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§§ 11 und 26 VRG; Art. 101 OR
Bedient sich die Partei oder ihr Vertreter zur Erfüllung der Kostenvorschusspflicht  eines Erfüllungsgehilfen, so ist ihr bzw. dem Anwalt das Verhalten der Hilfsperson, selbst wenn es sich bei dieser dargelegt, muss sich der Rechtsanwalt das Verhalten seiner Hilfsperson wie sein eigenes anrechnen lassen. Die strenge Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts hätte im vorliegenden Fall erfordert, dass sich Anwalt ers, es handle sich bei der Fristansetzung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses lediglich um eine Ordnungsfrist, trifft nicht zu. Aus dem Gesetz ist nicht ersichtlich, weshalb es sich bei der Frist zur
Art. 50 und 53 Abs. 2 ATSG
aus der selbständigen Tätigkeit der Versicherten. Die X sicherte ihm die Zusprechung einer 100 %igen UVG-Rente zu und die Parteien einigten sich auch über den Haftpflichtschaden (gemäss einer Aktennotiz voller Wucht an einem Blumentopf anschlug und sich beide Handgelenke brach. In der Folge erbrachte die X die gesetzlichen Leistungen. Bei der X handelt es sich zudem auch um die für den erwähnten Unfall werden, dass es sich auf die gesamte nachfolgende Verfügung – und somit auch auf den versicherten Verdienst – bezieht. Nach überwiegender Wahrscheinlichkeit ist daher davon auszugehen, dass sich die Parteien
Art. 12 Abs. 1 MSchG
stehen. Vielmehr scheint es sich um ein Vermögensverwaltungsmandat zu handeln und nicht um eine Investition in ein mit der betreffenden Marke bezeichnetes Produkt. Zu Recht stellt sich die Klägerin auf den damit im Wettbewerb die ihr zugedachte Unterscheidungs- und Herkunftsfunktion erfüllen, rechtfertigt sich nach Ablauf der Schonfrist das markenschutzrechtliche Monopol (Marbach, Markenrecht, SIWR Bd. III/1 III 102 E. 3.1; 135 III 378 E. 2.2; 123 III 414 E. 7b; 120 II 144 E. 2; je mit Hinweisen). Stützt sich aber die Nichtigkeitsklage auf den Nichtgebrauch der angefochtenen Marke (Art. 11 und 12 MSchG), genügt
Bürgerrecht
eine Prüfung bestehen zu können, benötigt man die Möglichkeit, sich angemessen auf sie vorbereiten zu können. Es ist notorisch, dass sich Bewerberinnen und Bewerber für eine Einbürgerung – ähnlich wie 2016 ein Einbürgerungsgespräch mit Familie Y. durch. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 sprach sich der Bürgerrat X gegen die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an A.Y. und B.Y. aus. Der Bürgerrat detailliert auf die Themen hingewiesen werde. Er habe zudem nicht willkürlich entschieden. Dies ergebe sich schon alleine aus dem Umstand, dass die Einbürgerungsgesuche der beiden Töchter gutgeheissen worden
Verfahrensrecht
bezogen werden dürfen (Ziff. 114). Dass sich die in Ziff. 114 enthaltene Regelung betreffend die Unterstützungssachen auch auf die gemeindlichen Behörden bezieht, ergibt sich auch aus der Erwähnung der Gemeinden s, dass es sich bei der seit 1. Januar 2013 geltenden Version von § 13 Abs. 1 Ziff. 114 des Verwaltungsgebührentarifs gegenüber § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG um die jüngere Norm handelt und sich der Gesetzgeber Kostenordnung, die sich grundsätzlich auf mehrere Rechtsgebiete zu erstrecken hat, vorzusehen sind. Tatsächlich stand der Gebührentarif beim Inkrafttreten des VRG bereits in Kraft, so dass sich der Gesetzgeber
Art. 127 Abs. 2 BV, § 72 Abs. 2 StG
