es sich um die Erfüllung von Aufgaben handelt, die sich aus diesem Konkordat oder und -direktorenkonferenz (ZPDK). Sie kon- stituiert sich selbst. 2 Die ZPDK bezweckt die Zusammenarbeit der Kantone im Bereich der In- neren Sicherheit und wahrt die regionalen Interessen gegenüber anderen Rechtspflege 1 Die Rechtpflege richtet sich nach dem Recht des Kantons des Einsatzortes. Art. 28 Haftung 1 Wenn die Vereinbarung nichts anderes regelt, richtet sich die Haftung nach Artikel 11. 2 Verbleibt
2307.1 - 14476 2307 1 Europa
einbettet. Inhaltlich setzen sich die Kantonsregierungen in diesen Monaten mit den neuen Vorschlägen des Bundesrates auseinander, und zwar in zwei Schritten. Ein erstes Mal hat sich die Konfe- renz der Kan würde sich nicht an die Entscheide gebunden fühlen, weil sie nur den EuGH zur Ausl e- gung von EU-Recht akzeptiert. Diese Option würde zudem bereits bestehendes EU-Recht ver- letzen, worüber sich die Parteien Entsprechend wichtig ist die Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses. Der bilat e- rale Weg hat sich als Erfolg erwiesen; er hat einerseits den Anschluss der Schweiz an den eu- ropäischen Binnenmarkt
2220.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
der Stadt Zug vom 7. April 2009, BO Zug). In § 38 BO Zug befinden sich Regelungen über die Festlegung des Mietzinses und die Sicherstellung der Zweckbestimmung dieser Zonen. Dieses Beispiel zeigt, dass den te noch als Wohn- nutzung gilt oder ob es sich dabei um einen nicht störenden Dienstleistungsbetrieb handelt. 4.2 Stellungnahme Der Regierungsrat musste sich in einem baurechtlichen Beschwerdeentscheid gelangen. Die Voraussetzungen zur Beschaffung von preisgünstigen und altersgerechten Wohnungen hätten sich damit für die Einwohnergemeinden nicht entscheidend verbessert. Die Ursache liege nicht zuletzt in
2367.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Die Kommission sprach sich mit 14 : 0 Stimmen für diese Neuformulierung von § 1 Abs. 1 aus. Hinsichtlich § 1 Abs. 2 wurde beantragt, diesen Absatz ersatzlos zu streichen , weil sich dadurch die Diskussion werden könne. Der Medienkonsum im Kino und der Kauf von Spielen und Filmen in Warenhäusern etc. spiele sich in einem öffentlichen Bereich ab, in we l- chem der Staat seine Verantwortung wahrzunehmen und Regelungen Altersempfehlungen werde dadurch gestärkt. Franz Woodtli, Präsident Schweizer Videoverband SVV, setzte sich als Branchenvertreter klar für die vom Regierungsrat vorgeschlagene Lösung ein. Er hielt fest, dass
2321.2 - Antwort des Regierungsrates
Bauteile dieses Projekts zwingend in eine erste Etappe gehören. Es ist aus heutiger Sicht davon auszu- gehen, dass sich bei der erwähnten Projektkürzung die Planungsendkosten um rund 4 Millionen Franken es sich, die drei Interpellationen gleichzeitig zu beantworten. Vorbemerkungen Der Kantonsrat setzt sich zusammen mit dem Regierungsrat in den letzten Jahren dafür ein, den Nachholbedarf des Kantons Zug immer wieder zu einer neuen Ausgangslage. Die Baudirektion und die Volkswirtschaftsdirektion sahen sich letztlich gezwungen, die der Finanzierungsprognose zugrundeliegenden Projektlisten zu über- arbeiten
2231.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
durch den Kanton ist auch aus weiteren Gründen nicht sinnvoll. Weil sich die Zahlen der Asylsuchen- den relativ schnell ändern, würde sich die Frage stellen, in welchem Rhythmus der Schlüsse l berechnet und 2009 ist der Kanton für alle Personengruppen im Asyl- und Flüchtlingsbereich zuständig. Dies bezieht sich insbesondere auch auf die Kosten dieser Aufgabe. Gleichzeitig definiert das Gesetz eine Mi t- wir Februar 2014 treten Änderungen des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) im Rahmen von Erlass 1 in Kraft, die sich bezüglich Nie- derlassungsbewilligung nach Artikel 34 AuG (SR 142.20) richten. Das heisst, Personen

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