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2005: Verwaltungsgericht
zuständigen Behörden können die Richt- und Nutzungsplanung ändern, wenn sich dies als notwendig erweist.  Baulinienpläne sichern einen bestimmten Bereich für den Neubau oder die Erweiterung von Strassen solchen Nebenbetrieb bzw. die Eignung des Projekts zur Sicherung des Überlebens des Landwirtschaftsbetrieb s aufzeigt. Das Betriebskonzept hat sich mit den in den letzten Jahren erreichten Betriebsergebnissen handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift. Der Baugesuchsteller hat die Möglichkeit, seine Berechtigung zur Einreichung eines bestimmten Baugesuchs anderweitig nachzuweisen. Wenn sich aus den Unterlagen
2003: Regierungsrat
Plakatstelle keine schützenswerte Liegenschaft war, noch dass es sich um einen Bereich mit besonders sensibler Umgebung handelte. Die Sicht auf die Plakatstelle ist von der Kantonsstrasse aus schlecht. ss baulich untergeordnet. Ein Attikageschoss unterscheidet sich von Dachräumen bei Gebäuden mit Schrägdach. Die Massvorschriften ergeben sich aus der gemeindlichen Bauordnung.Ein  Wiedererwägungsgesuch Rechtslage. Das Wiedererwägungsgesuch kann sich nur auf erstinstanzliche Verfügungen beziehen. Das Gesuch gibt keinen Anspruch auf Prüfung und Beurteilung, solange sich nicht die Umstände seit dem ersten Entscheid
Verwaltungspraxis
Abs. 1 ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person grundsätzlich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der Wohnsitzbegriff setzt sich aus einem objektiven Lebensumstände in Betracht zu ziehen: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich an denjenigen Ort, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen 100 E. 3.). Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet sich im Normalfall am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden, nicht am Arbeitsort (BSK
Anwaltsrecht
keine Gründe vorliegen, die A. keine gute Prognose zukommen zu lassen wäre, erweist sich diese Massnahme zur Sicherstellung der Seriosität des Anwaltsstandes nicht als zweckdienlich und ist damit unverhäl licht ergibt sich insbesondere auch ein Verbot von Doppelvertretungen: Der Anwalt darf nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er sich diesfalls weder [= Pra 2019 Nr. 123]; 134 II 108 E. 3 u. 4.2.2). 4. Der Anzeigeerstatter stellt sich auf den Standpunkt, der Verzeigte befinde sich in einem Interessenkonflikt, weil er einerseits A. und B. und anderseits die
Familienrecht
Abs. 1 ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person grundsätzlich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der Wohnsitzbegriff setzt sich aus einem objektiven Lebensumstände in Betracht zu ziehen: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich an denjenigen Ort, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen 100 E. 3.). Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet sich im Normalfall am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden, nicht am Arbeitsort (BSK
§ 4 Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz und Art. 25 ZGB
Abs. 1 ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person grundsätzlich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der Wohnsitzbegriff setzt sich aus einem objektiven Lebensumstände in Betracht zu ziehen: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich an denjenigen Ort, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen 100 E. 3.). Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet sich im Normalfall am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden, nicht am Arbeitsort (BSK
Gewinnaufrechnung (Nachsteuer; verdeckte Gewinnausschüttung)
enthalten. Das Bundesgericht orientiert sich an der sog. objektiven «Ist-Besteuerung» (BGE 107 Ib 325 = Pra 1982 Nr. 130, 318 ff.). Diese Ist-Besteuerung ergibt sich bereits aus dem Prinzip der Besteuerung Juni 2022 E. 3.5.3). Auch diesbezüglich begnügt sich die Rekurrentin im vorliegenden Verfahren mit lediglich appellatorischer Kritik. Abgesehen davon lässt sich dem rechtskräftigen Bundesverwaltungsgerichtsurteil verdeckten Gewinnausschüttung hat grundsätzlich die Steuerbehörde zu erbringen (E. 5.4.2). Ergibt sich indes bereits aus mehrwertsteuerlichen Verfahren ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
Art. 6 VwVG; Art. 48 VwVG; § 41 Abs. 1 VRG
Projekts durchsehe, ist daher nicht stichhaltig. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich aus den Akten nicht ergibt, dass sich die Beschwerdeführenden, obwohl sie Kenntnis von dem strittigen Bauvorhaben hatten noch gegen die bewilligte Projektänderung innert der Auflagefrist Einsprache erhoben haben. Sie haben sich somit am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt. Den Beschwerdeführenden fehlt demzufolge die Küche- und Esszimmers sollen nun im Erdgeschoss zwei Einzelgaragen eingebaut werden. Dadurch würde sich die Wohngrösse von 4,5 Zimmer auf 2,5 Zimmer reduzieren. Durch die geplanten Garagen würden zudem
§ 12 Abs. 1 ÖffG, Art. 10g Abs. 1 und 4 USG, § 5 Abs. 2 EG USG, Art. 4 Aarhus-Konvention
ableiten. Dasselbe gilt, soweit er sich auf die Aarhus-Konvention beruft. Art. 4 Abs. 1 der Aarhus-Konvention statuiert zwar, dass jede Vertragspartei sicherzustellen hat, dass die Behörden der Öffentlichkeit uktion und eine Fahrbahnverengung erfolgen sollen. Es handelt sich hierbei vielmehr um einzelne Aspekte eines gesamten Projekts, das sich noch in Erarbeitung befindet. Das Tiefbauamt hat zwar gestützt 1–2.5.3). Art. 10g Abs. 1 und 4 USG, § 5 Abs. 2 EG USG – Der Zugang zu Umweltinformationen richtet sich nach dem Öffentlichkeitsgesetz des Kantons Zug (Erw. 3). Art. 4 Aarhus-Konvention – Die Bestimmungen
Öffentlichkeitsprinzip
ableiten. Dasselbe gilt, soweit er sich auf die Aarhus-Konvention beruft. Art. 4 Abs. 1 der Aarhus-Konvention statuiert zwar, dass jede Vertragspartei sicherzustellen hat, dass die Behörden der Öffentlichkeit uktion und eine Fahrbahnverengung erfolgen sollen. Es handelt sich hierbei vielmehr um einzelne Aspekte eines gesamten Projekts, das sich noch in Erarbeitung befindet. Das Tiefbauamt hat zwar gestützt 1–2.5.3). Art. 10g Abs. 1 und 4 USG, § 5 Abs. 2 EG USG – Der Zugang zu Umweltinformationen richtet sich nach dem Öffentlichkeitsgesetz des Kantons Zug (Erw. 3). Art. 4 Aarhus-Konvention – Die Bestimmungen

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