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7 Fragen an den Kulturvermittler
herrschen auch dort Ordnung und Recht, und jeder kann sich frei bewegen. Auch relevante internationale Institutionen stufen den Kosovo als eines der sichersten Länder Europas für Reisen ein. Studienreisen ein Schweizer, der sich bemühte, mir zu helfen, meine ersten Schritte zu machen und zu verstehen, wie die Dinge hier funktionieren. In der Rubrik «7 Fragen an» stellen sich Menschen rund um die Nexhat Maloku stellt sich den 7 Fragen von www.schulinfozug.ch Herr Maloku, welche Erinnerungen haben Sie an Ihre erste Zeit in der Schweiz? Zu meinen ersten Erinnerungen, als ich in die Schweiz kam,
Vormundschaftsrecht
werden. Sicher kann von den vormundschaftlichen Organen nicht verlangt werden, auf allgemeines Begehren – auch von Kindern – hin generell solchen Sachverhalten nachzuforschen. Dies liesse sich im Regelfall n und rechtlichen Handlungen vorzunehmen, die die Erfüllung ihres Mandats mit sich bringt (GVP 2010, 169 f.). So muss sich auch der Verwaltungsbeirat u.a. um die materielle Existenz der ihm anvertrauten Wertschriftenanlagen bei der AA. Stiftung haben, und sie muss sich auch nicht um deren «mündelsichere» Umschichtung kümmern, da es sich um vorbestehende und achtenswerte innerfamiliäre Vermögensdispositionen
Aus der Praxis der Datenschutzstelle
Couvert mit den offiziellen Abstimmungsunterlagen zukommen lasse (Postulat 14.3104). Es stellte sich somit aus Sicht des DSB die Frage, ob die Beantwortung des Postulats durch den Bund abzuwarten wäre. Am Aus dem Sachverhalt: Ein Schüler einer Zuger Schule (es handelt sich um eine Schule im nachobligatorischen Ausbildungsbereich) wehrte sich dagegen, dass die Lehrperson von seiner mündlichen Präsentation Unterlagen zum Beistandschafts- bzw. Vormundschaftsverfahren befinden sich im Archiv einer Zuger Einwohnergemeinde. Die Person interessierte sich nun für ihre Herkunft und beantragte deshalb bei der Einwohnergemeinde
Art. 286 Abs. 2 ZGB; Art. 129 Abs. 1 ZGB
er Sicht irrelevant sei, welche Kriterien für die Berechnung der Abgangsentschädigung herbeigezogen würden. Eine Abgangsentschädigung bleibe eine Abgangsentschädigung (…). 2.3 Mithin stellt sich die oder des Kindes neu festzusetzen, wenn sich die Bedürfnisse des Kindes, die Leistungsfähigkeit der Eltern oder die Lebenskosten ändern. Vorausgesetzt ist, dass sich die Verhältnisse erheblich geändert haben Juni 2016 […]). Seit 1. Januar 2017 ist der Kläger arbeitslos und bezieht Arbeitslosentaggelder, die sich im Jahre 2017 im Schnitt auf monatlich CHF 9'100.– (wenn der Januar mit den Wartetagen nicht mite
Familienrecht
er Sicht irrelevant sei, welche Kriterien für die Berechnung der Abgangsentschädigung herbeigezogen würden. Eine Abgangsentschädigung bleibe eine Abgangsentschädigung (…). 2.3 Mithin stellt sich die oder des Kindes neu festzusetzen, wenn sich die Bedürfnisse des Kindes, die Leistungsfähigkeit der Eltern oder die Lebenskosten ändern. Vorausgesetzt ist, dass sich die Verhältnisse erheblich geändert haben Juni 2016 […]). Seit 1. Januar 2017 ist der Kläger arbeitslos und bezieht Arbeitslosentaggelder, die sich im Jahre 2017 im Schnitt auf monatlich CHF 9'100.– (wenn der Januar mit den Wartetagen nicht mite
Massgeblichkeitsprinzip: Zulässige steuerrechtliche Korrekturen nach dem Bilanzstichtag
