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1642.7 - Ablauf der Referendumsfrist: 4. November 2008
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gitimation und die Beschwerdegründe richten sich nach den Bestimmungen für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verwal- tungsrechtspflegegesetz, soweit sich dem vorliegenden Gesetz oder dem Bundesgesetz und des Amts für Wirtschaft und Arbeit sind an den Regierungsrat zu richten. 2 Im Übrigen richtet sich die Rechtspflege unter Vorbehalt der nachste- henden Bestimmungen nach dem Gesetz über den Rechtsschutz sofort zu melden. Dauert dieAbwesenheit länger als drei Tage, ist ein Arztzeugnis einzureichen, das sich über den Grad und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ausspricht. Wird der Aufforderung
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1701.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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umweltgerecht erfolgen kann. Da sich bei anderen Kantonen analoge Fragen stellen, haben die Zentral- schweizer Umweltfachstellen eine Arbeitsgruppe gebildet, die sich der Berg- und Gedenk- schiessen annimmt er einem parlamentarischen Vorstoss Rech- nung. Im Bereich der Kugelfänge von Schiessanlagen haben sich im Laufe der Zeit grosse Mengen Geschossreste angesammelt. Daher sind die Kugelfänge und deren un entstehen, sind die Kugelfänge auf künstliche Systeme umzurüsten. Bei dieser Massnahme handelt es sich um eine Anpassung an den Stand der Technik. Sie gehört für Schiessanlagen mit obli- gatorischem S
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1718.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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ist, dazu sind längere Beobachtungsperioden notwendig. Nach fünf Jahren zeichnen sich allenfalls Ten- denzen ab. Aus Sicht des Regierungsrates ist es deshalb bei vielen Themen noch verfrüht, den Richtplan wicklung in geordnete, räumliche Bahnen zu lenken. Allenfalls zeichnen sich Tendenzen ab (z.B. bei der Bevölkerungsentwicklung). Aus Sicht des Regierungsrates ist es bei vielen Seite 3/6 1718.1/1564.2 - 12830 Beschäftigtenzahlen, da sich diese kaum über Prognosen im Richtplan steuern lassen und der Kanton Zug über zu grosse unüberbaute Reserven ver- fügt, welche rechtsgültig eingezont sind. Aus Sicht des Regierungsrates
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1747.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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rschriften für den Vollzug ih- rer Aufgaben, welche sich mit der Revision nur wenig wandelten, erlassen. Die bisherige Voll- zugsgestaltung hat sich bewährt und wird daher im Wesentlichen übernommen. Die 1747.1 - 12907 zugänglichen Liste festhalten. Die Gebührenerhebung wird sich an den bestehenden Regelun- gen orientieren und sich im bisherigen Rahmen bewegen. 4. Anpassung des kantonalen Gesetzesrechts gestrichen werden. Gleich verhält es sich mit § 10 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 5. Mai 1998 (V EG USG, BGS 811.11), soweit sich diese Bestimmung ebenfalls auf
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939.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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und dem entsprechenden Gemeindeschreiber lediglich noch zur Beurkundung eingereicht würden. Es frage sich deshalb, weshalb die freibe- ruflichen Notare diese Geschäfte nicht auch beurkunden dürfen. Das Argument Anwaltspatent oder ein gleichwertiges Patent auf dem Gebiete des Beurkun- dungsrechts besitzen oder sich gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde in einer Prüfung über hinreichende theoretische und praktische gemeindlichen Urkundsper- sonen, deren Befugnis zur Beurkundung von Verträgen über dingliche Rechte sich auf die in ihrer Gemeinde gelegenen Grundstücke erstreckt (§ 4 Abs. 2 Beurkun- dungsgesetz), unabhängig
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999.03 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
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Berichten sprach sich in der Folge die weit überwiegende Mehrheit gegen eine sofortige Einführung des Staatsanwaltschaftsmodells aus. Als Ergebnis einer noch- maligen Diskussion entschloss sich die Kommission geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Die erweiterte Justizprüfungskommission hat sich an zwei Sitzungen mit der Vorlage des Obergerichts für eine Teilrevision der Strafprozessordnung (Vorlage des Strafprozessrechts im Gange sind, weshalb es auf organisatorische Änderungen verzichten will und sich bewusst auf solche Revisionspunkte beschränkt, die seiner Meinung nach nicht nur eine echte Verbesserung
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2574.2 - Antwort des Regierungsrats
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Ausführungen stützen sich auf die vorhandenen Rahmenbedingungen und Stossrichtungen von Bund und Kantonen. Au s- sagen zu allfälligen Anpassungen der Zuger Verkehrspolitik lassen sich erst nach Erarbeitung würden sich nach dem Baufortschritt der zu finanzierenden Massnahme richten und sind auch abhängig von der erwarteten Liquiditätsentwicklung im BIF. Die jährliche Belastung des Kantons ergibt sich danach 2030) unter der Gesamtveran t- wortung des Bundesamts für Verkehr (BAV). Die Kantone organisieren sich in sog. Planungs- Seite 2/6 2574.2 - 15103 regionen. Diese sind vom BAV beauftragt, Angebotsvorstellungen
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2600.2 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
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wie auch der Sicherheitsdirektor bestätigen, dass die Zusammenarbeit zwischen der Sicherheitsdirektion und dem Obergericht gut verläuft und ein regelmässiger Austausch stattfindet, weshalb sich auch diesbezüglich erhielten der Obergerichtspräsident, der Sicherheitsdirektor und alle Motion äre Gelegenheit, ihre Standpunkte vor der Kommission zu vertreten und stellten sich gleichzeitig für Fragen den Kommissionsm denn auch ein gewisses Unbehagen form u- liert. Die vorliegende Motion soll nun Gelegenheit bieten, sich mit der Thematik vertieft ause i- nander zu setzen. Für die weitere Begründung der Motion wird auf
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933.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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ebenfalls unbestritten, dass sich die MS Victory in einem sehr schlechten Zustand befindet und sich eine Ersatzanschaffung deshalb aufdrängt. Ebenfalls unumstritten war, dass sich der Kanton an allfälligen 8 Mio. betragen, beläuft sich eine Neuanschaffung der MS Zug auf Fr. 6,5 Mio. Die SGZ ist bekanntermassen nicht in der Lage, diesen Ersatz selbst zu finanzieren, weshalb sich der Kanton Zug an der Finanzierung eines Motorschiffs inkl. Transport und Anpassung der Slipanlage beliefe sich auf Fr. 1,8 Mio. Angesichts der Tatsache, dass es sich auch beim revidierten Schiff immer noch um ein Schiff mit gewichtigen Mängeln
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2434.00 - Genehmigung durch den Bund
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Energie im Richtplan des Kantons Zug. Im Einzelnen ergeben sich folgende Bemerkungen: Elektrische Übertragungs- und Verteilnetze Gemäss E15.2.1 setzt sich der Kanton für eine unterirdische Leitungsführung der Landwirtschaft BLW, das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL und die Schweizerischen Bundesbahnen SBB haben sich materiell zur Anpassung geäussert. Im Folgenden wird genauer auf die Anliegen und Vorbehalte eingegangen 27. Oktober 2015 zum Entwurf des Prüfungsberichts angehört. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 hat sich der zuständige Baudirektor des Kantons Zug mit der Richtplananpassung 2015 einverstanden erklärt.