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2276.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Gesetzesänderung. Die entsprechenden Bestimmungen müssten sich als Ausnahmeregelung auf einige klar definierte Fälle beschränken. Eine Amtsenthebung wirkt sich in erheblicher Art und Weise auf die Rechtstellung Obergericht spricht sich für die Erheblicherklärung der Motion aus, wobei ein Amtsenthebungsverfahren für Parlamentsmitglieder nicht notwendig sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug stellt sich nicht grundsätzlich für Behördemitglieder eine solche Abwahl zu erwägen sei. Regelmässig träten solche Mitglieder von sich aus während der Amtsdauer zurück, sobald der Druck zu gross sei. Dieser staatsrechtlich heikle Vorschlag
2341.2 - Antwort des Regierungsrates
Bauteile dieses Projekts zwingend in eine erste Etappe gehören. Es ist aus heutiger Sicht davon auszu- gehen, dass sich bei der erwähnten Projektkürzung die Planungsendkosten um rund 4 Millionen Franken es sich, die drei Interpellationen gleichzeitig zu beantworten. Vorbemerkungen Der Kantonsrat setzt sich zusammen mit dem Regierungsrat in den letzten Jahren dafür ein, den Nachholbedarf des Kantons Zug immer wieder zu einer neuen Ausgangslage. Die Baudirektion und die Volkswirtschaftsdirektion sahen sich letztlich gezwungen, die der Finanzierungsprognose zugrundeliegenden Projektlisten zu über- arbeiten
1436.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
gehen zu Lasten der 1436.1 - 12033 5 Gemeinde, da es sich um eine Gemeindestrasse handelt. Die der Gemeinde verblei- benden Kosten belaufen sich nach Abzug von Spenden und Beiträgen Dritter auf geschätzte setzt sich aus 60 Betten samt Inhalt, Küchenutensilien, Esssaaleinrichtung, Pulten, Stühlen und Schulmaterialien sowie Büchern zusammen. Der für die Inneneinrich- tung fehlende Betrag beläuft sich auf Fr Ein- wohner und jährliche Steuereinnahmen von rund 3 Mio. Franken. Die Pro-Kopf-Ver- schuldung belief sich per Ende 2005 auf Fr. 3'200.–. 2.1.2 Commune municipale Les Enfers/JU Bau einer natürlichen Kläranlage
1425.06 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Entschädigungsregelungen gesetzlich verankert und präziser gestaltet werden. Unsere Kommission hat sich nach intensiven Diskussionen für folgende Lösung ent- schieden: Sämtliche Kommissionen werden gleich Aktenstudium Fr. 22.– pro halbe Stunde im Umfang der halben Dauer einer besuchten Sitzung. Daraus ergäbe sich ein Minderaufwand von ca.Fr. 68'000.– pro Jahr. Variante 2: Das Sitzungsgeld beträgt für Sitzungen Aktenstudium Fr. 22.– pro halbe Stunde im Umfang der ganzen Dauer einer besuchten Sitzung. Daraus ergäbe sich ein Mehraufwand von ca. Fr. 2'000.– pro Jahr. Variante 3: Das Sitzungsgeld beträgt für Sitzungen bis
2092.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
National- oder Stände- ratsmitglied nicht möglichst schnell möglichst viele Mandate auf sich vereinen, weil es sich zu- nächst als Parlamentsmitglied einarbeiten und nicht die «erstbesten» Mandate annehmen Antrag Der Regierungsrat sieht keinen Anlass Änderungen vorzunehmen. Die Regelungen haben sich bewährt. Es lassen sich nicht alle Eventualitäten gesetzlich regeln. Die heutige Regelung ist im Vergleich zu kostengünstiger. Sie belässt den Regierungsmitgliedern, die sich voll bis zum letzten Arbeitstag für den Kanton einsetzen, die Möglichkeit sich während eines halben Jahres beruflich neu zu positionieren
3165.1a - Beilage: Machbarkeitsstudie
igt. Die Bewertung stützt sich auf die Erfahrung, dass bei Schrägdächern die zusätzliche Last einer Pho- tovoltaik-Anlage selten ein Problem darstellt. Ebenso verhält es sich bei integrierten Konstruktionen werden. Bei einem Flachdach reduziert sich die mögliche Leistung pro m2 auf ca. 140 Wp (bei Ost/West-Ausrichtung), resp. 100 Wp (bei Süd-Aufständerung). Dies ergibt sich aufgrund der Aufständerung der Module Einleitung Bei den Objekten der vorliegenden Machbarkeitsstudie Sonnenenergiepotential handelt es sich um Gebäude im Portfolio des Hochbauamtes des Kantons Zug. Die vorliegende „Machbarkeitsstudie Son
2982.2 - Antwort des Regierungsrats
gebiete (nicht abschliessend)». Im Windkonzept findet sich dennoc h im Anhang eine unverbindliche, stark generalisierte Darstellung der aus Sicht des Bundes hauptsächlichen Windpotenzialgebiete (vgl. Abbildung Nutzungsansprüche führen dazu, dass der Standort aus Sicht des Regierungsrats 2982.2 - 16201 Seite 7/7 ungeeignet ist (Abbildung 3). Der Regierungsrat ist sich aber bewusst, dass lokale Quellen für die Stro rechtliche und wirtschaftliche Überlegungen und welche Schlüsse lassen sich für unseren Kanton daraus ziehen? Das Projekt Lindenberg befindet sich im Kanton Aargau und wird dort durch die AEW Energie AG als En
3063.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt (Bst. c). 3063.2 - 16517 Seite 3/6 Die Integration wird in Art. 12 Abs. 1 eidg. BüG näher umschrieben. Demnach zeigt sich eine erfolgreiche Integration insbesondere - im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Bst. a) ; - in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Bst. b); - in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer zu fallen. Es lässt sich daher nicht rechtfertigen, dass eine Person, die unter Umständen nur für eine kurze Zeit auf Sozialhilfe angewiesen war, zehn Jahre warten muss, bis sie sich einbürgern lassen kann
2990.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
werden, was sich in einer längeren Gesamtlebensdauer niederschlägt. Dies führt wie- derum dazu, dass die Unterhalts- und Sanierungsintervalle verlängert werden können, was auf lange Sicht die Störeinflüsse Einschränkungen für landwirtschaftliche Fahrzeuge müssten sich auf die Hauptverkehrszeiten beschränken, da davon auszugehen ist, dass es sich um betriebsnotwen- dige Fahrten handelt. Seite 8/8 2990.2 - Verkehrsqualität zu erhalten. Diese alternativen Strecken über Allenwinden bzw. Edlibach führen dazu, dass sich die Fahr- zeiten in diesen Abschnitten verdoppeln. Die Fahrzeit über Edlibach steigt um rund 4 bis
3015.2 - Antrag des Regierungsrats
steuerpflichtige Personen ohne Beiträge gemäss den Bst. d und e erhöhen sich diese Ansätze um die Hälfte. Diese Abzüge erhöhen sich um 1000 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person ge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein El- ternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt; oder 2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt. § 67 Ge

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