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1172.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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ft „In-Luft“ in eine Umweltagentur mit der Rechtsform einer Aktiengesellschaft vorzunehmen. Da es sich bei der Vorlage um eine interkantonale Vereinbarung handelt, die in Kraft tritt, wenn vier der beteiligten haben, hat der Kantonsrat nur die Möglichkeit, Ja oder Nein zur Vorlage zu sagen. Die Kommission hat sich an einer Morgensitzung dennoch eingehend mit dem KRB auseinandergesetzt. Die Kommission wurde von Kommission stimmte der Vorlage geschlossen zu. Gegenüber der Vorlage weiterführende Informationen finden sich in der Beilage zu diesem Kommissionsbericht. 2. Eintreten Die Kommission hat nach ausführlicher Diskussion
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Verordnung zum Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassenverordnung)
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ergibt sich aus dem beim Altersrück- tritt vorhandenen Sparguthaben, multipliziert mit dem Umwandlungssatz. Ab vollendetem 65. Alterjahr beträgt der Umwandlungssatz 6,8 Prozent. Er ermässigt sich bei vorherigem versicherten Personen sowie die Festlegung der Voraussetzungen der obligatorischen Versicherung richten sich nach den Bestimmungen des Pensionskassenge- setzes. § 7 Nicht versicherte Personen 1 Nicht in die geplan und den Standardvorsorgeplan PLUS gelten dieselben Rahmenbedingungen. Abweichungen ergeben sich lediglich bei den Altersleistungen und bei den von der versicherten Person zu leistenden Sparbeiträgen
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Verordnung über die Kantonsschule Menzingen
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Menzingen richtet sich nach dem Regle ment über die Promotion an den öffentlichen Schulen3). * § 2 Rechte und Pflichten 1 Die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler richten sich nach dem Gesetz den Erziehungsberechtigten zusammen. 2 Die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen und nach der Schulordnung. 2 414.112 § 10 Beiträge 1 Die Bst. b zu erbringen ist. § 13 Arbeitszeit 1 Die Gesamtarbeitszeit gemäss § 12 Abs. 1 Bst. a–c teilt sich auf in die Un terrichtszeit, in die von der Schulleitung festgelegte und in die von den Lehrpersonen
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Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug (Sozialhilfegesetz, SHG)
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e richtet sich nach den individuellen Besonderheiten und Be dürfnissen sowie nach den örtlichen Gegebenheiten. § 2bis * Subsidiarität 1 Sozialhilfe wird nur gewährt, soweit und solange sich Hilfe Suchende für Personen, die gemäss dem ZUG1) Anspruch auf Hilfe in Notfällen haben, die sich auf der Durchreise befinden oder sich illegal im Kanton aufhalten. 4 Die eigenen Mittel und die Leistungsansprüche gegenüber Tatsachen oder veränderte Verhältnisse verschweigt oder sich in anderer Weise einen Vorteil zu verschaffen versucht, in der Ab sicht, für sich oder andere Leistungen nach diesem Gesetz unrechtmässig zu
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Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugskonkordat)
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Kanton. 2 Der Vollzug richtet sich nach den Vorschriften für die einzelnen Vollzugs- einrichtungen. Die Hausordnungen werden vom Standortkanton erlassen. Sie richten sich nach der Konkordatsvereinbarung Kostgeld verlangt werden kann. 3 Die Ermittlung der Vollzugskosten sowie die Kostenabgeltung richten sich nach Art. 27 f. der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammen- arbeit mit Lastenausgleich Kanton kann mit Zweidrittelsmehrheit der Mitglieder aus dem Kon- kordat ausgeschlossen werden, wenn er sich fortgesetzt und in gravierender Weise konkordatswidrig verhält. 3 Die verbleibenden Kantone teilen
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Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
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Verpflichtungen der Anstalt. Ein allfälliger Haftungsanteil errechnet sich auf Grund des Verhältnisses der Anzahl beauf- sichtigter Einrichtungen während den vier Jahren vor dem Austritt. Der aus- tretende Verwaltungs- und Gerichtsbehörden der Konkordats- mitglieder unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benö- tigten tone wählen je ein Mitglied für vier Jahre in den Konkordatsrat. 2 Der Konkordatsrat konstituiert sich selbst. 3 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkordats- kantone. Art. 6
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Konkordat über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat)
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Hochschule Zentralschweiz und ihre Teilschulen kön- nen für einzelne Aufgabengebiete Institute führen oder sich an Instituten be- teiligen. 2 Der Konkordatsrat regelt das Nähere, insbesondere Trägerschaft, Tätigkeit sen; b) die Unterrichtsverpflichtung und den beruflichen Auftrag; c) die Entlöhnung; er orientiert sich hierfür am Lohnsystem des Kantons Luzern. 3 Die Bestimmungen der Verordnung gemäss Abs. 2 gelten auch s durch ein vom Konkordatsrat festgelegtes Eignungs- und Vorprüfungsverfahren abgeklärt. 4 Melden sich für einen Studiengang einer Teilschule mehr Studierende an als aufgrund der Ausbildungskapazität
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Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 (FHV)
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1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen. 2 Ihr anerkannte Diplomstudiengänge kantonaler oder interkantonaler Fachhochschulen. Die Anerkennung richtet sich nach dem Fachhochschulgesetz des Bundes oder der Interkantonalen Diplomver- einbarung. Bei zweistufig beitragsberechtigt anerkannt werden. In die- sem Fall werden nur jene Kantone zahlungspflichtig, die sich dazu aus- drücklich verpflichten. Art. 5 Wohnsitzkanton 1 Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:
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Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl
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haben das Recht, sich am Aktienkapital der Ausbeutungsge- sellschaft gesamthaft mit 25 % zu beteiligen. 2 Die Kantone Zürich, Bern1), Solothurn2), St. Gallen, Aargau und Thurgau können sich am Aktienkapital Kanton Thurgau: 3 % 3 Wenn weitere Kantone dem Konkordat beitreten und sich an der Ausbeu- tungsgesellschaft beteiligen, so vermindert sich der Anteil der bereits betei- ligten Kantone im Verhältnis ihrer Kantone gemäss Plan im Anhang1). Ziff. 3 Konzessionserteilung 1 Die beteiligten Kantone verpflichten sich gegenseitig, für ihren gesamten Anteil am Konkordatsgebiet oder einen Teil davon jeweils den gleichen
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Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug
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umgehend zu informieren. Die wei- teren Massnahmen richten sich nach Abs. 1 – 7. 3 414.16 § 5 Organe 1 Die Schülerin bzw. der Schüler kann sich vor der Disziplinarkommission selber verteidigen oder aus und trifft eine schriftliche Vereinbarung mit Bewährungsfrist. 4 Wenn die Schülerin bzw. der Schüler sich entschuldigt und die Massnahme nach Abs. 1 akzeptiert und die Bewährungsfrist nach Abs. 3 einhält einhält, gilt der Fall als erledigt. 5 Verläuft ein Gespräch mit einer Lehrperson erfolglos oder fühlt sich eine Schülerin bzw. ein Schüler ungerecht behandelt, kann sie bzw. er eine Aus- sprache mit der betreffenden