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1152.2 - Antwort des Regierungsrates
2004/2005. 4. Wie stellt sich der Regierungsrat zur Aussage, dass der Zuger Massnahmen- plan und der gemeinsame Massnahmenplan der Innerschweiz nicht genügen wird: „Aus heutiger Sicht der Massnahmenwirkungen der Vorläuferschadstoffe kann die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der LRV mit sich bringen. Der Regie- rungsrat ist sich bewusst, dass er handeln muss. Mit dem Verordnungsentwurf über die Rahmenbedingungen ne gegen zu hohe Ozonwerte. Der genaue Wortlaut der Interpellation und die Begründung dazu finden sich in der Vorlage Nr. 1152.1 – 11242. Der Kantonsrat hat an seiner Sitzung vom 28. August 2003 die I
1176.2 - Antwort des Regierungsrates
diesen Spielraum auszunützen und dass sich daher zumin- dest kurzfristig keine Senkung des Zinssatzes aufdrängt. Er hält somit, vor allem auch aufgrund der sich langsam erholenden Wirtschaft, an einem gefolgt. Die Pensionskasse verfolgte damit ausdrücklich kein prozyklisches Verhalten, was sich bewährt hat. Nachdem sich ein schnelles Ende des Irakkrieges abzuzeichnen begann, hat die Pensionskasse ab März und um eine Gesamtbeurteilung. Der genaue Wortlaut der Interpellation und die Begründung dazu finden sich in der Vorlage Nr. 1176.1 - 11299. I. Allgemeines Die letzte, am 1. Januar 1995 in Kraft gesetzte
1337.2 - Antwort des Regierungsrates
Konsens gefunden, erhöhen sich die Chancen für den Erfolg einer Massnahme. 1337.2 - 11873 5 B. Stickstoffbelastung Vorbemerkung: Unter natürlichen Verhältnissen befindet sich der Stickstoff im Ökosystem Landwirtschaftsbetrieb lassen sich grob in die Bereiche Hofdünger (55 Prozent), Stallhaltung (30 Prozent), Lagerung (10 Prozent) und Weide (5 Prozent) aufteilen. Diese Zahlen beziehen sich allerdings auf schwei- Gesundheit des Zuger Waldes. Der genaue Wortlaut der Interpellation und die Begründung dazu finden sich in der Vorlage Nr. 1337.1 - 11727. Der Kantonsrat hat an seiner Sitzung vom 2. Juni 2005 die Inte
1421.2 - Antrag des Regierungsrates
Bei der Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der Sprachregionen Rücksicht zu nehmen. 3 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. 4 Die KdK trägt die Bereitstellungskosten der IVK. Alle weiteren Kosten sind Beteiligung gewichtet werden. 2 Die Mitsprache- und Mitwirkungsrechte sind umfassend und erstrecken sich auf alle Bereiche der Leistungserbringung. 3 Art. 13 Gleichberechtigter Zugang Nachfragende aus den ssionen eingesetzt. 2 Die Sitzzuteilung ist grundsätzlich paritätisch. In Ausnahmefällen kann sie sich nach dem Finanzierungsschlüssel richten, wobei jedem Kanton eine Mindestvertretung einzuräumen ist
1445.4 - Bericht und Antrag der Kommission für Wasserbau und Gewässerschutz
Projektbeschriebe in diesem Bericht erübrigt sich deshalb. 2 1445.4 - 12168 2. Orientierung der Kommission Die Kommission für Wasserbau und Gewässerschutz hat sich über die Wasserüber- leitung von der Neuen te stellte sich die Kommission namentlich die Fra- ge nach dem Kosten-Nutzen-Verhältnis. a. Kosten-Nutzen-Verhältnis Bei der Wasserüberleitung von der Neuen zur Alten Lorze handelt es sich um eine alte Strassenab- schnitt im Gebiet Zimbel lediglich einen Ölabscheider auf. Die Kommission war sich einig, dass sich vorliegend ein etappenweises Vorgehen auf- drängt. Vorerst soll die Wasserüberleitung von
