-
2293.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
-
at im Gegenteil sogar gehalten ist, sich gegen die Umsetzung offensichtlich widerrechtlicher Ka n- tonsratsbeschlüsse zu wehren. Unerheblich ist dabei, ob/dass sich die Offensichtlichkeit der Widerrec canton, sous réserve des droits du peuple» (Art. 91 Abs. 1 KV VD) ausdrücklich bezeichnen, findet sich in der Verfassung des Kantons Zug keine Bestimmung, die den Kantonsrat gegenüber den übrigen Staa fassung darauf, den Kantonsrat als oberste Gewalt des Staats zu bezeichnen; der Verfas- sungsrat sei sich bewusst gewesen, «dass zwischen den drei Staatsgewalten Parlament, R e- gierung und Justiz strukturell
-
1257.2 - Bericht und Antrag der Strassenbaukommission
-
verfügten Höchst- geschwindigkeit verwechselt werden. Sie lässt sich kurz wie folgt definie- ren: Bei der Ausbaugeschwindigkeit handelt es sich um die minimal durch- gehend unter Einhaltung aller Normen befahrbare dass es sich um eine Strasse im eidgenössischen "Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz" (IVS) handelt. Um eine bessere landschaftliche Eingliederung gewährleisten zu können, sprach sich die Kommission chlag vor. Eine Wiedergabe der Ausgangslage und des Projektbeschriebes in diesem Bericht erübrigt sich deshalb. 2. Eintretensdebatte Nach einer kurzen Orientierung über die Vorlage und das Projekt durch
-
2281.2 - Antwort des Obergerichts
-
oder für politische Zwecke instrumentalisiert werden: Bevor sie sich zu Advokaten des g e- kränkten Volksempfinden machen, sollten sich Politiker ihre staatspolitische Verantwor- tung vor Augen führen eingereicht. Dazu nehmen wir wie folgt Stel- lung: 1. Einleitende Bemerkungen Der Interpellant bezieht sich auf einen Bericht in der Neuen Zuger Zeitung vom 27. Juli 2013 unter dem Titel "Erst verprügelt, dann Schweiz als demokratischem Rechtsstaat gilt das Grundprinzip der Gewaltentren- nung. Dies bedeutet, dass sich keine Gewalt in die Tätigkeit der anderen Gewalt einm i- schen darf. Allerdings ist die Gewaltenteilung
-
1083.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
-
Diese Forderung ist aus Sicht der Kommission ebenfalls für die Gemeinden teilweise sehr schwierig zu erfüllen und unpraktikabel. Während der langen Diskussion über diese Frage hat sich ebenfalls gezeigt, dass bemängelt, dass sich das Gesetz zu wenig mit der Archivierung von elektronisch erfassten Daten befasst, zumal immer mehr Daten in elektronischer Form gespeichert werden. Diesbezüglich hat sich gezeigt, dass jeweiligen Schutzfristen) benutzen können soll, ergab sich eine kontroverse Diskus- sion, wer die dadurch entstehenden Kosten tragen muss. Dabei muss man sich bewusst sein, dass Archivbenützern die entsprechenden
-
1198.2 - Antwort des Regierungsrates
-
ob sie aus der Sicht der Familien der betreffenden Gemeinde nötig sind. Es ist dann Sache der Gemeinde darüber zu entscheiden, ob deren Bedürfnisse derart stark zu gewichten sind, dass sich die Einführung Stellen). Da für den Kanton sich durch erweiterte Blockzeiten keine Mehrkosten ergeben dürfen, haben wir auch keine Veranlassung, eine solche Kosten-Nutzenrechnung, die sich sowieso auf ver- schiedene = 3,6 Pensen). Mehrkosten können sich sodann durch die Ange- botserweiterung beim Mittagstisch ergeben. Für die Betreuung der Kinder der 1. bis 3, Klassen ergeben sich keine Mehrkosten, da dafür ein b
-
Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
-
Kantonsarztes zur Sicherung der Diagnose, insbesondere bei Verdacht auf eine übertragbare Krankheit. 3 Die Personen gemäss § 38 können Einsicht in den Obduktionsbefund ver langen, sofern sich die verstorbene Einschränkungen und Auflagen ihrer Bewilligung gelten auch für diese Tätigkeit. Diese Personen müssen sich vorgängig bei der Gesund heitsdirektion melden. * 2 Keiner Berufsausübungsbewilligung bedürfen fachlich sowie Apothekerinnen und Apotheker, welche im Besitz einer Be willigung sind, sind verpflichtet, sich persönlich an einem Notfalldienst zu beteiligen. 2 Die Berufsverbände sorgen für qualitativ hochstehende
-
Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
-
en ein bis zwei weitere Mitglieder, so dass sich in je- dem Fall eine ungerade Gesamtzahl ergibt. 3 Das Schiedsgericht konstituiert sich selbst. Können sich die Mitglieder bei der Bezeichnung der Obmännin konstituiert sich selbst. § 23 Zuständigkeit 1 Die Rekurskommission behandelt Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Hochschulrates. § 24 Verfahren 1 Beschwerdebefugnis und Verfahren richten sich nach den Anforderungen eines Hochschul- lehrganges nicht zu genügen brauchen. 3 Die Weiterbildung bezieht sich auf Probleme und Aufgaben der allgemei- nen und der speziellen Heilpädagogik. § 6 Studienrichtungen
-
Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen
-
Fähigkeiten realistisch ein; c) arbeitet mit anderen zielorientiert zusammen; d) verhält sich respektvoll; e) motiviert sich für das Lernen; f) übernimmt Verantwortung. 2 Die Wahrnehmungen in Bezug auf den E 19902), beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 * Beurteilen und Fördern 1 Die Beurteilung stützt sich auf die «Grundsätze Beurteilen und Fördern B&F». 2 Die Schüler der Primarstufe und Sekundarstufe I Leistungen werden in ganzen und halben Noten mit den Ziffern 6 bis1 bewertet. 3 Die Zeugnisnoten setzen sich aus Bewertungen von unterschiedlichen Leistungssituationen zusammen. 4 Die für die Zeugnisnoten b
-
821.1 - Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
-
Kantonsarztes zur Sicherung der Diagnose, insbesondere bei Verdacht auf eine übertragbare Krankheit. 3 Die Personen gemäss § 38 können Einsicht in den Obduktionsbefund ver- langen, sofern sich die verstorbene Einschränkungen und Auflagen ihrer Bewilligung gelten auch für diese Tätigkeit. Diese Personen müssen sich vorgängig bei der Gesund- heitsdirektion melden. * 2 Keiner Berufsausübungsbewilligung bedürfen fachlich sowie Apothekerinnen und Apotheker, welche im Besitz einer Be- willigung sind, sind verpflichtet, sich persönlich an einem Notfalldienst zu beteiligen. 2 Die Berufsverbände sorgen für qualitativ hochstehende
-
412.11 - Schulgesetz (SchulG)
-
Übernahme des Schulgelds zu Las- ten der Aufenthaltsgemeinde bewilligt werden. Die Gemeinden einigen sich über die Höhe des Schulgelds. * 3 Wenn eine der beiden Gemeinden ausserhalb des Kantons Zug liegt Stufen gewährleistet sein. 4 Wenn einer Gemeinde aus einem Schulversuch Mehrkosten entstehen, kann sich der Kanton an den Kosten beteiligen, sofern der Versuch im kantonalen Interesse liegt. Wurde der che und Re- formen rechtzeitig und angemessen informiert zu werden. 3 Elternorganisationen können sich an der Gestaltung des Schullebens betei- ligen und bei der Entwicklung ihrer Schule mitwirken. 3a