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2602.3 - Bericht und Antrag der Kommission
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jetzt aber keinen Grund, unnötige Risiken auf sich zu nehmen und das Grundeigentum der Bevölkerung zu gefährden. Mit der Nutzung des Untergrunds lasse man sich auf Abenteuer ein, deren Konsequenzen man überhaupt en tspre- chenden Regalrechte nicht regelt, dann beanspruchen die Grundeigentümer diese Rechte für sich und der Staat hat keine Kontrolle mehr darüber. Ohne eine gesetzliche Regelung wäre a l- les erlaubt nichts geregelt. Ein solche Situation wäre für die Komm issionsmehrheit nicht haltbar. Sie spricht sich deshalb klar für den Erlass eines Gesetzes aus. Das Gesetz hat mit 19 Paragrafen weit weniger Bestimmungen
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948.05 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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vornehmen soll, anstatt sich auf die Vermessungsaufsicht zu be- schränken. Ein weiterer Hauptdiskussionspunkt betraf die finanziellen Auswirkungen dieser Vor- lage. Unklar war, wie sich die Position von Fr ist überholt und muss dem Bundesrecht bzw. den heutigen Gegebenheiten angepasst werden. Sie widmet sich nämlich in erster Linie und in 26 von 33 Paragraphen der Erstvermessung, welche im Kanton Zug abg wurde im Kanton ein Vernehmlas- sungsverfahren durchgeführt. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben sich ins- gesamt positiv zu den mit dem Gesetzesentwurf verbundenen Änderungen geäus- sert. Auf eine erneute
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2382.2 - Antwort des Regierungsrats
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Seen des Schweizer Mittellands. Für das Grundwasser hingegen lässt sich noch kein solcher Trend ausmachen. Seit den 70iger Jahren häufen sich zwar Hochwas- sersituationen an der Lorze und der Reuss, wie uns Wesentlich stär- ker als in unseren Breitengraden wird sich der Klimawandel in Afrika und Südostasien auswir- ken. Diese Entwicklung kann sich indirekt, namentlich aufgrund der Migrationsbewegungen auch fünften Weltklimabericht und damit auch die erwähnten Teil- berichte zur Kenntnis genommen. Er sieht sich in seinem Bestreben bestärkt, Massnahmen zur Reduktion des CO2-Ausstosses zu ergreifen, soweit sie
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2403.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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tung und Antragstellung an den Regierungsrat überwiesen hatte: «Der Regierungsrat wird beauftragt, sich für ein Massnahmenbündel zugunsten eines raschen Ausbaus der Kapazitäten auf der SBB-Strecke Luze 2 – 13560) die Motion erheblich zu erklären und abzuschreiben. Der Motio- när Martin Stuber setzte sich dafür ein, die Motion nicht abzuschreiben, da der Bund in den nächsten 20 Jahren den Zimmerbergtunnel diese Züge dank befristeter baulicher Massnahmen (vgl. Ziffer 3) ein- und auszusteigen. Dafür hat sich nicht zuletzt der Kanton Zug erfolgreich eingesetzt. 1899.5/2403.2 - 14793 Seite 3/8 Fazit: Mit Ausnahme
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2440.2 - Antwort des Regierungsrats
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gen einerseits und die Arbeitsplatzeinrichtungen der KSZ andrerseits ergab sich aus zwei Gründen. Zum einen unterscheiden sich die Bedürfnisse, Anforderungen und Rahmenbedin- gungen. Ein Verwaltungsarbeitsplatz energystar.ch). Bei den vorerwähnten Anforderungen im ökologischen und sozialen Bereich handelte es sich um zwingende Muss-Kriterien, deren Nichterfüllung zum Ausschluss vom Verfahren geführt hätte. Diese Jahr 2009 ein dreijähriger Garantievertrag für die Geräte abgeschlossen. Diese Vertragsdauer ergab sich aus der Berechnung der Ausfallrisiken und Reparaturen im Vergleich zu den steigenden Kosten für die
