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2363.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Untergeschoss befindet sich ein Hobbyraum und eine Garage. Im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss sind je eine 2 1/2- und eine 3 1/2-Zimmer-Wohnung untergebracht, im Dachgeschoss befindet sich eine weitere 2 1/2- Nachbarschaft. Da der Kanton nach wie vor über zu wenig Unterbringungsplätze für Asylsuchende verfügt und sich die bisherige Nutzung der Lie- genschaft als Asylunterkunft bewährt hat, ist die Liegenschaft in eine verlangte ursprünglich einen höhe- ren Verkaufspreis, in den Verhandlungen mit der Verkäuferin einigten sich die Vertragsparteien auf einen Kaufpreis von 1,5 Millionen Franken. Am 10. März 2009 wurde der Kaufvertrag
2261.2 - Antwort des Regierungsrates
getätigt werden oder es sich zeigt, dass es sich beim Grundstückerwerb um eine Betriebsstätte handelt, die bewilligungsfrei erworben werden kann. Die Direktion des Innern befasste sich mit folgender Anzahl Insgesamt sind es rund 110 Stellenprozente, die sich wie folgt aufteilen: 2261.2 - 14422 Seite 5/6 Im Direktionssekretariat der Volkswirtschaftsdirektion befasst sich ein juristischer Sachbearbe i- ter im Umfang keine Bewilligun- gen für Grundstückerwerbe erlassen, sondern der grosse Teil der Verfügungen befasst sich mit der sogenannten «Feststellung der Nichtbewilligungspflicht». Seite 2/6 2261.2 - 14422 2. Beantwortung
2301.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
stützt sich auf die Prognosen zum Bevölkerungs- und zum Be- schäftigungs- beziehungsweise Arbeitsplatzwachstum. Damit muss die Mengenausweitung der ordentlichen Aufgabenerfüllung sichergestellt werden Kantons Zug (Vorlage Nr. 2026.1 - 13708) setzt der Regierungsrat strategische Leitlinien, an denen sich der Staatshaushalt zu orientieren hat. Die Wachstumsvorgabe für den Personalaufwand beträgt 2,1 Prozent den Finanzplanjahren 2014–2016 wird die prognostizierte Teuerung eingerechnet, um auszuweisen, wie sich der Personalaufwand unter diesen Bedingungen entwickeln würde. 2.4. Entwicklung des Personalaufwands
1020.2 - Antwort des Regierungsrates
2. Wenn ja, welche konkreten Massnahmen könnte sich der Regierungsrat vorstellen? Wie in den Vorbemerkungen bereits darauf hingewiesen wurde, hat sich das Bild der Familie in den vergangenen Jahrzehnten Kinder, die sich nicht in Franken und Rappen messen lassen (u. a. zusätzliche Lernmöglichkeiten, höhere soziale Kompetenz, bessere Integration). 4 1020.2 - 11022 Zusammenfassend lässt sich sagen, dass erleben. Allerdings gibt es auch Familien, die auf ein zweites Ein- kommen angewiesen sind. Selbst wenn sich diese Mütter ausschliesslich der Fami- lienarbeit widmen möchten, haben sie keine andere Wahl, als
1182.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
durch kantonale Instruktoren wegfallen. Aus Sicht der Stawiko handelt es sich bei dieser Einsparung mindestens um eine ganze Stelle, welche der Sicherheitsdirektion für andere Auf- gaben zur Verfügung steht werden, welche das Budget, die Rechnung und den Rechenschaftsbericht der Sicherheitsdirektion prüfen. Zur Zeit handelt es sich dabei um Kantonsrätin Vreni Wicky und Kantonsrat Andreas Hotz. 4. Anträge rechnet, welches sich zu je einem Drittel aufgrund der Korpsgrösse, der Einwohner- zahl und der Anzahl Teilnehmertage der letzten vier Jahre ergibt. Der variable Teil beträgt 30% und richtet sich nach dem V
1100.2 - Antwort des Regierungsrates
und um eine Gesamtbeurteilung. Der genaue Wortlaut der Interpellation und die Begründung dazu finden sich in der Vorlage Nr. 1100.1 - 11104. Zu den Fragen 1. Liegen dem Regierungsrat bereits Grundsatzpapiere somit im Zentrum der Therapie. Palliative Care (lat. „palliare”: mit einem Mantel bedecken) richtet sich mit ihren Bemühungen somit nicht auf die Heilung eines Leidens, sondern versucht, bei Patientinnen sind die bestehenden Institutionen den neuen Anforderungen anzupassen. Die Gesundheitsdirektion hat sich letztmals im Rahmen der Planung für das neue Zentralspital und das Pflegezentrum in Baar mit Massnahmen
821.11 - Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung, GesV)
Höhe der Gebühren des Amtes für Verbraucherschutz richtet sich nach dem Gebührentarif für die Lebensmittelkontrolle2). 3 Im Übrigen richten sich die Gebühren nach Ziffer 20 und subsidiär nach Ziffer 38 onen arbeiten fachlich eigenverantwortlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. 2 Sie können sich zu einer Personengesellschaft zusammenschliessen mit Personen, die zur entsprechenden selbstständigen GesG2) erfüllt sind. 1) SR 811.117.3 2) BGS 821.1 4 821.11 3 Eine selbstständig tätige Person kann sich für Abwesenheiten ab 2 bis 14 Wochen innerhalb von zwölf Monaten durch eine ihr bereits als Assistenz
Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
verpflichtet werden, sich für eine Dauer von bis zu drei Jahren zu bestimmten Zeiten bei einer von der zuständigen Behörde be- zeichneten Amtsstelle zu melden, wenn: * a) * sie sich anlässlich von Spor Sport- veranstaltung über die Möglichkeit von Durchsuchungen. Art. 4 Rayonverbot 1 Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt in dem der Klub seinen Sitz hat, zu dem die betroffene Person in Beziehung steht. Der Vorrang bei sich konkurrenzierenden Zuständigkeiten folgt der Reihen- folge der Aufzählung in diesem Absatz. 4 Die
Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)
Bei der Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der Sprachregionen Rücksicht zu nehmen. 3 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. 4 Die KdK trägt die Bereitstellungskosten der IVK. Alle weiteren Kosten sind Beteiligung gewichtet werden. 2 Die Mitsprache- und Mitwirkungsrechte sind umfassend und erstrecken sich auf alle Bereiche der Leistungserbringung. Art. 13 Gleichberechtigter Zugang 1 Nachfragende aus den ssionen eingesetzt. 2 Die Sitzzuteilung ist grundsätzlich paritätisch. In Ausnahmefällen kann sie sich nach dem Finanzierungsschlüssel richten, wobei jedem Kanton eine Mindestvertretung einzuräumen ist
Reglement über die Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Zug (Studienreglement, StuR)
Experten die von der Studentin oder dem Studenten erbrachte Leis­ tung. * 3 Bei Uneinigkeit richtet sich die Bewertung nach der Einschätzung der Ex­ pertin oder des Experten. * 3 414.413 3.2. Expertinnen Hochschule Zug. 2 Die Hochschulleitung wählt die Fachpersonen. * 3 Die Prüfungskommission konstituiert sich selbst und bestimmt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten. * § 12 Entscheidbefugnisse ausländischen Vorbildungen für die Zulassung zu einem Studiengang der Pädagogischen Hochschule Zug richtet sich nach den Empfehlungen der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten. § 16 Anmeldung 1 Die Leiterin

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