lschaften und Genossenschaften, die sich am Ende einer Steuerperiode in Liquidation befinden, kleiner ist als das steuerbare Eigenkapital. Diese Regelung deckt sich somit im Wesentlichen mit der im Kanton zur reinen Objektsteuer, welche sich nicht mehr an den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln einer Kapitalgesellschaft orientiere. Aus verschiedenen Gründen sah sich aber die Steuerkommission nicht Vermögensabtretung i.S.v. Art. 317 ff. SchKG zwischen der A. AG und ihren Gläubigern. Die A. AG befindet sich seither in Nachlassliquidation. Am 14. Juli 2016 eröffnete die Steuerverwaltung des Kantons Zug gegenüber
Beschwerdeberechtigung der Gemeinde, Gebührenfreiheit in Unterstützungssachen
bezogen werden dürfen (Ziff. 114). Dass sich die in Ziff. 114 enthaltene Regelung betreffend die Unterstützungssachen auch auf die gemeindlichen Behörden bezieht, ergibt sich auch aus der Erwähnung der Gemeinden s, dass es sich bei der seit 1. Januar 2013 geltenden Version von § 13 Abs. 1 Ziff. 114 des Verwaltungsgebührentarifs gegenüber § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG um die jüngere Norm handelt und sich der Gesetzgeber Kostenordnung, die sich grundsätzlich auf mehrere Rechtsgebiete zu erstrecken hat, vorzusehen sind. Tatsächlich stand der Gebührentarif beim Inkrafttreten des VRG bereits in Kraft, so dass sich der Gesetzgeber
Markenrecht
stehen. Vielmehr scheint es sich um ein Vermögensverwaltungsmandat zu handeln und nicht um eine Investition in ein mit der betreffenden Marke bezeichnetes Produkt. Zu Recht stellt sich die Klägerin auf den damit im Wettbewerb die ihr zugedachte Unterscheidungs- und Herkunftsfunktion erfüllen, rechtfertigt sich nach Ablauf der Schonfrist das markenschutzrechtliche Monopol (Marbach, Markenrecht, SIWR Bd. III/1 III 102 E. 3.1; 135 III 378 E. 2.2; 123 III 414 E. 7b; 120 II 144 E. 2; je mit Hinweisen). Stützt sich aber die Nichtigkeitsklage auf den Nichtgebrauch der angefochtenen Marke (Art. 11 und 12 MSchG), genügt
Grundsätzliche Stellungnahmen
Couvert mit den offiziellen Abstimmungsunterlagen zukommen lasse (Postulat 14.3104). Es stellte sich somit aus Sicht des DSB die Frage, ob die Beantwortung des Postulats durch den Bund abzuwarten wäre. Am Aus dem Sachverhalt: Ein Schüler einer Zuger Schule (es handelt sich um eine Schule im nachobligatorischen Ausbildungsbereich) wehrte sich dagegen, dass die Lehrperson von seiner mündlichen Präsentation Unterlagen zum Beistandschafts- bzw. Vormundschaftsverfahren befinden sich im Archiv einer Zuger Einwohnergemeinde. Die Person interessierte sich nun für ihre Herkunft und beantragte deshalb bei der Einwohnergemeinde
Art. 367 Abs. 3, 395 Abs. 1 und 2, 398 Abs. 1 und 2, 402 Abs. 1, 419 Abs. 1 und 2 ZGB
werden. Sicher kann von den vormundschaftlichen Organen nicht verlangt werden, auf allgemeines Begehren – auch von Kindern – hin generell solchen Sachverhalten nachzuforschen. Dies liesse sich im Regelfall n und rechtlichen Handlungen vorzunehmen, die die Erfüllung ihres Mandats mit sich bringt (GVP 2010, 169 f.). So muss sich auch der Verwaltungsbeirat u.a. um die materielle Existenz der ihm anvertrauten Wertschriftenanlagen bei der AA. Stiftung haben, und sie muss sich auch nicht um deren «mündelsichere» Umschichtung kümmern, da es sich um vorbestehende und achtenswerte innerfamiliäre Vermögensdispositionen

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