-
2183.1a - Beilage
-
sammlung oder weitere Mitglieder der Bundesversammlung in den Re- gierungsrat gewählt, so haben sie sich binnen 14 Tagen nach der Wahl zu entscheiden, welches Mandat sie bekleiden wollen. 1 Sofern entgegen Kantonsverfassung mehr als zwei Ratsmitglieder in die eidgenössischen Räte gewählt werden, entschei- den sich die Gewählten innert 14 Tagen nach der Wahl, ob sie beide Mandate bekleiden oder auf eines verzichten (bisher §§ 6,7,15) 1 Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Kein Mitglied darf sich ohne vorherige Anzeige an den Vorsitzenden vor dem Schluss aus der Sitzung entfernen. 1 Alle Rats
-
2123.3a - Synopse
-
stimmungen geschaffen werden. 2 Die Zuständigkeit der Gemeinden als Übertretungsstrafbehörde richtet sich nach § 53 Abs. 1 Bst. b GOG. Seite 2/32 Antrag des Regierungsrates vom 6. März 2012 Antrag der Kommission 4/32 Antrag des Regierungsrates vom 6. März 2012 Antrag der Kommission § 7 Vermummungsverbot 1 Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Veranstal- tungen, Demonstrationen oder sonstigen Mens Busse bestraft. 2 Die Polizei kann Ausnahmen bewilligen, wenn achtenswerte Gründe es rechtfertigen, sich unkenntlich zu machen. Fasnacht und andere traditionelle Veranstaltungen fallen nicht unter das Vermum-
-
2123.4 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
-
mmungen geschaffen werden. 2 Die Zuständigkeit der Gemeinden als Übertretungsstrafbehörde richtet sich nach § 53 Abs. 1 Bst. b Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsor Informationsmaterial anbringt oder anbringen lässt. § 7 Vermummungsverbot 1 Mit Busse wird bestraft, wer sich bei bewilligungspflichtigen Versamm- lungen, Veranstaltungen, Demonstrationen oder sonstigen Menschenan- unkenntlich macht. 2 Die Polizei kann Ausnahmen bewilligen, wenn achtenswerte Gründe es rechtfertigen, sich unkenntlich zu machen. Fasnacht und andere traditionelle Veranstaltungen fallen nicht unter das V
-
2123.5 - Ablauf der Referendumsfrist: 30. Juli 2013
-
mmungen geschaffen werden. 2 Die Zuständigkeit der Gemeinden als Übertretungsstrafbehörde richtet sich nach § 53 Abs. 1 Bst. b Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsor Informationsmaterial anbringt oder anbringen lässt. § 7 Vermummungsverbot 1 Mit Busse wird bestraft, wer sich bei bewilligungspflichtigen Versamm- lungen, Veranstaltungen, Demonstrationen oder sonstigen Menschenan- unkenntlich macht. 2 Die Polizei kann Ausnahmen bewilligen, wenn achtenswerte Gründe es rechtfertigen, sich unkenntlich zu machen. Fasnacht und andere traditionelle Veranstaltungen fallen nicht unter das V
-
2123.2 - Antrag des Regierungsrates
-
mmungen geschaffen werden. 2 Die Zuständigkeit der Gemeinden als Übertretungsstrafbehörde richtet sich nach § 53 Bst. b GOG. § 3 Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs Informationsmaterial anbringt oder anbringen lässt, wird mit Busse bestraft. § 7 Vermummungsverbot 1 Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen oder sonstigen Mensch Busse bestraft. 2 Die Polizei kann Ausnahmen bewilligen, wenn achtenswerte Gründe es rechtfertigen, sich unkenntlich zu machen. Fasnacht und andere traditionelle Veranstaltungen fallen nicht unter das V
-
1191.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
Ausgangslage Seit dem Erstellen der «Finanzstrategie für den Kanton Zug bis 2010» im September 2002 hat sich die wirtschaftliche Lage verschlechtert, sodass die seinerzeit ange- nommenen Prognosen korrigiert werden ebenfalls Auswirkungen auf die Staats- rechnung des Kantons Zug haben. Aus diesen Gründen sah sich die Regierung in Absprache mit der Staatswirtschaftskommission veranlasst, die ursprüngliche Fina ngen 3.1 Strategische Zielvorgaben Angesichts der absehbaren Defizite in der Staatsrechnung sieht sich der Regierungs- rat verpflichtet, mit dieser aktualisierten Finanzstrategie strategische Zielvorgaben
-
1252.04 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
-
en haben; in der neuen Vorlage sind allerdings die bestrittenen Punkte angepasst worden. Dies hat sich offenbar bereits positiv ausgewirkt, haben doch in der Zwi- schenzeit die Bürgergemeinde Zug (13. t; Abkehr von Defizit- zu Pauschalbeiträgen) nach wie vor Gegenstand der Vorlage sind, handelt es sich bei den vorgenommenen Änderungen um Folgende: 1252.4 - 11573 3 - Einvernehmliche Vereinbarung mit die an der Stiftung beteiligten Körperschaften be- reits im Vorfeld der Beratungen der Parlamente sich über den zukünftigen Kosten- teiler geeinigt hatten. Sie musste allerdings auch zur Kenntnis nehmen
-
1300.17 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
Übergangsbestimmungen ein- zuordnen und nicht im 4. Titel, der sich mit der Amtsdauer und der Wahlart der Be- hörden befasst. Dies, weil es sich um Übergangsrecht handelt und solche Bestim- mungen gemäss 7 der Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber ergibt sich nämlich - ohne aus- drückliche Regelung - nur aus § 84 Absatz 1 GG. Es handelt sich dabei um einen sog. Auffangtatbestand, der dem Gemeinderat 7. Titel dorthin gehören und weil bereits § 5 der Schluss- und Über- gangsbestimmungen sich u.a. mit der Amtsdauer befasst. Numerisch soll die neue Bestimmung als § 7 der Schluss- und Übergangsbestimmungen
-
1274.3 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
-
nur Vorteile auf. Die Konkordatskommis- sion hat sich an ihren Sitzungen kritisch mit den Nachteilen der geplanten Lösung auseinandergesetzt. Dabei hat sich gezeigt, dass die zentralisierte BVG- und Stif Sitz im Kanton Zug - erhebliche Gebührenerhöhungen nach sich ziehen wird. Um den beabsichtigten vollen Kostendeckungsgrad zu erreichen, müssten sich inskünftig die Gebühren der Höhe nach denjenigen im Kanton abgegeben. Das Protokoll führte Herr Laurent Rossé, juristischer Praktikant. Die Konkordatskommission hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bereits an den Sitzungen vom 24. Juni 2004 und 1. Juli 2004 mit
-
1255.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
kontrolle usw. sichergestellt werden (1 Personaleinheit ab 2005). Hausdienst: Die kantonale Verwaltung und ihr zugerechnete Dienste sind flächen- mässig erheblich gewachsen und verteilen sich an immer mehr Entschädigung an das Institut, weshalb es sich hier um eine Umwandlung von Sachaufwand zu Perso- nalaufwand handelt. 1255.1 - 11532 15 8. Ausnahmeregelungen Wie es sich bereits in den letzten Jahren bewährte in Kürze Die bestehende Personalplafonierung läuft Ende des Jahres 2004 aus. Grundsätzlich hat sie sich bewährt. In Anbetracht des steten Wachstums unseres Kantons und der damit einhergehenden Mehrbelastung