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3261.2 - Antwort des Regierungsrats
einzelnen Staaten führen und damit dem in- ternationalen Steuerwettbewerb schaden. Er ist sich aber auch bewusst, dass sich das OECD- /G20-Projekt nicht wird aufhalten lassen, weil mächtige Staaten darin eine Herren Kantonsrat Philip C. Brunner hat am 8. Juni 2021 eine Interpellation eingereicht, in welcher er sich nach einer ersten Einschätzung des Regierungsrats zu einer neuen internationalen Min- deststeuer für schwierig ist, schon heute abzuschätzen, wie viele Zuger Unternehmen überhaupt betroffen sein werden, wie sich deren Steuerbelastungen verändern werden und welche steuerlichen Mehr- oder Mindererträge daraus
3313.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
sverfahrens ausdrücklich regelt, fehlt bislang. Zwar ergibt sich das heute mittelbar aus § 36 Abs. 1 WAG. Eine klare Regelung, aus der sich der Abschluss des Bereinigungsverfahrens unmittelbar ergibt, (Vorlage Nr. 1300.1 - 11641, S. 24) ist dazu Folgendes zu entnehmen: «Die § 63–65 des Ent- wurfs halten sich im Wesentlichen an das Bundesrecht (Art. 77 ff. BPR), was für die Rechtsu- chenden zweifellos vorteilhaft WAG sind veraltet und sollten daher an die heutige Situation angepasst werden. Des Weiteren drängen sich in verschiedenen Paragrafen gewisse Präzisierungen auf (z.B. der Einsatz des elektronische Erfassungs-
213.2 - Verordnung über das Vormundschaftswesen (Vormundschaftsverordnung, VormV)
Tage zu bestrafen. 4 Den nämlichen Strafen unterliegen auch Dritte, welche sich solcher Hand- lungen schuldig machen oder sich daran beteiligen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strafgesetzes4) 3 Die Vormundschaftsbehörde sorgt von sich aus dafür, dass auf Kosten des Säumigen die Rechnung durch einen Sachkundigen erstellt wird. 4 Wenn ein Vormund sich in einem solchen Falle weigert, dem Rechnungs- ökonomische Fürsorge für handlungsunfähige (unmündige und entmündigte) Personen umfasst, handelt es sich bei der Beistandschaft um zeitlich begrenzte oder auf einen bestimmten Wirkungskreis beschränkte Schutz-
722.11 - Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz; GebVG)
treffen. 7 722.11 6. Finanzierung § 22 Grundsätze 1 Die Gebäudeversicherung Zug finanziert sich mittels Prämien und sichert ihre Leistungsfähigkeit durch Reserven und Rückversicherung langfristig ab. 2 Die Prämien Mittel sicher und ertragbringend an. § 31 Rückversicherung 1 Die Gebäudeversicherung Zug schliesst Rückversicherungsverträge ab, die einen ausreichenden Risikoausgleich bewirken. 2 Sie kann sich an ent angepasst, wenn sich die Baukosten wesentlich verändern. § 20 Weitergabe von Daten 1 Die Einwohnergemeinden, das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) und die Gebäudeversicherung Zug stellen sich gegenseitig
731.1 - Gesetz über die Gewässer (GewG)
Grundsatz 1 Die übrigen Gewässer gelten als privat. Sie gehören zu den Grundstücken, auf welchen sie sich befinden. 2 … * 5) § 4 Gesetz über Strassen und Wege vom 30. Mai 1996 (GSW; BGS 751.14). 6) Delegation welche öffentliche Gewässer unter-, über- oder durchqueren, sind Eigentum der Berechtigten. 2 Ändern sich die Verhältnisse, kann der Kanton eine seinen Interessen ent- sprechende Verlegung bzw. Verlängerung die Entschädigung von öf- fentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen bei privaten Gewässern, wenn sich die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit der zuständigen Behörde nicht freihändig
