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722.11 - Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz; GebVG)
treffen. 7 722.11 6. Finanzierung § 22 Grundsätze 1 Die Gebäudeversicherung Zug finanziert sich mittels Prämien und sichert ihre Leistungsfähigkeit durch Reserven und Rückversicherung langfristig ab. 2 Die Prämien Mittel sicher und ertragbringend an. § 31 Rückversicherung 1 Die Gebäudeversicherung Zug schliesst Rückversicherungsverträge ab, die einen ausreichenden Risikoausgleich bewirken. 2 Sie kann sich an ent angepasst, wenn sich die Baukosten wesentlich verändern. § 20 Weitergabe von Daten 1 Die Einwohnergemeinden, das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) und die Gebäudeversicherung Zug stellen sich gegenseitig
Verordnung über die Anwaltsprüfung und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
19462), beschliesst: 1. Anwaltsprüfung § 1 Zulassung zur Prüfung 1 Wer sich der zugerischen Anwaltsprüfung unterziehen will, hat sich spä- testens vier Monate vor dem geplanten Prüfungstermin mit einem zur Prüfung 1 Personen mit ausserkantonalem Anwaltspatent, welche sich der zugeri- schen Beurkundungsprüfung unterziehen wollen, haben sich spätestens vier Monate vor dem geplanten Prüfungstermin mit einem der Kommission entscheidet über die Zulassung. § 2 Form der Prüfung 1 Die Anwaltsprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und in einen mündlichen Teil. § 3 Schriftliche Prüfung: Inhalt 1 Die schriftliche
Verordnung über das Vormundschaftswesen (Vormundschaftsverordnung, VormV)
Tage zu bestrafen. 4 Den nämlichen Strafen unterliegen auch Dritte, welche sich solcher Hand- lungen schuldig machen oder sich daran beteiligen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strafgesetzes1) 3 Die Vormundschaftsbehörde sorgt von sich aus dafür, dass auf Kosten des Säumigen die Rechnung durch einen Sachkundigen erstellt wird. 4 Wenn ein Vormund sich in einem solchen Falle weigert, dem Rechnungs- ökonomische Fürsorge für handlungsunfähige (unmündige und entmündigte) Personen umfasst, handelt es sich bei der Beistandschaft um zeitlich begrenzte oder auf einen bestimmten Wirkungskreis beschränkte Schutz-
1766.3 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Korrektur Die Stawiko macht darauf aufmerksam, dass sich im Bericht des Regierungsrates ein Fehler eingeschlichen hat: - Auf Seite 14 wird erklärt, wie sich der Kanton Zug an der Vorfinanzierung der Durchmes- hes Fremdkapital auf- nehmen und sich verschulden müsste, worunter dann die zukünftigen Generationen zu leiden hätten. Im Weiteren wurde geltend gemacht, dass Zug sich immer wieder über die hohen Belastungen vorliegenden Kantonsratsbeschluss kann der Regierungsrat Darle- hen bis 10.0 Mio. Franken gewähren oder sich an Zinskosten bis 500'000 Franken beteiligen. Finanzierungsvereinbarungen mit höhreren Beträgen –
1814.2 - Antwort des Regierungsrates
würden wir das Gaswerkareal erneut für ein Verwaltungsgebäude in Betracht ziehen. Aus breiterer Sicht kann sich auch ein Bedarf für Schulen der Sekundarstufe II bzw. der Fachhochschule Zentralschweiz (insbesondere Turnhalle, sofern eine solche sich auf dem Gaswerkareal aufdrängen würde, mit einem Parkhaus erachten wir zurzeit nicht als machbar. 5. Könnte mit einem Parkhaus am besagten Ort, der sich beim ‚Einstieg’ in die Schmid, Walchwil, eine Interpellation eingereicht (Vorlage Nr. 1814.1 - 13071). Darin berufen sie sich auf eine Pressemitteilung der Baudirektion vom 20. April 2009 mit der Überschrift „Kanton Zug, Stadt
