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2850.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Unfallstatistik Die verkehrs- und sicherheitstechnische Untersuchung zeigte, dass im Projektperimeter keine Unfallhäufigkeit vorhanden ist. In den Jahren 2013–2017 ereigneten sich lediglich drei Bagatel- lunfälle Kostenvoranschlag des Bauingenieurs beläuft sich auf 2,46 Millionen Franken. Auf- grund der angespannten Finanzlage des Kantons und da aus fachlicher Sicht die Risiken über- schaubar sind, wird lediglich Fortsetzung des 2016 realisierten Ausbaus zwischen Sihlbrugg–Knoten Sand AG. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 2,46 Millionen Franken. Projektbeschrieb Die bestehende Kantonsstrasse (KS P) hat im Abschnitt
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2835.2 - Antwort des Regierungsrats
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ergriffen werden und durch wen? Aus Sicht des Regierungsrats sind die Handlungsoptionen im kantonalen Richtplan durch den Kantonsrat festgelegt worden. An diesen Vorgaben müssen sich der Regierungsrat, seine Ämter Pensionskasse beigezogen werden, entzieht sich der Kenntnis des Regierungsrats. Wenn es um die In-Wertsetzung von Grundstücken der SBB geht, orientieren sich der Regierungsrat und die Fachstellen des Kantons Kantons Zug (Richt- planbeschluss V 4.1 bis V 4.4) hat der Kantonsrat den Regierungsrat beauftragt, sich für die Stärkung des Bahnhofs Zug einzusetzen. Zudem weist der kantonale Richtplan verschiedene Vorhaben
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2766.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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dies würden sich die neuen BSA nicht in die betrieblichen Aufgaben der Zuger Polizei und des Tiefbauamts integrieren lassen. Ein Betrieb der Tun- nelanlagen, der den sicherheitstechnischen Anforderungen ausgelegt. Aufgrund ihres Alters befinden sich die Systeme heute in einem schad- haften Zustand. Bedingt durch neue noch zu bauende Strassentunnel im Kanton Zug, ergeben sich zukünftig erweiterte Anforderungen Dadurch ergibt sich ein optimaler Investitionsschutz der bestehenden Systemumgebung. Betroffene Standorte Die von den Massnahmen betroffene übergeordnete Kommunikation und Leittechnik befindet sich in folgenden
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2794.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Raumplanung
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(OeIB) ist sich die Kommission bewusst, dass der Druck auf unbebaute OeIB in Zukunft mit zunehmender Verdichtung steigen wird. Mit dem Instrument des umfassenden Bedarfsnachweises ist aus Sicht der Kommission erung sein. Die Kommission ist sich bewusst, dass mit diesem Entscheid eine grosse Verantwortung ein- hergeht, denn auf das angestrebte Bevölkerungswachstum werden sich die Richtplanung und die Nutzungsplanung Die Planungen sollen sich an der Realität und nicht an unrealist i- schen Wunschvorstellungen orientieren. Auch wenn die Kommission mit einem mittleren Wachstum rechnet, strebt sich aber ein lang- sames
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2906.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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geforderten Abklärungen. Er verdeutlic h- te, dass sich der Verkehrsfluss an Werktagen durch die Tempo 30-Anordnung nicht verändert. Wesentlich geändert haben sich jedoch die gefahrenen Geschwindigkeiten am Abend würden sich vorliegend die rechtlichen Ver- hältnisse derart ändern, dass die lärmbedingte Temporeduktion auf der Grabenstrasse wohl in Wiedererwägung gezogen werden müsste. Vorderhand müssen sich der R Lärmimmissionsgrenzwerte mit einem lärmarmen Belag nicht eingehalten werden können. Der Regierungsrat hat sich im Frühjahr 2018 – im Nachgang zu den Bundesgerichtsentschei- den und nach Vorliegen der Resultate
