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3016.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Darüber hinaus hat sich das Blumen- geschäft Bellefleur aus der Stadt Zug vernehmen lassen. Einzig Zugwest hat auf eine Ver- nehmlassung verzichtet. Gegen die Gesetzesinitiative sprechen sich die Gemeinden FDP spricht sich gar für eine Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten am Sonntag aus. Zusammengefasst lehnen lediglich acht Vernehmlassungsteilnehmende die Gesetzesinitiative ab, während sich drei für die häfte an Werktagen mit sich gebracht hätte. Seit der letzten Vorlage über die Lockerung der Ladenöffnungszeiten sind beinahe 20 Jahre vergangen. In dieser langen Zeit haben sich sowohl die Arbeitszeiten
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3061.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Wohnung nach der Verkleinerung des Haushalts verbleiben- den Personen dehnt sich häufig auf die frei gewordenen Räume aus, was sich auch im Um- stand zeigt, dass Mieterinnen und Mieter ihre Mietwohnungen mit (§ 8bis aVO StG) gültig und hat sich in den letzten Jahrzehnten in der Praxis bewährt. Was die verlangte Senkung der Mindestgrösse auf vier Zimmer betrifft, dürfte sich diese in den wenigsten Fällen als der allgemeinen Lebenserfahrung die Tendenz, sich nach Verkleinerung des Haushalts räumlich auf «frei gewordene» Zimmer auszubreiten. Die Gesetzgebung hat sich jedoch am «Normalfall» zu orientieren. Zudem
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211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
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Gebüh- ren richten sich nach dem Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Ver- waltungs- und Zivilsachen18). § 80 * … § 81 * … § 82 * … § 83 * … § 84 * Schätzungsverfahren 1 Können sich die Erben über den Massnahmen, Anordnungen oder Ent- scheide gestützt auf das Schweizerische Zivilgesetzbuch richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilpro- zessordnung, ZPO) vom 19 3 Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund. § 37 * Gesuch 1 Will eine Partei den Ausstand eines Behördenmitgliedes
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414.411 - Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV)
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22 dieser Verordnung ab. 2 Die Leistungsvereinbarung bezieht sich in der Regel jeweils auf ein Stu- dienjahr. Das Studienjahr richtet sich nach dem akademischen Kalender der Hochschulen. 20) BGS 154.214 Leistungs- bereichen wissenschafts- und praxisbasiert auf Schule und Bildung aus. 2 Sie orientiert sich überdies an den kantonalen Entwicklungen und Zielset- zungen im Bildungsbereich und setzt Impulse die Bildungsinhalte, welche für die Lehr- und Er- ziehungstätigkeit erforderlich sind. Sie richten sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)3) *
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3259.3 - Kommission für Raum, Umwelt und Verkehr
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sei es also noch zu früh. Nichtsdestotrotz machen sich die Schifffahrtsgesellschaften bereits heute Gedan- ken. Bei der Flottenstrategie stellte sich im Weiteren die Frage, ob und wie der Kanton davon des Rücklagefonds stellte sich die Frage, wie dieser gebucht wird. Die Vertreter der Baudirektion führten aus, dass der Erneuerungsfonds aufgelöst wird und die Gelder, die sich heute darin befinden, prozentual geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Die Kommission für Raum, Umwelt und Verkehr hat sich am 16. September 2021 an einer halb- tägigen Sitzung mit dieser Teilrevision befasst. Von der kantonalen
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3306.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Raum, Umwelt und Verkehr
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Beachtung und ist daran, gute Lö- sungen zu präsentieren. Sie ist sich auch bewusst, dass bei einem Bau der Kantonsschule in Rotkreuz die Sicherheit für die Schülerinnen und Schüler, welche mit dem Velo kommen Räumlichkeiten. In der Kommission wurde auch diskutiert, ob sich die Kommission betreffend dieses Postula ts enthalten soll. Die Kommission sprach sich letztlich dafür aus, dass dieses Geschäft im Kan- tonsrat Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Die Kommission für Raum, Umwelt und Verkehr befasste sich am 5. November 2021 an einer halbtägigen Sitzung mit dieser Richtplananpassung. Von der kantonalen
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414.362 - Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
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en ein bis zwei weitere Mitglieder, so dass sich in je- dem Fall eine ungerade Gesamtzahl ergibt. 3 Das Schiedsgericht konstituiert sich selbst. Können sich die Mitglieder bei der Bezeichnung der Obmännin konstituiert sich selbst. § 23 Zuständigkeit 1 Die Rekurskommission behandelt Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Hochschulrates. § 24 Verfahren 1 Beschwerdebefugnis und Verfahren richten sich nach den Anforderungen eines Hochschul- lehrganges nicht zu genügen brauchen. 3 Die Weiterbildung bezieht sich auf Probleme und Aufgaben der allgemei- nen und der speziellen Heilpädagogik. § 6 Studienrichtungen
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414.411 - Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV)
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22 dieser Verordnung ab. 2 Die Leistungsvereinbarung bezieht sich in der Regel jeweils auf ein Stu- dienjahr. Das Studienjahr richtet sich nach dem akademischen Kalender der Hochschulen. 20) BGS 154.214 Leistungs- bereichen wissenschafts- und praxisbasiert auf Schule und Bildung aus. 2 Sie orientiert sich überdies an den kantonalen Entwicklungen und Zielset- zungen im Bildungsbereich und setzt Impulse die Bildungsinhalte, welche für die Lehr- und Er- ziehungstätigkeit erforderlich sind. Sie richten sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)3) *
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211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
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Gebüh- ren richten sich nach dem Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Ver- waltungs- und Zivilsachen18). § 80 * … § 81 * … § 82 * … § 83 * … § 84 * Schätzungsverfahren 1 Können sich die Erben über den Massnahmen, Anordnungen oder Ent- scheide gestützt auf das Schweizerische Zivilgesetzbuch richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilpro- zessordnung, ZPO) vom 19 3 Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund. § 37 * Gesuch 1 Will eine Partei den Ausstand eines Behördenmitgliedes
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2306.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Kompetenz des Kantons liege, sich im kantona- len Richtplan über die Aufhebung des Tanklagers zu äussern. Der Kanton könne sich für die- ses Anliegen zwar einsetzen. Das VBS lasse sich aber nicht an die vorg Kantons Zug enthält also einen Auftrag, dass sich der Kanton Zug für die Aufhebung der Tankanlagen in Rotkreuz einzusetzen hat. Auch aus raumplanerischer Sicht ist die Aufhebung der Tankanlagen wünschenswert an den Regierungsrat überwiesen wurde. Der Regierungsrat des Kantons Zug wird hiermit aufgefordert, sich bei den geeigneten Stellen dafür einzusetzen, dass mittel- bis langfristig die Armee-Tankanlagen in