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Unter welchen Umständen darf die Schulsozialarbeiterin Klientendaten mit Dritten austauschen?
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rhältnis zum betroffenen Schüler. Datenaustausch mit Dritten sollte deshalb die Ausnahme sein und sich diesfalls auf ein Minimum beschränken. Die Einwilligung der Betroffenen hat gut informiert, freiwillig
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Vorbemerkungen
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des Jahres 2014 dargestellt. Über 440 weitere Fälle aus der datenschutzrechtlichen Praxis finden sich in den bisher erschienenen ausführlichen Tätigkeitsberichten des Datenschutzbeauftragten der Jahre
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Art. 22 SchKG
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die Eingabe aber als Aufsichtsanzeige entgegengenommen werden, wenn die kantonale Aufsichtsbehörde sich kraft ihrer Aufsichtsgewalt veranlasst sieht, von Amtes wegen einzugreifen; der Anzeigeerstatter hat
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Art. 145 ZPO
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eingereicht wurde.Aus den Erwägungen:
1.1 Die Vollstreckung von inländischen Entscheiden richtet sich nach Art. 335 ff. ZPO. Nach Art. 339 Abs. 2 ZPO entscheidet das Gericht über Vollstreckungsmassnahmen
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
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die Eingabe aber als Aufsichtsanzeige entgegengenommen werden, wenn die kantonale Aufsichtsbehörde sich kraft ihrer Aufsichtsgewalt veranlasst sieht, von Amtes wegen einzugreifen; der Anzeigeerstatter hat
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Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 EG ZGB; § 20 Abs. 3 GO
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Massnahme von einer Arztperson oder Einrichtung im Kanton Zug angeordnet wurde und die betroffene Person sich im Kanton Zug aufhält (§ 58 Abs. 2 EG ZGB). Auf das Verfahren vor Verwaltungsgericht ist, unter Vorbehalt
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Bei Beendigung einer Leistungsvereinbarung: Was geschieht mit den Daten?
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Aufgabe durch die Einwohnergemeinde.Fragestellung
Um sicher zu gehen, dass sie nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstossen, wandten sich die Tagesfamilien Kanton Zug mit folgenden Fragen an
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Vorbemerkungen
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dargestellt. Über 430 weitere Fälle und die Ausleuchtung der datenschutzrechtlichen Praxis finden sich in den bisher erschienenen ausführlichen Tätigkeitsberichten des Datenschutzbeauftragten der Jahre
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Art. 67 SchKG, Art 9 u. Art. 135 OR, Art. 13 u. Art. 16 GebV SchKG; Betreibungsbegehren zur Unterbrechung der Verjährung
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mit dem Betreibungsbegehren eintraf, wäre das Betreibungsbegehren gemäss den obigen Ausführungen an sich als nicht gestellt zu betrachten gewesen. Demgemäss hätte es vom Betreibungsamt zurückgewiesen werden
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Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
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Ergänzung oder Verbesserung des Rechtsmittels.Aus den Erwägungen:
(...)
3. Die Gesuchstellerin liess sich zur Berufungsantwort des Gesuchsgegners vom 4. April 2016 mit Eingabe vom 15. April 2016 unaufgefordert