2176.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Anlagen erfreuen sich zunehmenden Zuspruchs. Dass die Dachlandschaft landesweit und damit auch im Kanton Zug nach und nach ein neues Bild vermittelt, ist unausweichlich. Die Anlagen lassen sich jedoch gut einordnen. Das wird heute nachgeholt. Für Solaranlagen soll das blosse Anzei- geverfahren - es handelt sich um eine Mitteilung an die gemeindliche Baubehörde - gelten, nicht das förmliche Baubewilligungsverfahren gesetzten Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes. Das Motionsbegehren von Kantonsrat Pirmin Frei liess sich nicht mehr in die damals laufende Teilrevision einbinden, weshalb es heute zu einer weiteren, kleinen
1499.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Wicky betreffend Stellung der Musikschulen im Schulgesetz nicht erheblich zu erklären. Aufgrund der sich bewährenden Einbindung des fakultativen musi- kalischen Grundschul-Angebots in den gemeindlichen Schulen 1499.2 - 12656 und externe Evaluation mit entsprechenden Kostenfolgen für Kanton und Gemeinden nach sich ziehen. Die heute in den gemeindlichen Schulen durchwegs innerhalb der Blockzeiten angebotene Musikalische Musikalische Grundschule, welche durch Lehrpersonen der Musikschulen unterrichtet wird, hat sich im Rahmen der Volksschule bewährt. Allerdings ist auch dieses Angebot der Musikschulen für die Schülerinnen
3102.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Rechnung getragen werden kann. Aus Sicht des Regierungsrats soll sich der Kanton bei der Ausarbeitung der gemeinsamen Strategie gegebenenfalls beteiligen. Die Mitwirkung sollte sich auf eine koordinierende, vermit- haben. Im Zent- rum steht die Sicherung des Einkommens, das Wohlbefinden der älteren Menschen und ihre gesellschaftliche Partizipation. Bei der «Altershilfe» handelt es sich um Hilfestellungen und Diens Sozialen Sicherheit – Ausgestaltung der Altershilfe in den Kantonen, For- schungsbericht 3/20, 2020; Hrsg: Bundesamt für Sozialversicherungen, Seite 9. 3102.2 - 16594 Seite 3/8 Einerseits handelt es sich dabei
2976.2b - Beilage 2
denen aus der Sicht des Kantons keine Veräusserung vorliegt. Die Tragweite dieser Ausnahmen vorausschauend im De tail zu würdigen, erscheint schwierig. Im Moment ist nicht ersichtlich, dass sich damit Lücken überbaut wird. Der Kanton stellt sich auf den Standpunkt, dieser späte Beginn des Fristenlaufs sei sachgerechter. Das ARE teilt diese Auf fassung nicht. Je rascher sich Landwirte, deren Land eingezont wird kommt, eine kantonale Ausgleichsregelung erfülle die bundesrechtlichen Voraussetzungen nicht, und sich bezüglich Rechtsfolgen an Artikel 38a Absatz 5 RPG anlehnt. Die mit Artikel 38a RPG verbundene ge
3220.1 - Bericht und Antrag des Obergerichts
das Amt für Justizvollzug bzw. die Sicherheitsdirektion im Zu- sammenhang mit dem Vollzug strafrechtlicher elektronischer Überwachungen zu leisten hat, erhöhen sich aufgrund der zusätzlich zu vollziehenden Stand der Technik im- mer noch zu lang, so dass sich die anordnende Behörde, aber auch die allenfalls zu schützen- de Person in einer falschen Sicherheit wiegen würden. Auch die Regelung in Art. 28c ZGB wird angenommen, dass sich die Tatperson dank der elektronischen Überwachung verstärkt an ein Annäherungs- oder Rayonverbot halten wird. Missachtet sie das Verbot, verbessert sich dank der Überwachung zumindest

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