-
Art. 1 Abs. 3 aExpaV, Art. 1 Abs. 2 ExpaV
-
einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen, befinden sich in der selben (wirtschaftlichen) Situation, wie alle andern Steuerpflichtigen, die sich bereits in der Schweiz befinden und auch einer unselbständigen diejenigen Expatriates, die sich «zeitlich befristet» in der Schweiz aufhalten, Anspruch auf diese Abzüge haben. Bei der Frage, ob ein Aufenthalt «zeitlich befristet» ist, handelt es sich um eine Sachverhaltsfrage werden. Auch hierbei handelt es sich um eine steuermindernde Tatsache, welche von den Rekurrenten zu belegen wäre.
d) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass es sich beim Rekurrenten um einen Expatriate
-
Strafrecht
-
en an und beanstandet, dass sich die Vorinstanz mit dieser Meinung nicht auseinandergesetzt habe (OG GD 1/2 S. 12). Diese Rüge ist unbegründet; denn Prof. J. äusserte sich nicht konkret zur Frage, ob die ng im vorliegenden Fall zu belegen. Die Rheumatologen beteiligten sich hier nämlich an einem Marktforschungsprojekt und bewegten sich deshalb ausserhalb der klassischen Arzttätigkeit, welche vom AHV-p kann er das nur deswegen getan haben, weil er für sich eine ganze Rente wollte, auf die er keinen Anspruch hatte; mit anderen Worten beabsichtigte er, sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen
-
Art. 30 Abs. 1 AVIG; Art. 26 AVIV; Art. 30 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 3 AVIV
-
sdauer richtet sich nach dem Verschulden (Erw. 2.3). Das Sozialversicherungsgericht kann aus triftigen Gründen von Verwaltungsweisungen abweichen (Erw. 2.4.1 ff.). In casu drängt sich angesichts der eingereicht worden sei und dass er sich bis anhin tadellos verhalten habe. Die eingereichten Arbeitsbemühungen seien zudem als genügend zu qualifizieren. Am 29. April 2016 wandte sich A. mit einen Wiedererwägungsgesuch cherungsrichters in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigt sich mithin nur dann, wenn ein Ermessensmissbrauch gegeben ist, d.h. wenn sich die Verwaltung von unsachlichen und zweckfremden Erwägungen hat
-
Aus der Praxis der Datenschutzstelle
-
Aus datenschutzrechtlicher Sicht sind Delegationsnorm und Festlegung der einzureichenden Informationen und Unterlagen auf Verordnungsstufe nicht zu beanstanden, soweit es sich um gewöhnliche Personendaten handelt es sich um Personendaten im Sinn von § 2 Abs. 1 Bst. a des Datenschutzgesetzes (DSG; BGS 157.1). Gibt eine Schule Ausbildungsbestätigungen an eine Ausgleichskasse weiter, so handelt es sich dabei um sind somit a) dass sich die Anfrage an eine Verwaltungs- oder Rechtspflegebehörde richtet, b) eine schriftliche und begründete Anfrage des Sozialversicherungsorgans vorliegt, c) dass sich die Anfrage auf
-
Grundsätzliche Stellungnahmen
-
Aus datenschutzrechtlicher Sicht sind Delegationsnorm und Festlegung der einzureichenden Informationen und Unterlagen auf Verordnungsstufe nicht zu beanstanden, soweit es sich um gewöhnliche Personendaten handelt es sich um Personendaten im Sinn von § 2 Abs. 1 Bst. a des Datenschutzgesetzes (DSG; BGS 157.1). Gibt eine Schule Ausbildungsbestätigungen an eine Ausgleichskasse weiter, so handelt es sich dabei um sind somit a) dass sich die Anfrage an eine Verwaltungs- oder Rechtspflegebehörde richtet, b) eine schriftliche und begründete Anfrage des Sozialversicherungsorgans vorliegt, c) dass sich die Anfrage auf
-
§§ 10 und 11 des Personalgesetzes
-
Entscheidgrundlagen und ermöglicht im Rahmen des Verfahrensrechts die Einführung der Sicht der Betroffenen. Der Anspruch ergibt sich allein aus dem Verfahren heraus und gilt vorbehaltlos. Inhalt und Umfang des § 13 PG unter anderem missbräuchlich, wenn sie sich nicht auf sachliche Gründe stützen lässt.
Der öffentlich-rechtliche Kündigungsschutz beschränkt sich demnach nicht auf die Missbrauchstatbestände des in nicht vorgeworfen werden, sie habe sich beim Entscheid, den Beschwerdeführer zu entlassen, missbräuchlich verhalten. Es ist vielmehr nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdegegnerin für die Kündigung
-
§§ 10, 13 und 24 PG
-
treffen und Weisungen zu erteilen, an die er sich auch trotz seiner langjährigen Funktion als Stellvertreter zu halten habe. Er zeige keinerlei Willen, sich ihr hierarchisch unterzuordnen. Insbesondere gewissen Schwere sein muss; ein Verschulden des Angestellten ist nicht notwendig (Erw. 2b). Erweist sich das Vertrauensverhältnis zwischen Vorgesetzter und Angestelltem als zerrüttet und eine Verbesserung Am 1. Mai 2009 wurde B. die direkte Vorgesetzte von Z. Nachdem das Arbeitsklima zwischen Z. und B. sich zunehmend verschlechtert hatte und eine Konfliktklärung durch einen externen Berater erfolglos blieb
-
§ 55 PG: Altersentlastung der Lehrerinnen und Lehrer
-
befindet sich seit 1. August 2017 in Pension. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2017 bewarb sie sich auf ein Stelleninserat der Gemeinde X. für eine Stellvertretung auf der Mittelstufe II. Es handelte sich um ein Zeitspanne, die kürzer als ein Schuljahr sei. Die Altersentlastung hingegen beziehe sich immer auf ein Schuljahr. Wer sich also um eine Stellvertretung bewerbe, kenne den genauen Umfang des Pensums und die Lehrperson die Möglichkeit zu geben, sich mit einer Pensenreduktion zu entlasten. Die Altersentlastung soll nicht zu einer reinen Lohnaufbesserung führen, ansonsten lässt sie sich nicht mit den möglicherweise
-
Verfahrensrecht
-
Wann einer Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine solche als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und Ziff. 2 VRG an sich zweifellos ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Die Frage ist denn auch im Zusammenhang mit der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses zu beurteilen. Insofern verschränken sich die Fragestellungen Partei aus einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Nachteil erwachsen darf, worauf sich Gesuchsteller und Vorinstanz berufen. Die Berufung auf Vertrauensschutz steht unter dem Vorbehalt
-
Art. 41 eidg. Bürgerrechtsgesetz, § 21 Abs. 2 kant. Bürgerrechtsgesetz, § 2 Organisationsgesetz
-
erkennen können. Darauf kann er sich indes nicht berufen. Bei der Einbürgerung handelt es sich um ein allein vom Bewerber freiwillig eingeleitetes Gesuchsverfahren. Dabei richtet sich das Ausmass der Mitwirku äussert sich zweifelsfrei über die Schuld des Betroffenen, sodass er im konkreten Fall als rechtserheblicher Sachverhalt im Sinne von Art. 41 Abs. 1bis eidg. BüG einzustufen ist.
Es stellt sich indes die informieren. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV sowie aus den verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen