-
Sanierung durch Zuschüsse von Beteiligten
-
Zuschüsse von am Unternehmen Beteiligten gelten als erfolgsneutrale Vorgänge. Es handelt sich aus der Sicht der Gesellschaft um Kapitaleinlagen der Beteiligten. Diese bewirken keinen steuerbaren Ertrag
-
Voraussetzungen
-
Entdeckung gelangen, nicht aber nachträglich eingetretene. Ausser Betracht fallen deshalb Tatsachen, die sich nach der fraglichen Veranlagung bzw. nach Fällung des Rechtsmittelentscheids verwirklicht haben (vgl
-
Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuergomizil) mit unbeschränkter ganzjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil: siehe § 6
-
der Postnumerandobesteuerung besteht der Grundsatz der Einheit der Steuerperiode. Deshalb erstreckt sich am Nebensteuerdomizil die Steuerperiode unabhängig von der tatsächlichen Dauer der wirtschaftlichen
-
Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten
-
Säule 3a mindestens die Höhe des zulässigen Abzuges erreicht.
Kein Abzug kommt in Betracht, wenn sich aus der Erwerbstätigkeit ein Verlust ergeben hat.
Bei interkantonalen oder internationalen Steu
-
Ersatzbeschaffung von Grundstücken in einem anderen Kanton
-
die Ersatzbeschaffung gewährt, teilt seinen Entscheid der Veranlagungsbehörde des Kantons mit, wo sich das Ersatzgrundstück befindet.
-
Veranlagungsbehörde Aufgabe
-
Das Veranlagungsverfahren zeichnet sich durch ein zweiseitiges Zusammenwirken der Steuerbehörde und des Steuerpflichtigen aus. Zentraler Grundsatz des «gemischten» oder «ordentlichen» Veranlagungsverfahrens
-
Abzug der Beiträge
-
auf dem Lohnausweis auszuweisen.
Selbständigerwerbende können ihre Beiträge nur abziehen, wenn sie sich bei der Vorsorgeeinrichtung des Personals, ihres Berufsverbandes oder der Auffangeinrichtung versichern
-
Die zivilrechtliche Ordnung von Nutzniessung und Wohnrecht (Grundsätze)
-
Wohnrecht muss jedoch nachgewiesen werden können. Zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten empfiehlt sich die Schriftlichkeit.
Der Verzicht oder Tod des Berechtigten, die gegenseitige Übereinkunft sowie
-
Rückstellungen für Bezüge der Gesellschafter und Arbeitnehmer (Lohn- und Erfolgsbeteiligung)
-
festgelegt. Stehen Bilanz und Höhe der Entschädigung per Bilanzstichtag definitiv fest, handelt es sich um eine definitive Schuldverpflichtung und nicht um eine Rückstellung. Der Gesellschafter oder Ar
-
Unternehmensstiftungen
-
Zwecke verfolgen, sondern auch eine unternehmerische Tätigkeit ausüben («Unternehmensstiftung») oder sich massgeblich an einem wirtschaftlichen Unternehmen beteiligen, ohne selber ein Gewerbe zu führen (