auf Forderungen, sogenannte «Delkredere-Rückstellungen», sind aus steuerrechtlicher Sicht erst zulässig, wenn sich das Risiko eines Forderungsverlusts dem Grundsatz nach manifestiert hat oder der Ste Schutzwirkung zulasten des Steuerpflichtigen äussert sich darin, dass der Steuerpflichtige den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Gewinn gegen sich gelten lassen muss. Dem Massgeblichkeitsprinzip kommt bzw. diese zu genehmigen. Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen der Parteien lässt sich entnehmen, dass es sich bei der hier interessierenden Jahresrechnung 2017 nicht um eine in diesem Sinne genehmigte
Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Art. 1 Abs. 1 FamZV; Art. 25 Abs. 5 AHVG; Art. 49bis AHVV
eine Absage erhalten hatte, orientierte er sich neu in Richtung Musical-Darsteller und verfolgte sein neues Ziel zweifellos mit grossem Engagement, was sich schliesslich mit der Aufnahme an der Universität 4.2).Aus dem Sachverhalt: B., verheiratet und Mutter eines Sohnes (A., Jahrgang 1994), meldete sich am 21. Januar 2013 bei der Familienausgleichskasse des Kantons Zug zum Bezug von Familienzulagen für Entscheid. Mit Verfügung vom 6. April 2016 teilte die Familienausgleichskasse B. mit, es habe sich bei der Vorbereitungsphase ihres Sohnes auf die Aufnahmeprüfungen nicht um einen systematischen,
Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, § 15 Abs. 1 VRG, § 5 Abs. 2 kant. BüG
eine Prüfung bestehen zu können, benötigt man die Möglichkeit, sich angemessen auf sie vorbereiten zu können. Es ist notorisch, dass sich Bewerberinnen und Bewerber für eine Einbürgerung – ähnlich wie 2016 ein Einbürgerungsgespräch mit Familie Y. durch. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 sprach sich der Bürgerrat X gegen die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an A.Y. und B.Y. aus. Der Bürgerrat detailliert auf die Themen hingewiesen werde. Er habe zudem nicht willkürlich entschieden. Dies ergebe sich schon alleine aus dem Umstand, dass die Einbürgerungsgesuche der beiden Töchter gutgeheissen worden
Zivilgesetzbuch
geschlossen zu haben. Die Auffassungen der Beklagten widersprechen sich somit diametral. Aus der Begründung der Berufung der Beklagten 2 lässt sich nun allerdings nicht entnehmen, dass diese tatsächlich auch erweist es sich auch als unzulässig, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann. 4.3 Demnach ist festzuhalten, dass die Beklagten unterschiedliche Rechtsmittelbegehren gestellt haben, die sich auch bei seien, die Klägerin für sich daraus aber keinen Nutzen ziehen könne und dürfe und deshalb das erkennende Gericht darüber hinwegzusehen habe. Weshalb dem so sein und woran sich das Gericht denn halten sollte
Art. 602 f. ZGB; Art. 70 ZPO; Art. 311 Abs. 1 ZPO
geschlossen zu haben. Die Auffassungen der Beklagten widersprechen sich somit diametral. Aus der Begründung der Berufung der Beklagten 2 lässt sich nun allerdings nicht entnehmen, dass diese tatsächlich auch erweist es sich auch als unzulässig, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann. 4.3 Demnach ist festzuhalten, dass die Beklagten unterschiedliche Rechtsmittelbegehren gestellt haben, die sich auch bei seien, die Klägerin für sich daraus aber keinen Nutzen ziehen könne und dürfe und deshalb das erkennende Gericht darüber hinwegzusehen habe. Weshalb dem so sein und woran sich das Gericht denn halten sollte

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