1804.3 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Korrektur Die Stawiko macht darauf aufmerksam, dass sich im Bericht des Regierungsrates ein Fehler eingeschlichen hat: - Auf Seite 14 wird erklärt, wie sich der Kanton Zug an der Vorfinanzierung der Durchmes- hes Fremdkapital auf- nehmen und sich verschulden müsste, worunter dann die zukünftigen Generationen zu leiden hätten. Im Weiteren wurde geltend gemacht, dass Zug sich immer wieder über die hohen Belastungen vorliegenden Kantonsratsbeschluss kann der Regierungsrat Darle- hen bis 10.0 Mio. Franken gewähren oder sich an Zinskosten bis 500'000 Franken beteiligen. Finanzierungsvereinbarungen mit höhreren Beträgen –
1809.06 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Stawiko erwartet, dass sich der Regierungsrat und die SGZ mit Nachdruck dafür einsetzen, dass sich auch andere Gemeinwesen und weitere Dritte an den Renovationskosten beteiligen, so dass sich der Beitrag des des Motorschiffes Rigi angefragt. Der Regierungs- rat weist darauf hin, dass sich dieser Betrag reduzieren könnte, wenn sich private Dritte und/oder andere Gemeinwesen ebenfalls an den Renovationskosten zusammen. Zug Tourismus wies im Jahr 2008 einen Umsatz von rund 1.0 Mio. Franken auf und finanzierte sich durch Beiträge des Kantons und der Stadt Zug sowie mit selbst erwirtschafteten Mitteln. Der Regierungsrat
1820.7 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Korrektur Die Stawiko macht darauf aufmerksam, dass sich im Bericht des Regierungsrates ein Fehler eingeschlichen hat: - Auf Seite 14 wird erklärt, wie sich der Kanton Zug an der Vorfinanzierung der Durchmes- hes Fremdkapital auf- nehmen und sich verschulden müsste, worunter dann die zukünftigen Generationen zu leiden hätten. Im Weiteren wurde geltend gemacht, dass Zug sich immer wieder über die hohen Belastungen vorliegenden Kantonsratsbeschluss kann der Regierungsrat Darle- hen bis 10.0 Mio. Franken gewähren oder sich an Zinskosten bis 500'000 Franken beteiligen. Finanzierungsvereinbarungen mit höhreren Beträgen –
1915.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Tiefbauten
entnehmen, dass man sich bereits damals mit der Breite der Vernetzungsbrücke befasst hat. Schon damals wurde immer von einer Breite von rund 10 m bis 12 m gesprochen. Gleichlautend haben sich auch die Fachleute Erfolgskontrolle Die Kommission wünscht sich ausserdem, dass bezüglich Vernetzung der Kleintiere eine Er- folgskontrolle durchgeführt wird. Die Baudirektion erklärte sich an der Sitzung gerne bereit, die V licher Bericht sowie ein Antrag vor. Eine Wiedergabe der Ausgangslage in diesem Bericht erüb- rigt sich deshalb. 2. Eintretensdebatte Zu Beginn der Sitzung orientierten Baudirektor Heinz Tännler, Kanto
1963.2 - Antwort des Regierungsrates
licher Interessen und nebeneinander bestehender Grundrechte bewegen sich die öffentlichen Schulen und sind unmittelbar mit den sich in Einzelfällen daraus ergebenden Fragen und Konflikten konfrontiert Bekleidungsvorschriften. Es steht den Schülerinnen und Schülern frei, wie sie sich für den Schulbesuch kleiden wollen, so lange sie sich dabei an die gängigen Anstandsregeln halten. Entsprechende Vorschriften weitgehend toleriert, und auch das Bundesgericht hatte sich bisher noch nie mit dieser Frage zu befassen. Einzig das Neuenburger Verwaltungsgericht hatte sich im Jahre 1999 mit der Zulässigkeit eines islamischen

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