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822.5 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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talog führt zu einer geschätzten jährlichen Entlastung von bis zu 3.6 Mio. Fran- ken. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass Prioritäten und Standards hinterfragt und Aufwän- de reduziert wurden. An rbringung angebracht wäre (Outsour- cing, Privatisierung usw.). Die Zielrichtung der Motion deckt sich mit den Schwerpunkten des Regierungsrates 2005 - 2015, wonach er die Staatsaufgaben des Kantons und 13037 Seite 7/22 nauso wie auch Innovationspotenzial aufzuzeigen ist. Die Beurteilung orientierte sich auf Pro- jektstufe an sachbezogenen Kriterien und modernen Prinzipien der betrieblichen (Verwal-
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2449.2 - Antwort des Regierungsrats
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Bereich der Bundessteuern eine Auf- sichtsfunktion ausübt und die Gerichte für eine unabhängige Beurteilung anrufen kann. Die kantonalen Steuerverwaltungen sind sich dessen beim Erteilen von steuerlichen Vorbeschei- den bewusst. Sie halten sich an die geltende Rechtsordnung, dies nicht selten zur Enttäu- schung anfragender Steuerberaterinnen und Steuerberater, die sich von den Steuerbehörden «etwas mehr korrekt ausgeführt, dass der Kanton Zug keinen Unternehmen, die im Kanton Zug Steuern zahlen oder sich ansiedeln wollen, in irgendeiner Art und Weise Steuere r- leichterungen gewährt oder Wirtschaftsförderung
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2378.4 - Bericht und Antrag der Stawiko
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müssen. Genaueres lässt sich aber mangels schriftlicher Dokumentation im Nac h- hinein nicht mehr dazu aussagen. 2.8. Attraktivität als Arbeitgeber für Lehrpersonen sicherstellen Der Regierungsrat beabsichtigt benachteiligt Die Ausrichtung der Sonderzulage ist Sache der Gemeinden. Wenn sich mehrere Lehrpers o- nen ein Pensum teilen, stellt sich den Gemeinden die Frage, wie sie die Funktionszulage ver- Seite 4/8 2378 Die Stawiko-Mitglieder stellten dem Bildungsdirektor verschiedene Verständnisfragen und er- kundigen sich insbesondere, wieso für die Primarschulstufe und die Kindergartenstufe zwei un- terschiedliche Modelle
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2389.2 - Bericht und Antrag des Obergerichts
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Interessenkonflikte seitens der Staatsanwal t- schaft liessen sich zwar nicht von der Hand weisen. Die Sicherheitsdirektion ist aber überzeugt, dass sich die Zuger Staatsanwaltschaft bezüglich Zuteilung von amtlichen Zug gezeigt hätten, erhebli- chen administrativen und zeitlichen Mehraufwand mit sich bringen. Die Sicherheitsdirektion verweist vorerst auf die zwingenden Bestimmungen der Schweizeri- schen Strafproz Verteidigten sie die Interessen des bzw. der Beschuldigten besonders hartnäckig, liefen sie Gefahr, sich einen Ruf als unangenehme Gegner zu machen und von der Staatsanwal t- schaft in der Folge weniger
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2394.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Grundstückgewinnsteuer zu leisten oder eine entsprechende Sicherheitsleistung zu erbringen ist. Die Grundzüge der Grundstückgewinnsteuer ergeben sich aus dem Bundesrecht. Die Kantone mussten bis zum 1. Januar handelt es sich gemäss § 1 Abs. 3 StG um eine Gemeinde- steuer, weshalb sie auch ausschliesslich durch die Gemeinden zu vollziehen ist. Die Regelun- gen zur Grundstückgewinnsteuer finden sich in den §§ der Verkaufspreis über denjenigen Kos- ten liegt, die zur Anschaffung notwendig waren. Dies ergibt sich hauptsächlich daraus, dass der unvermehrbare Boden die stetig steigende Nachfrage an Grundstücken