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2996.4b - Beilage Stellungnahme FDKL
Erläuterungen zum GSK klargestellt (und ergibt sich auch aus der Vor- gabe des Bundesrechts (Gemeinnützigkeit). lm erläuternden Bericht zum GSK findet sich folgender Satz: <Das aus Reingewinnen von Gro ngvon Personendaten richten sich nach der kantonalen Datenschutzgesetzgebung der bezei ch n eten, u n ab h ä n g i g e n D aten sch utza ufsi c htsb ehörde. Es handelt sich auch hier um GSK-Materie. Eine Es handelt sich um GSK-Materie, eine abweichende Regelung in der IKV ist nicht mög- lich. 1.2.2. Sportförderbeiträge seien auf (total) max. 50 Mio. Franken p.a. zu begrenzen Es handelt sich um GSK-Materie
3204.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
oder sich in anderer Weise einen Vorteil zu verschaffen versucht, in der Absicht, für sich oder andere Leistungen nach diesem Gesetz unrechtmässig zu erwirken. Die Strafe ist Busse, womit es sich um eine sind. Die Schuld bemisst sich nach Art. 47 StGB und bei der Beurteilung der Geringfügigkeit sind die Gesamtumstände, verglichen mit dem Regelfall des Delikts zu berück- sichtigen (vgl. Entscheid des Reg Erwirken von Leistungen) gegeben sein. Nach Art. 146 Abs. 1 StGB (Betrug) macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen an- dern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder
3227.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Tiefbau und Gewässer
Baudirektion aufgenommen und wird mit der Zuger Polizei und der Sicherheitsdirektion besprochen. Ein anderes Kommissionsmitglied befürchtete, dass sich die Ausweichrouten über die schmalen Gemeindestrassen als das nochmals öffentlich aufgelegt und der Sicherheitsdirektion vorgelegt werden müsste. Dem pflichtete ein anderes Kommissionsmitglied bei. Die Gemeinde habe sich beim Projekt einbringen und maxi- male aus- führlicher Bericht sowie ein Antrag vor. Die Ausgangslage ist dort bereits dargelegt, weshalb sich eine Wiedergabe in diesem Bericht erübrigt. 2. Eintretensdebatte Zu Beginn orientierten Baudirektor
2801.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Gesundheit und Soziales
Zudem sei in der Schweiz die Bi l- dung Sache der Kantone, nicht des Bundes. Würde sich herausstellen, dass die Kan tone sich 2801.3 – 15831 Seite 3/5 nicht einigen könnten, würde eine Bundeslösung wahrsc brachten abermals vor, bei einem Beitritt würden sich die Beiträge in Zukunft womöglich noch erhöhen. Es sei für den Kanton Zug finanziell günsti- ger, sich nicht am Konkordat zu beteiligen und stattdessen Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV) . Im Rahmen dieser Vereinbarung verpflichten sich die Kantone, den Spitälern für ihre Leistungen in der ärz t- lichen Weiterbildung einen jährlichen
2855.1a - Beilage 1: Projektdokumentation ZVB
Gleise plat- ziert. Durch die geringe Höhenentwicklung gliedert sich das Volumen selbstverständlich ins Umfeld ein. Weiter wird die Sichtverbindung der hintenliegenden Grundstücke gegen Süden dadurch wenig den vom Kantonsrat bereits genehmigten Projektierungskredit abgerechnet. Die Projektkosten setzen sich wie folgt zusammen: Erstellungskosten nach Baukostenplan SIA Phasen 3-5* Fr. 167,9 Mio. Bauherrenseitige Überarbei- tungs- und Sparrunde optimiert. Weiter wurde das Projekt an die neuen Rahmenbedingun- gen, die sich aufgrund des Entlastungsprogramms des Kantons Zug ergaben, angepasst. Neubau HSP ZVB – Projektdok
414.413 - Reglement über die Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Zug (Studienreglement, StuR)
Experten die von der Studentin oder dem Studenten erbrachte Leis- tung. * 3 Bei Uneinigkeit richtet sich die Bewertung nach der Einschätzung der Ex- pertin oder des Experten. * 3.2. Expertinnen und Experten Hochschule Zug. 2 Die Hochschulleitung wählt die Fachpersonen. * 3 Die Prüfungskommission konstituiert sich selbst und bestimmt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten. * 4 414.413 § 12 Entsch ausländischen Vorbildungen für die Zulassung zu einem Studiengang der Pädagogischen Hochschule Zug richtet sich nach den Empfehlungen der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten. § 16 Anmeldung 1 Die Leiterin
412.11 - Schulgesetz (SchulG)
Übernahme des Schulgelds zu Las- ten der Aufenthaltsgemeinde bewilligt werden. Die Gemeinden einigen sich über die Höhe des Schulgelds. * 3 Wenn eine der beiden Gemeinden ausserhalb des Kantons Zug liegt Stufen gewährleistet sein. 4 Wenn einer Gemeinde aus einem Schulversuch Mehrkosten entstehen, kann sich der Kanton an den Kosten beteiligen, sofern der Versuch im kantonalen Interesse liegt. Wurde der che und Re- formen rechtzeitig und angemessen informiert zu werden. 3 Elternorganisationen können sich an der Gestaltung des Schullebens betei- ligen und bei der Entwicklung ihrer Schule mitwirken. 3a
412.11 - Schulgesetz (SchulG)
Übernahme des Schulgelds zu Las- ten der Aufenthaltsgemeinde bewilligt werden. Die Gemeinden einigen sich über die Höhe des Schulgelds. * 3 Wenn eine der beiden Gemeinden ausserhalb des Kantons Zug liegt Stufen gewährleistet sein. 4 Wenn einer Gemeinde aus einem Schulversuch Mehrkosten entstehen, kann sich der Kanton an den Kosten beteiligen, sofern der Versuch im kantonalen Interesse liegt. Wurde der che und Re- formen rechtzeitig und angemessen informiert zu werden. 3 Elternorganisationen können sich an der Gestaltung des Schullebens betei- ligen und bei der Entwicklung ihrer Schule mitwirken. 3a
412.11 - Schulgesetz (SchulG)
Übernahme des Schulgelds zu Las- ten der Aufenthaltsgemeinde bewilligt werden. Die Gemeinden einigen sich über die Höhe des Schulgelds. * 3 Wenn eine der beiden Gemeinden ausserhalb des Kantons Zug liegt Stufen gewährleistet sein. * 4 Wenn einer Gemeinde aus einem Schulversuch Mehrkosten entstehen, kann sich der Kanton an den Kosten beteiligen, sofern der Versuch im kantonalen Interesse liegt. Wurde der che und Re- formen rechtzeitig und angemessen informiert zu werden. 3 Elternorganisationen können sich an der Gestaltung des Schullebens betei- ligen und bei der Entwicklung ihrer Schule mitwirken. 3a
3133.1 - Antwort des Regierungsrats
Mitarbeitenden der Durchgangsstation oder von sich aus – regelmässig Kontrollen vor Ort durch. 2. Ist dem Regierungsrat zudem genauer bekannt, um welche Waren es sich bei die- sem heimlichen Handel genau handelt Behörden des Kantons St. Gallen. 4. Wie verhält es sich bei den verkauften Waren bezüglich staatlicher Abgaben und Gebühren – wird eine MwSt. abgeführt? Halten sich diese Strassenverkäufer (Hau- sierer) an die kaufsläden (inkl. Hofläden) keine Bewilligung benötigen. Ergäbe sich bei einer Personenkon- trolle durch die Zuger Polizei, dass es sich um eine bewilligungspflichtige Tätigkeit handelt und keine entsprechende

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