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2947.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Ausschreibung wird anfangs 2020 starten und aufzeigen, wie sich die Preise von Elektrobussen seit 2018 entwickelt haben. Somit eröff- net sich der ZVB die Möglichkeit, anstatt Dieselbusse auch Elektrobusse müsste. Bei der E-Mobilität, bei welcher sich Technologie und Preise rasch wei- terentwickeln, müsste eine Genehmigung der öffentlichen Hand gut überlegt sein, da sich damit die Bestellerinnen und Besteller Ausgangssituation der ZVB bei der Umset- zung auf Elektromobilität im öffentlichen Verkehr präsentiert sich demzufolge anders als zum Beispiel in Zürich und Luzern. 2. ZVB unterstützt und fördert die Elekt
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2897.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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einer umfassenden Sanierung, da er sich in einem schlechten baulichen Zustand befindet, die Strassenentwässerungsleitungen teilweise defekt und die no t- wendigen Sichtweiten bei den Grundstückserschliessungen Bachöffnung ökolo- gisch aufgewertet. Die Gesamtkosten betragen 2,3 Millionen Franken. Der Bund beteiligt sich mit ca. 0,8 Millionen Franken. Gleichzeitig mit dem Wasserbauprojekt wird im gleichen Perimeter die die Kantonsstrasse saniert. Mit der gleichzeitigen Realisierung der beiden Projekte lassen sich Synergiee f- fekte nutzen. Der Kredit für das Strassenbauprojekt im Umfang von 940 000 Franken wurde durch
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2897.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Tiefbau und Gewässer
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weil andernfalls der Abfluss noch flacher und das Bachprofil sich dadurch verändern würde. Eine Verbreiterung des Durch- lasses würde sich ebenfalls nachteilig auf die Hydraulik auswirken. Seite 4/6 2897 ausführ- licher Bericht sowie ein Antrag vor. Die Ausgangslage ist dort bereits dargelegt, weshalb sich eine Wiedergabe in diesem Bericht erübrigt. 2. Eintretensdebatte Zu Beginn orientierten Baudirektor eur Urs Lehmann sowie Urs Kempf, Abteilungsleiter beim Tiefbauamt, über die Vorlagen. Damit haben sich die Kommis- sionsmitglieder einen Überblick über das Projekt verschaffen können. Im Rahmen der Eintr
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1333.05 - Zusatzbericht und Antrag des Regierungsrates
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Klassen, die sich für die folgenden drei Jahre zwischen Musik und Bildnerischem Gestalten (promotions- wirksame Grundlagenfächer, die für die Matura zählen) entscheiden müssen, hat sich zusehends in Richtung wechselnden Lehrpersonen, die sich gegenseitig in aller Eile die Klinke reichen, verursacht Hektik, verunmöglicht kon- zentrierte Lektionen mit pünktlichem Beginn und Ende, wirkt sich negativ auf die Unterri sind und dass ein bes- seres Kosten-/Nutzenverhältnis angestrebt werden müsse. Die Kommission sprach sich mit 10 Stimmen bei 1 Enthaltung dafür aus, auf die Vorlage einzutreten, diese jedoch, gestützt auf
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1292.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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gen werden bzw. der Kanton von sich aktiv wird. In diesem Zeitpunkt wird man möglicherweise auf § 12 Abs. 2 lit. a EG USG zurückgreifen wollen. Diese Mög- lichkeit will sich der Regierungsrat offen halten zulässig sei. Damit bestimme der Regierungsrat und nicht mehr die Gemeinden oder der Kantonsrat, ob sich bestimmte Unternehmen ansiedeln könnten. 4 1292.1 - 11627 Im Verordnungsentwurf betreffend Rahmen Parlamentes Politik zu betreiben. Diese Vorwürfe sind schwerwiegend. Der Regierungsrat kann sie nicht auf sich sitzen lassen, zumal sie jeglicher Grundlage entbehren. Die Motionäre verkennen dabei offenbar, dass