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2720.25 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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zu einer überbordenden Bürokratie führen. Wir fordern deshalb das Obergericht und die Sicherheitsdirektion auf, sich zu einigen und eine pragmatische, administrativ einfach umsetzbare Lösung zu finden. Millionen Franken und die beiden Reservepositionen, die sich aus der Fondsbewirtschaftung angehäuft haben und die verteilt werden können, belaufen sich auf 12,0 Millionen Franken. Die Verteilung wird durch (BGS 512.2) 2.3.1. Änderung Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) Gerichtspräsident Felix Ulrich hat sich für die heutige Sitzung angemeldet und macht von se i- nem Antragsrecht zur Gesetzesänderung, die
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2748.2 - Antwort des Regierungsrats
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Umsteigen vom Zweirad auf den ÖV. Seit neuerer Zeit hat sich auch der Begriff Park + Pool etabliert. Da- bei handelt es sich um Parkplätze, welche sich an strategisch günstiger Verkehrslage meist in der Nähe in den Spitzenzeiten und mindert die Staubildung. Bisweilen befinden sich aber Park + Ride-Anlagen auch in den Zentren, was an sich dem Be- streben der Verkehrsreduktion und der Steigerung der Aufenthalts- stehen derzeit zur Verfügung und wo befinden sich diese? Die acht Park + Ride-Anlagen an Bahnhöfen und Stadtbahnhaltestellen im Kanton Zug befin- den sich an folgenden Standorten: Bahnhof Zug (200 P
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1658.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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früher jedoch Aus- schreitungen vor allem von Zuschauenden aus, hat sich dies inzwischen verändert: Gewaltbereite Hooligans interessieren sich nicht oder nur nebensächlich für den Sport, sondern suchen gezielt Polizeierlasse und des Strafrechts hat sich in der Praxis als unzureichend erwiesen. Gewalt anlässlich von Sport- ereignissen ist ein kantonsübergreifendes Problem, da sich Hooligans bevorzugt ausserhalb ih- ebenfalls eine inhaltliche Ausdehnung der BWIS-Bestimmungen vorgenommen, die sich in der Praxis als nötig erwiesen hat: Da sich oftmals Personen zwar innerhalb der Sta- dien friedlich verhalten, ausserhalb
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1797.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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talog führt zu einer geschätzten jährlichen Entlastung von bis zu 3.6 Mio. Fran- ken. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass Prioritäten und Standards hinterfragt und Aufwän- de reduziert wurden. An rbringung angebracht wäre (Outsour- cing, Privatisierung usw.). Die Zielrichtung der Motion deckt sich mit den Schwerpunkten des Regierungsrates 2005 - 2015, wonach er die Staatsaufgaben des Kantons und 13037 Seite 7/22 nauso wie auch Innovationspotenzial aufzuzeigen ist. Die Beurteilung orientierte sich auf Pro- jektstufe an sachbezogenen Kriterien und modernen Prinzipien der betrieblichen (Verwal-
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1642.4 - Anträge der erweiterten Justizprüfungskommission
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gitimation und die Beschwerdegründe richten sich nach den Bestimmungen für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verwal- tungsrechtspflegegesetz, soweit sich dem vorliegenden Gesetz oder dem Bundesgesetz und des Amts für Wirtschaft und Arbeit sind an den Regierungsrat zu richten. 2 Im Übrigen richtet sich die Rechtspflege unter Vorbehalt der nachste- henden Bestimmungen nach dem Gesetz über den Rechtsschutz sofort zu melden. Dauert die Abwesenheit länger als drei Tage, ist ein Arztzeugnis einzureichen, das sich über den Grad und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ausspricht. Wird der Aufforderung
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1642.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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gitimation und die Beschwerdegründe richten sich nach den Bestimmungen für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verwal- tungsrechtspflegegesetz, soweit sich dem vorliegenden Gesetz oder dem Bundesgesetz und des Amts für Wirtschaft und Arbeit sind an den Regierungsrat zu richten. 2 Im Übrigen richtet sich die Rechtspflege unter Vorbehalt der nachste- henden Bestimmungen nach dem Gesetz über den Rechtsschutz sofort zu melden. Dauert die Abwesenheit länger als drei Tage, ist ein Arztzeugnis einzureichen, das sich über den Grad und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ausspricht. Wird der Aufforderung
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1679.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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er Vorschriften profitieren und sich dadurch Preisvorteile verschaffen (Gebot der «Legal Compliance»). Diese Bestimmung liegt auch im Interesse der Unternehmen, sichert sie doch das Prinzip der «gleich wird erst möglich sein, wenn sich entsprechende Labelsysteme etabliert haben. 2. Hängige Totalrevision des Beschaffungsrechts des Bundes Bis zum 15. November 2008 befand sich der Vorentwurf zur Totalrevision für mehrere Monate aus. Aber auch die Be- schäftigung von Kindern in den Computerfabriken erweise sich als ernst zu nehmendes Prob- lem. Die vorgenannten Missstände seien durch die Kampagne «High Tech
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1649.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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festgehalten: Die Finanz- wie die Sicherheitsdirektion wünschen im EG RHG die Schaffung von gesetzlichen Grundlagen für ihren Datenbezug aus dem Einwohnerregister. Damit stellt sich die grundsätzliche Frage, ob beispielsweise in Bern, oder auch Verordnungen, beispielsweise Schwyz. Viele dieser Gesetze stützen sich auf das sich nicht mehr in Kraft befinden- de Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt der g der Re- gisterführung, die Meldepflichten sowie die Datenlieferungen der Personenregister unter sich und an das Bundesamt für Statistik (BFS). Das RHG wurde am 1. November 2006 teilweise in Kraft gesetzt
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1642.2 - Antrag des Regierungsrates und des Verwaltungsgerichtes
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gitimation und die Beschwerdegründe richten sich nach den Bestimmungen für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verwal- tungsrechtspflegegesetz, soweit sich dem vorliegenden Gesetz oder dem Bundesgesetz und des Amts für Wirtschaft und Arbeit sind an den Regierungsrat zu richten. 2 Im Übrigen richtet sich die Rechtspflege unter Vorbehalt der nachste- henden Bestimmungen nach dem Gesetz über den Rechtsschutz sofort zu melden. Dauert die Abwesenheit länger als drei Tage, ist ein Arztzeugnis einzureichen, das sich über den Grad und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ausspricht. Wird der Aufforderung
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2431.2 - Antwort des Regierungsrats
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Zivilrechtlich muss weiter sichergestellt werden können, dass ein angebotenes Finanzprodukt in Bezug auf die Kundin bzw. den Kunden geeignet und angemessen ist, wobei sich dies wie- der nach dem lokal ZKB aus wirtschaftlicher Sicht und bezüglich der Anzahl betroffener Kundinnen bzw. Kunden seit je her unbedeutend und hat in den letzten Jahren weiter abgenommen. Die ZKB hat sich nie aktiv um die Entwicklung Fazit Aus regulatorischer Sicht ist grundsätzlich nicht die Nationalität einer Kundin oder eines Kun- den von Bedeutung, sondern deren bzw. dessen (Wohn-)Sitz. Befindet sich dieser in der Schweiz bzw.