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Berichterstattung Aufgaben- und Ablaufoptimierung 2019-2022
Die Gemeinde Risch hat eine Vielzahl von staatlichen Aufgaben zu erfüllen. Zum einen handelt es sich um von Gesetzen zwingend vorgegebene Aufgaben. Zum anderen bestehen Aufgaben, welche die Gemeinde ohne . Die Gemeinde Risch hat eine Vielzahl von staatlichen Aufgaben zu erfüllen. Zum einen handelt es sich um von Gesetzen zwingend vorgegebene Aufgaben. Zum anderen bestehen Aufgaben, welche die Gemeinde ihrer Abteilung und den Miteinbezug der Mitarbeitenden. Reorganisation Hausdienst Der Gemeinderat hat sich im Bereich Hausdienst im Jahr 2019 für eine Zentralisierung der Hauswartung mit einer teilweisen
2569.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
gsgrads reduziert sich der Abgeltungsbedarf bei Kanto n und Gemeinden. Der Aufwand in der Laufenden Rechnung des Kantons reduziert sich um 300 000 Franken; im Gegenzug reduziert sich der Gemeindebeitrag spricht sich gegen die Massnahme aus. Dadurch würden falsche Anreize geschaffen und die Landwirtinnen und Landwirte würden sich nur ungenügend versi- chern. Dies auch im Hinblick darauf, dass sich aufgrund in der Fac h- applikation VIACAR notwendig. Heute befinden sich im Depot u. a. die Kontrollschilder «ZG 1» bis «ZG 100», welche sicherlich im Rahmen einer Versteigerung einen interessanten Erlös e r-
Internationales Zivilprozessrecht
durchaus zuzumuten, sich am schweizerischen Betreibungsort des Schuldners auf die gegen ihn vom Gläubiger angehobene Widerspruchsklage einzulassen. Hinzu kommt, dass keineswegs sichergestellt ist, dass der die sich trotz des ausländischen Wohnsitzes des Drittansprechers in der Schweiz befinden. Der vollstreckungsrechtliche Bezug ist damit gewahrt, unabhängig davon, ob man dem Umstand, dass es sich bei der SchKG können Gläubiger und Schuldner gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf eine bewegliche Sache im Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Dritten (Ziffer
Strafrecht
en Strafzumessungsfaktoren erweist sich dem Verschulden des Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von elf Jahren als angemessen. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 343 Tagen sowie der vorzeitige haben. Eine klar ungünstige Prognose kann daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz, die sich – wie sich mittlerweile ergeben hat – unbewusst auf ein fehlerhaftes Gutachten abstützte, nicht mehr angenommen verschuldensmindernd wirkt sich aus, dass der Beschuldigte in Bezug auf die 30 kg Heroingemisch lediglich mit Eventualvorsatz handelte; denn sein direkter Vorsatz bezog sich nur, aber immerhin auf eine
Art. 93 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 BGG, § 41 Abs. 1 lit. c VRG, § 15 Abs. 2 VRG i.V.m. § 17 VRG
ist, sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können muss. Mit dieser Bestimmung wird der kantonalrechtliche Parteibegriff über das BGG vorgegeben. Es handelt sich dabei «superprovisorische Massnahme» findet sich in Art. 265 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272). Das Bundesgericht stellt sich auf den Standpunkt, dass für den Erlass habe sich im angefochtenen Entscheid nicht mit seinen Vorbringen zum rechtlichen Gehör befasst und damit seinerseits das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Da der Regierungsrat sich – wie
Art. 125 ZGB; Art. 277 ZPO; Art. 8 ZGB; Art. 53 Abs. 1 ZPO
nicht, dass es diesbezüglich völlig frei sei. Seien sich die Parteien über die Wahl der Berechnungsmethode einig, dürfe das Scheidungsgericht nicht von sich aus eingreifen und Versäumnisse der anwaltlich rechnete und die Beklagte sich dieser Berechnungsweise nicht widersetzte. Die Vorinstanz nahm allerdings an, dass die Parteien keine Ersparnisse gebildet hätten, wobei sie sich auf ihre Ausführungen zur des zuletzt gemeinsam gelebten ehelichen Standards abgewichen werden. In diesem Fall rechtfertige sich die Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung. Der Kläger lege nicht dar und
Öffentlichkeitsprinzip
dies, «dass es sich auf einen konkreten Fall beziehen und möglichst genaue Angaben zur Identifikation des verlangten Dokuments enthalten muss. Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergibt sich jedoch, dass somit klar, dass sich ein Gesuch auf ein spezifisches Dokument, welches Informationen betreffend einen konkreten Fall oder ein bestimmtes Thema enthält, beziehen muss. Diese Meinung deckt sich aber auch mit Er könne die ihn interessierenden Geschäfte nicht auflisten, da es gerade Zweck der Anfrage sei, sich einen Überblick über alle Geschäfte zu machen. Die betreffenden Dokumente bildeten eine eng eingegrenzte
Nachlassverfahren
früheren Fassung mit Mehrwertsteuerprivileg (Version der Beklagten) anwendbar ist. Einig sind sie sich darin, dass die fraglichen Mehrwertsteuerforderungen zu einem Zeitpunkt entstanden, als noch die frühere Klasse zu verweisen (act. 1 Ziff. 55, 70; act. 24 Ziff. 48; act. 30 Ziff. 44). Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, massgeblicher Zeitpunkt, welche Privilegienordnung zur Anwendung Ansicht der Klägerinnen ist die zitierte Übergangsbestimmung vorliegend nicht einschlägig. Sie berufen sich dabei auf einen in der Zeitschrift «Jusletter» vom 23. Juni 2014 publizierten Aufsatz von Jean-Daniel
Zivilrecht
nicht, dass es diesbezüglich völlig frei sei. Seien sich die Parteien über die Wahl der Berechnungsmethode einig, dürfe das Scheidungsgericht nicht von sich aus eingreifen und Versäumnisse der anwaltlich rechnete und die Beklagte sich dieser Berechnungsweise nicht widersetzte. Die Vorinstanz nahm allerdings an, dass die Parteien keine Ersparnisse gebildet hätten, wobei sie sich auf ihre Ausführungen zur des zuletzt gemeinsam gelebten ehelichen Standards abgewichen werden. In diesem Fall rechtfertige sich die Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung. Der Kläger lege nicht dar und
Art. 39 UVG; 50 UVV
der Unfallstelle war. Die Parteien sind sich bezüglich dieser Tatfrage nicht einig und aufgrund der Akten lässt sich der Unfallhergang nicht mehr mit Sicherheit rekonstruieren. Zu prüfen ist, ob anhand wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Akten dennoch eruiert werden kann, wie sich der Unfall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zugetragen hat. 5.1 Aus den Akten ergibt sich vorab, dass sämtliche Ärzte des Kantonsspitals

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