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Art. 2 Abs. 2 eidg. BüV, § 5 Abs. 2 kant. BüG
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und fragte, was sich im Haus vis-a-vis des Gebäudes, in welchem sie sich gerade aufhalte, befände oder was sich kürzlich im Tennisclub verändert habe. Die Beschwerdegegnerin erkundigte sich nach dem Anlass bekannt gelten bzw. welche eine 13-Jährige ohne Vorbereitung weiss. Vielmehr handelte es sich um Fragen, auf welche sich die Beschwerdeführerin gezielt hätte vorbereiten können bzw. müssen. So kann beispielsweise Einbürgerungsgespräch Fragen gestellt, deren Antworten nicht als allgemein bekannt gelten und auf welche sich die Bewerbenden gezielt hätten vorbereiten können bzw. müssen, ohne das Hilfsmittel bekannt gegeben
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Verfahrensrecht, Begründungspflicht der Behörden
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BV fliessende Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör umfasst u.a. das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache selbst zu den für die Entscheidung wesentlichen Argumenten enst des Kantons Zug ein Gesuch um die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung für sich sowie die gemeinsamen Kinder Y (geb. 1996) und Z (geb. 2000) ein. Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 hielt X nicht über genügend Deutschkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern verfügen und sich in der deutschen Sprache nicht ausreichend ausdrücken können. Beide haben auch ungenügende Kenntnisse
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Stimm- und Wahlrecht
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Beurteilung ist, dass die Demokratie darauf aufbaut, dass sich die unterlegene Minderheit loyal einem Mehrheitsentscheid unterzieht, wobei sich diese Loyalität längerfristig aber nur aufrechterhalten lässt einverstanden ist, sich sogleich bei der Gemeindeversammlung zu beschweren hat, die unverzüglich entscheidet. Wer also mit einer verhandlungsleitenden Verfügung nicht einverstanden ist, kann sich – mit einem wahlberechtigter Einwohner ohne weiteres zur Erhebung der Stimmrechtsbeschwerde befugt. Dies ergibt sich formell schon aufgrund des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens in Berücksichtigung von Art. 111
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§ 17 bis Abs. 1 GG, § 67 Abs. 1 lit. a und b WAG
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Beurteilung ist, dass die Demokratie darauf aufbaut, dass sich die unterlegene Minderheit loyal einem Mehrheitsentscheid unterzieht, wobei sich diese Loyalität längerfristig aber nur aufrechterhalten lässt einverstanden ist, sich sogleich bei der Gemeindeversammlung zu beschweren hat, die unverzüglich entscheidet. Wer also mit einer verhandlungsleitenden Verfügung nicht einverstanden ist, kann sich – mit einem wahlberechtigter Einwohner ohne weiteres zur Erhebung der Stimmrechtsbeschwerde befugt. Dies ergibt sich formell schon aufgrund des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens in Berücksichtigung von Art. 111
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§ 30 Abs. 2 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes; Art. 29 Abs. 2 BV
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BV fliessende Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör umfasst u.a. das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache selbst zu den für die Entscheidung wesentlichen Argumenten enst des Kantons Zug ein Gesuch um die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung für sich sowie die gemeinsamen Kinder Y (geb. 1996) und Z (geb. 2000) ein. Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 hielt X nicht über genügend Deutschkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern verfügen und sich in der deutschen Sprache nicht ausreichend ausdrücken können. Beide haben auch ungenügende Kenntnisse
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§ 62 VRG; Art. 165 Abs. 3 lit. a und b HRegV
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b) Bei einer sogenannten Allgemeinverfügung handelt es sich um eine Verwaltungsmassnahme, die eine konkrete Situation ordnet, die sich aber an einen grösseren, nicht individuell bestimmten Personenkreis Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
a) Es liesse sich argumentieren, dass Personen, welche nicht legitimiert sind, um sich gegen die Publikation von Eintragungen des Handelsregisteramtes 118). Bei diesem Gericht handelt es sich um ein Zivilgericht (BSK-OR II, 4. A., Eckert, Art. 929, Rz. 20 und Art. 940, Rz. 7).
b) Der Beschwerdeführer wehrt sich als Aktionär der Beschwerdegegnerin
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Art. 8, Art. 27 und Art. 42 ATSG, Art. 12 Abs. 2 ATSV, Art. 8 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 AVIG
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Zeitperiode vermittlungsfähig gewesen sei, beurteile sich prospektiv, d.h. von jenem Zeitpunkt aus und aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich bis zum Verfügungserlass entwickelt hätten. Diesbezüglich genügt nicht. Vielmehr muss die versicherte Person sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen, jede zumutbare Arbeit annehmen, sich selbst intensiv um eine zumutbare Arbeit bemühen und Vorhandensein von Kinderhüteplätzen prüfen (Erw. 3.3). Vielmehr soll diese Prüfung erst erfolgen, wenn sich während der Leistungsbezugsdauer Anzeichen für fehlende Vermittlungsfähigkeit mehren. Diese Praxis
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Rückerstattung der Verrechnungssteuer
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anderen Stellen des VStG, finden sich aber keine Vorschriften zu den Kosten und der Parteientschädigung in diesem Verfahren. Artikel 55 VStG lässt ausdrücklich zu, dass sich das Einsprache- und das Besch Rechtslage beurteilt worden und nun wohl verwirkt.
f) Es stellt sich die Frage, ob die Gerichtskosten der EStV angelastet werden könnten, welche sich den Anträgen des Beschwerdeführers bis zum Inkrafttreten der muss (Erw. 4c). Art. 70d VStG – Dies gilt auch für nach dem 1. Januar 2019 hängige Verfahren, die sich noch unter der Rechtslage von vor dem 1. Januar 2019 abgespielt haben (Erw. 4d). § 120 Abs. 3 StG
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Art. 25 ATSG i.V.m. Art. 24 ELV
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Als Erstes gilt es demnach zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin einer grobfahrlässigen Meldepflichtverletzung schuldig gemacht hat.
7.1 Den Akten lässt sich zum Aspekt der Meldepflicht das Folgende 2016 somit keine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden. Dass sich die Beschwerdeführerin ihrer Meldepflicht bewusst war, ergibt sich schliesslich aus dem Schreiben vom 19. Juli 2016, in welchem die ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer
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Einsicht in Akten eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens
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ns SD SDS 7.4 / 20. Mit Verfügung vom 12. April 2017 wies die Sicherheitsdirektion das Gesuch ab und führte zur Begründung aus, da es sich bei einer Aufsichtsbeschwerde gemäss § 52 VRG um ein Verfahren Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich aufzähle, ohne diesen selbst zu definieren. Das erkläre sich daraus, dass sich der sachliche Geltungsbereich ohne Weiteres aus dem Gesetzeszusammenhang – insbesondere aus gesetzes aus. Bei der Aufsichtsbeschwerde handle es sich um ein Verfahren der Verwaltungsrechtspflege im Sinne von § 4 Abs. 1 ÖffG. Dies ergebe sich aus der Systematik des Verwaltungsrechtspflegegesetzes