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Unter welchen Umständen darf die Schulsozialarbeiterin Klientendaten mit Dritten austauschen?
rhältnis zum betroffenen Schüler. Datenaustausch mit Dritten sollte deshalb die Ausnahme sein und sich diesfalls auf ein Minimum beschränken. Die Einwilligung der Betroffenen hat gut informiert, freiwillig
Vorbemerkungen
des Jahres 2014 dargestellt. Über 440 weitere Fälle aus der datenschutzrechtlichen Praxis finden sich in den bisher erschienenen ausführlichen Tätigkeitsberichten des Datenschutzbeauftragten der Jahre
Art. 22 SchKG
die Eingabe aber als Aufsichtsanzeige entgegengenommen werden, wenn die kantonale Aufsichtsbehörde sich kraft ihrer Aufsichtsgewalt veranlasst sieht, von Amtes wegen einzugreifen; der Anzeigeerstatter hat
Art. 145 ZPO
eingereicht wurde.Aus den Erwägungen: 1.1 Die Vollstreckung von inländischen Entscheiden richtet sich nach Art. 335 ff. ZPO. Nach Art. 339 Abs. 2 ZPO entscheidet das Gericht über Vollstreckungsmassnahmen
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
die Eingabe aber als Aufsichtsanzeige entgegengenommen werden, wenn die kantonale Aufsichtsbehörde sich kraft ihrer Aufsichtsgewalt veranlasst sieht, von Amtes wegen einzugreifen; der Anzeigeerstatter hat
Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 EG ZGB; § 20 Abs. 3 GO
Massnahme von einer Arztperson oder Einrichtung im Kanton Zug angeordnet wurde und die betroffene Person sich im Kanton Zug aufhält (§ 58 Abs. 2 EG ZGB). Auf das Verfahren vor Verwaltungsgericht ist, unter Vorbehalt
Bei Beendigung einer Leistungsvereinbarung: Was geschieht mit den Daten?
Aufgabe durch die Einwohnergemeinde.Fragestellung Um sicher zu gehen, dass sie nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstossen, wandten sich die Tagesfamilien Kanton Zug mit folgenden Fragen an
Vorbemerkungen
dargestellt. Über 430 weitere Fälle und die Ausleuchtung der datenschutzrechtlichen Praxis finden sich in den bisher erschienenen ausführlichen Tätigkeitsberichten des Datenschutzbeauftragten der Jahre
Art. 67 SchKG, Art 9 u. Art. 135 OR, Art. 13 u. Art. 16 GebV SchKG; Betreibungsbegehren zur Unterbrechung der Verjährung
mit dem Betreibungsbegehren eintraf, wäre das Betreibungsbegehren gemäss den obigen Ausführungen an sich als nicht gestellt zu betrachten gewesen. Demgemäss hätte es vom Betreibungsamt zurückgewiesen werden
Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
Ergänzung oder Verbesserung des Rechtsmittels.Aus den Erwägungen: (...) 3. Die Gesuchstellerin liess sich zur Berufungsantwort des Gesuchsgegners vom 4. April 2016 mit Eingabe vom 15. April 2016 unaufgefordert

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