2252.2 - Antwort des Regierungsrates
14452 Franken für eine Familie mit zwei Kindern. Ein besseres Bild zeigt sich bei der sog. absoluten Armut. Diese Armutsgrenze lehnt sich am sozialen Existenzminimum gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Frieden in der Schweiz zu wahren. In der Botschaft zu dieser Initiative vom 16. Januar 2013 spricht sich der Bundesrat ohne Gegenvorschlag gegen die Initiative aus. Gemäss Medienmitteilung teilt der Bundesrat desrats stellen die Initiantinnen und Initianten damit die Lohnfestsetzungsmechanismen in Fra- ge, die sich in der Schweiz schon seit Jahrzehnten bewährt haben. Zurzeit liegt das Dossier in der Kommission für
2211.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
sge- fühl. Dies dürfte mitunter einer der wichtigen Gründe sein, dass sich die Bevölkerung im Ka n- ton Zug allgemein sehr sicher fühlt. 3. Beurteilung der Forderung nach einer permanenten Bereitschaft von Einbrecherinnen und Ein- brechern tragen bei der Bevölkerung dazu bei, sich der Eigenverantwortung bewusst zu wer- den und sich entsprechend zu verhalten oder zu schützen. Auch erfolgen Appe lle bezüglich Überwachungen entwickelt. Für gewisse Phänomene (z.B. Dämm e- rungseinbrüche), welche sich in der ganzen Schweiz zeigen und sich jährlich wiederholen, hat die Polizei besondere Dispositionen bereit, welche auch
1060.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
orientierte Radfahrerinnen und Radfahrer, welche sich sicher im Strassenverkehr bewegen, die Kantonsstrasse benutzen. Nach heutigem Verkehrskonzept wickelt sich der Radverkehr von Hünenberg nach Oberbösch (vor Sie dauern voraus- sichtlich sechs Monate. II. PROJEKTBEGRÜNDUNG In den noch unüberbauten Industrie- und Gewerbeflächen ist mit ca. 2400 Park- plätzen zu rechnen. Total ergibt sich im Vollausbau ein Angebot Angebot von ca. 3800 Park- plätzen. Auf dem Hauptanschlussast des Knotens Bösch ergibt sich im Vollausbau des Quartiers Bösch eine Verkehrszunahme gegenüber dem Jahr 2000 von über 40 %. Dies würde in den
2242.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
winnsteuer handelt es sich gemäss § 1 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 25. Mai 2000 (StG; BGS 632.1) um eine Gemeindesteuer. Die Regelungen zur Grundstückge- winnsteuer finden sich in den §§ 187 bis 202 StG der Verkaufspreis über den- jenigen Kosten liegt, die zur Anschaffung notwendig waren. Dies ergibt sich hauptsächlich dar- aus, dass der unvermehrbare Boden die stetig steigende Nachfrage an Grundstücken e Vorprüfung zu einer nachträglichen Unabä n- derbarkeit der Steuerhöhe führt, was die Gefahr mit sich bringt, dass die zuständige Behörde einen möglichst richtigen und möglichst hohen Betrag berechnen
2375.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
an dieser Sitzung abgeschlossen. 3. Eintretensdebatte Die Kommissionsmitglieder waren sich darüber einig, dass sich der Mechanismus des Zuger Finanzausgleichs (ZFA) bewährt hat und beibehalten werden soll beteiligt sich mit jährlich 4,5 Millionen Franken am Finanzaus- gleich und entlastet damit die Gebergemeinden proportional zu ihren Beiträgen .» soll wie folgt geändert werden: «Der Kanton beteiligt sich in den Ausgleichszahlungen seit dem Systemwechsel vom 1. Januar 2008. Der Wirksamkeitsbericht zeigt, dass sich der Mechanismus des Zuger Finanzausgleichs (ZFA) grundsätzlich bewährt hat und deshalb beibehalten

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