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2279.2 - Antwort des Regierungsrates
diese Herausforderungen, welche die Attraktivität aus Sicht der Unter- nehmen je nach Ergebnis mittel bis stark beeinträchtigen können. Zudem sieht sich die Wirt- Seite 2/8 2279.2 - 14443 schaft nach wie zusätzlich mindert. Dieser Effekt lässt sich indessen nicht verlässlich bezi f- fern, da es bei den Empfängerinnen und Empfängern der Dividenden darauf ankommt, ob es sich um natürliche oder juristische Personen bezahlen. 5. Lässt sich abschätzen, wie gross die Steuerausfälle bei den Gemeinden sein werden? Wenn man davon ausgeht, dass die Gemeindesteuern rund 80% der Kantonssteuern betragen, beläuft sich der mutmassliche
1135.2a - Beilage
Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist; b. wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich we- der als r Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden stehenden Kinder, für deren Unterhalt er aufkommt, im Umfang einer Pauschale. Diese Pauschale berechnet sich für jeden Kanton gesondert entsprechend dem kantonalen Durchschnitt der Prämien. Prämienverbilligungen
1135.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Appenzell Ausserrhoden hat sich für eine gegenteilige Haltung entschieden. Im Kanton Bern hat das Parlament das Referendum bereits beschlossen und im Kanton St. Gallen hat sich der Regierungsrat in eigener geschätzten Ausfälle belaufen sich dabei bei der Ehe- und Familienbesteuerung auf 500 Mio. Franken und bei der Wohneigentumsbesteuerung auf 1 Mia. Franken. Gesamthaft gesehen belaufen sich die Ausfälle bei den Bereich der Ehe- und Familienbesteuerung, der Wohneigentumsbesteuerung und der Stempelabgaben mit sich bringt. Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) hat in der Folge den Kantonsregierungen empfohlen
1149.1a - Beilage
Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist; b. wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich we- der als r Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden stehenden Kinder, für deren Unterhalt er aufkommt, im Umfang einer Pauschale. Diese Pauschale berechnet sich für jeden Kanton gesondert entsprechend dem kantonalen Durchschnitt der Prämien. Prämienverbilligungen
1149.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Appenzell Ausserrhoden hat sich für eine gegenteilige Haltung entschieden. Im Kanton Bern hat das Parlament das Referendum bereits beschlossen und im Kanton St. Gallen hat sich der Regierungsrat in eigener geschätzten Ausfälle belaufen sich dabei bei der Ehe- und Familienbesteuerung auf 500 Mio. Franken und bei der Wohneigentumsbesteuerung auf 1 Mia. Franken. Gesamthaft gesehen belaufen sich die Ausfälle bei den Bereich der Ehe- und Familienbesteuerung, der Wohneigentumsbesteuerung und der Stempelabgaben mit sich bringt. Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) hat in der Folge den Kantonsregierungen empfohlen
1134.2a - Beilage
Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist; b. wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich we- der als r Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden stehenden Kinder, für deren Unterhalt er aufkommt, im Umfang einer Pauschale. Diese Pauschale berechnet sich für jeden Kanton gesondert entsprechend dem kantonalen Durchschnitt der Prämien. Prämienverbilligungen
1134.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Appenzell Ausserrhoden hat sich für eine gegenteilige Haltung entschieden. Im Kanton Bern hat das Parlament das Referendum bereits beschlossen und im Kanton St. Gallen hat sich der Regierungsrat in eigener geschätzten Ausfälle belaufen sich dabei bei der Ehe- und Familienbesteuerung auf 500 Mio. Franken und bei der Wohneigentumsbesteuerung auf 1 Mia. Franken. Gesamthaft gesehen belaufen sich die Ausfälle bei den Bereich der Ehe- und Familienbesteuerung, der Wohneigentumsbesteuerung und der Stempelabgaben mit sich bringt. Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) hat in der Folge den Kantonsregierungen empfohlen
1185.2 - Antwort des Regierungsrates
beteiligt sich anteilsmässig bis zu einem durch ihn festgelegten Höchstbetrag an den ungedeckten Kosten. Die restliche Ab- geltung ist durch den Kanton zu finanzieren. Im Kanton Zug beteiligen sich die Ge- insbesondere die Beteiligung des Bundes (welche sich seit 2001 bereits von 44 % auf 40 % reduziert hat) oder eine Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes (welcher sich von 2,7 % auf 3,5% erhöht hat) nicht abge- sichert Überblicks über alle Kosten und deren Veränderung unmöglich. Die nachstehenden Ausführungen konzentrieren sich daher auf die finanziellen Aus- wirkungen aus Betrieb und Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs
211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
richten sich nach dem Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Ver­ waltungs­ und Zivilsachen1). § 80 * … § 81 * … § 82 * … 1) BGS 641.1 19 211.1 § 83 * … § 84 * Schätzungsverfahren 1 Können sich die Erben Massnahmen, Anordnungen oder Ent­ scheide gestützt auf das Schweizerische Zivilgesetzbuch richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilpro­ zessordnung, ZPO) vom 19 3 Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren der Kindes­ und Erwach­ senenschutzbehörde bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund. § 37 * Gesuch 1 Will eine Partei den Ausstand eines Behördenmitgliedes
211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
richten sich nach dem Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Ver- waltungs- und Zivilsachen1). § 80 * … § 81 * … § 82 * … 1) BGS 641.1 20 211.1 § 83 * … § 84 * Schätzungsverfahren 1 Können sich die Erben Massnahmen, Anordnungen oder Ent- scheide gestützt auf das Schweizerische Zivilgesetzbuch richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilpro- zessordnung, ZPO) vom 19 3 Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund. § 37 * Gesuch 1 Will eine Partei den Ausstand eines Behördenmitgliedes

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