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§ 191 Abs. 1 lit. b StG
Ermessensspielraum beziehe sich ausschliesslich auf die Zweijahresfrist für die Wiederinvestition, nicht jedoch auf die dauernde und ausschliessliche Selbstnutzung. Diese Sichtweise sei nicht zutreffend. Strittig und Ersatzbeschaffung in der Schweiz. Aus dem Wortlaut von § 191 Abs. 1 lit. b StG ergibt sich klar, dass sich die Formulierung «(...), soweit der Veräusserungserlös in der Regel innert 2 Jahren vor oder Nachbarliegenschaft suchten. Nachdem sich im Laufe des Jahres 2012 dann aber zeigte, dass die Lösung mit der Nachbarliegenschaft nicht realisiert werden konnte, machten sich die Rekurrenten umgehend an den
§ 79 Abs. 1 lit. b GOG, § 2 und 5 DSG
noch nicht archivierten Akten eines abgeschlossenen Verfahrens richten sich nach dem kantonalen Datenschutzgesetz (E. 3). Handelt es sich dabei um besonders schützenswerte Daten, darf Dritten Einsicht gewährt 90 GOG richten sich die Auskunftserteilung und die Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens nach der Datenschutzgesetzgebung. Die Einsicht in archivierte Akten richtet sich nach dem Archivgesetz Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, wenn nun schon während eines laufenden
§§ 18 Abs. 1 und 42 Abs. 1 VRG, Art. 4 Abs. 5 Reklamereglement der Gemeinde Baar
Zürich 1983, S. 133 ff.). Bei der vorfrageweisen (konkreten, akzessorischen) Normenkontrolle beschränkt sich die Prüfung inhaltlich auf jenen Teil der Norm, der gerügt und der für den konkreten Fall massgeblich Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) dar. Ob sich diese Rechtsauffassung als zutreffend erweist, ist nachfolgend (vorfrageweise) zu prüfen. 4. Das 122/1998]). Ein derartiges Verbot besteht in der Gemeinde Baar weder rechtlich noch faktisch. Handelt es sich vorliegend somit um einen leichten Eingriff, so genügt als gesetzliche Grundlage ein Gesetz im materiellen
Art. 3, 13, 14, 16, 19, 21 und 33c BeurkG
eine Busse von CHF 3'000.– angezeigt seien. 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei sich […] sicher gewesen, dass er eine zulässige Sukzessivbeurkundung mache. Einerseits habe er nicht gewusst Zeuginnen dazu verleitet, offensichtlich falsche Zeugenerklärungen abzugeben. Einerseits sei er sich sicher gewesen, dass der geplante Ablauf zulässig sei. An-derseits hätten die beiden Zeuginnen ihre Z r sein als erforderlich. Die Disziplinierung hat sich zwingend an den Umständen des Einzelfalls auszurichten. Die Bemessung der Massnahme richtet sich nach der Schwere des Verstosses gegen eine BGFA-Regelung
Beurkundungsrecht
eine Busse von CHF 3'000.– angezeigt seien. 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei sich […] sicher gewesen, dass er eine zulässige Sukzessivbeurkundung mache. Einerseits habe er nicht gewusst Zeuginnen dazu verleitet, offensichtlich falsche Zeugenerklärungen abzugeben. Einerseits sei er sich sicher gewesen, dass der geplante Ablauf zulässig sei. An-derseits hätten die beiden Zeuginnen ihre Z r sein als erforderlich. Die Disziplinierung hat sich zwingend an den Umständen des Einzelfalls auszurichten. Die Bemessung der Massnahme richtet sich nach der Schwere des Verstosses gegen eine BGFA-Regelung
§§ 22 Abs. 4 und 27 Abs. 1 SubV, Art. 16 Abs. 1 lit. a IVÖB, § 28 VRG
2015 der G. handelt es sich bei ihr um eine interkommunale Anstalt von L. [Anzahl] Gemeinden im Bezirk U., darunter auch der Gemeinde W. (www.G.ch). Ins Gewicht fällt ferner, dass sich die Gemeindebehörden der Gemeinderat von W. weigert sich ein derartiges Verfahren durchzuführen – noch wäre das Resultat verfahrensentscheidend. Im Übrigen wäre es überaus problematisch, wenn sich das Verwaltungsgericht Zug zur Beschwerdeführerinnen dringen mit keinem ihrer Anträge durch. Somit ändert sich auch nichts an den Beurteilungen der Vergabestelle, womit sich der Zuschlag vom 21. Mai 2014 betreffend die Kehrichtentsorgung 2016–2023
Rechtspflege
vorliegt, welche die Vertrauenswürdigkeit als Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt beeinträchtigt, lassen sich dem EG BGFA weder eine Definition noch einzelne Kriterien entnehmen. Die Bestimmung von § 9 Abs. 3 nicht eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten erreicht. 2.2 Das Bundesgericht befasste sich im Entscheid BGE 104 Ia 189 mit der Frage, wann ein Anwärter mit Rücksicht auf seinen Leumund zu einem spflicht unterstehenden Beruf zuzulassen ist. Dabei hielt es fest, die beurteilende Behörde dürfe sich nicht mit einer rein formellen Betrachtungsweise begnügen. Vielmehr sei aufgrund des aus Art. 4 BV
Anwaltsrecht
des Kantons Zug gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil (§ 2 APV). Die schriftliche Prüfung besteht zum einen aus der Bearbeitung von zwei Fällen, die sich auf Zivilrecht und Zivi handle es sich um zwei selbständige Prüfungen mit unterschiedlichen Zulassungsvoraussetzungen und Inhalten, einem jeweils eigenständigen Prüfungsablauf und separat zu erlassenden Verfügungen und sich daraus Anwalts  als Erbschaftsverwalter fällt weder unter das anwaltliche Berufsgeheimnis noch handelt es sich dabei um eine notarielle Dienstleistung, die unter den Schutz des diesbezüglichen Amtsgeheimnisses
Verwaltungspraxis
Verfügung vom 6. September 2016 erteilte der Sozialdienst Y. X. unter anderem die Auflagen, dass er sich aktiv um Arbeit zu bemühen, angebotene Arbeitsstellen anzunehmen, jeden Monat die Arbeitssuche mit Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen der Monate September bis November 2019 konzentrierte er sich vorwiegend auf Kaderstellen in unterschiedlichen Branchen (…). C. Da die Suchbemühungen von X. in Entscheid des Regierungsrates vom 1. September 2020Regeste: § 7 FHG – Das Verwaltungsvermögen zeichnet sich gegenüber dem Finanzvermögen dadurch aus, dass es unmittelbar durch seinen Gebrauchswert der Erfüllung
Anwaltsrecht
vorliegt, welche die Vertrauenswürdigkeit als Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt beeinträchtigt, lassen sich dem EG BGFA weder eine Definition noch einzelne Kriterien entnehmen. Die Bestimmung von § 9 Abs. 3 nicht eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten erreicht. 2.2 Das Bundesgericht befasste sich im Entscheid BGE 104 Ia 189 mit der Frage, wann ein Anwärter mit Rücksicht auf seinen Leumund zu einem spflicht unterstehenden Beruf zuzulassen ist. Dabei hielt es fest, die beurteilende Behörde dürfe sich nicht mit einer rein formellen Betrachtungsweise begnügen. Vielmehr sei aufgrund des aus Art. 4 BV

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