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Verordnung über die Fachmittelschule
Fachmittelschule richtet sich nach dem Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen3). § 2 Rechte und Pflichten 1 Die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler richten sich nach dem Gesetz über den Erziehungsberechtigten zusammen. 2 Die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen und nach der Schulordnung. 2 414.19 § 10 Beiträge 1 Die Bst. b zu erbringen ist. § 13 Arbeitszeit 1 Die Gesamtarbeitszeit gemäss § 12 Abs. 1 Bst. a–c teilt sich auf in die Un­ terrichtszeit, in die von der Schulleitung festgelegte und in die von den Lehrpersonen
Verordnung über die Kantonsschule
beschliesst: 1. Schülerinnen und Schüler § 1 Eintritt 1 Der Eintritt in die Kantonsschule richtet sich nach der Verordnung betref­ fend das Übertrittsverfahren3) bzw. nach dem Reglement über die Promotion Schulen4). § 2 Rechte und Pflichten 1 Die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen und nach der Schulordnung. 2 Die Schülerorganisation hat den Erziehungsberechtigten zusammen. 2 Die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen und nach der Schulordnung. § 10 Beiträge 1 Die Schulleitung
Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG)
Hinsicht. Sie a) begutachtet die Studienkonzepte und Lehrpläne; b) befasst sich mit der Weiterentwicklung der HFTG; c) orientiert sich über den Stand und die Qualität der Ausbildungen und kann Schulbesuche sowie im Selbststudium. * 3 Das Studienkonzept gliedert sich in verschiedene Kompetenzbereiche. 4 Die Unterrichts­ und Ferienzeiten richten sich nach jenen des GIBZ. § 4 Hospitierende 1 Hospitierende können ist eine Ab­ teilung des Gewerblich­industriellen Bildungszentrums Zug (GIBZ). * 2 Die HFTG gliedert sich in eine Vollzeitausbildung mit den Lehrgängen * a) * Fachrichtung Holztechnik HF, Vertiefungsrichtung
416.212 - Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen
Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt. 2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern unter- einander, mit dem Bund und mit schweizerischen Gremien. 2 Die Vereinbarungskantone leisten sich gegenseitig Amtshilfe. 2. Beitragsberechtigung Art. 5 Beitragsberechtigte Personen 1 Beitragsberechtigte internationale Abkommen geschlossen wurden. 1) SR 0142.112.681 2) SR 0.632.31 2 416.212 2 Personen, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, sind nicht beitragsberechtigt. 3 Ein
414.111 - Verordnung über die Kantonsschule Zug
beschliesst: 1. Schülerinnen und Schüler § 1 Eintritt 1 Der Eintritt in die Kantonsschule richtet sich nach der Verordnung betref- fend das Übertrittsverfahren3) bzw. nach dem Reglement über die Promotion Schulen4). § 2 Rechte und Pflichten 1 Die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen und nach der Schulordnung. 2 Die Schülerorganisation hat den Erziehungsberechtigten zusammen. 2 Die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen und nach der Schulordnung. § 10 Beiträge 1 Die Schulleitung
414.121 - Reglement für den Eintritt in die und den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen
(I-B- A) 1 Der Eintritt aus dem I-B-A in eine kantonale Mittelschule gestaltet sich wie folgt: a) Lernende des I-B-A melden sich über die Lernbegleitung frühzeitig an der kantonalen Mittelschule zu einem Gespräch Kanton, Gliedstaat und dgl. weiterhin an einem öffentlichen Gymnasium zur Schule gehen könnte, wobei sich die Aufnahme im Übrigen nach § 4 richtet; c) prüft, welchem Langzeitgymnasium die Schülerin bzw. der Jahren in die entsprechende Klasse der kantonalen Mittelschulen eintreten. Die Aufnah- me richtet sich nach § 4. * 5 Abs. 4 gilt auch für Schülerinnen und Schüler aus einem Kanton ohne Aufnahmeverfahren
414.112 - Verordnung über die Kantonsschule Menzingen
Menzingen richtet sich nach dem Regle- ment über die Promotion an den öffentlichen Schulen3). * § 2 Rechte und Pflichten 1 Die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler richten sich nach dem Gesetz den Erziehungsberechtigten zusammen. 2 Die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen und nach der Schulordnung. § 10 Beiträge 1 Die Schulleitung erbringen ist. 4 414.112 § 13 Arbeitszeit 1 Die Gesamtarbeitszeit gemäss § 12 Abs. 1 Bst. a–c teilt sich auf in die Un- terrichtszeit, in die von der Schulleitung festgelegte und in die von den Lehrpersonen
414.19 - Verordnung über die Fachmittelschule
Fachmittelschule richtet sich nach dem Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen3). § 2 Rechte und Pflichten 1 Die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler richten sich nach dem Gesetz über den Erziehungsberechtigten zusammen. 2 Die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen und nach der Schulordnung. 2 414.19 § 10 Beiträge 1 Die Bst. b zu erbringen ist. § 13 Arbeitszeit 1 Die Gesamtarbeitszeit gemäss § 12 Abs. 1 Bst. a–c teilt sich auf in die Un- terrichtszeit, in die von der Schulleitung festgelegte und in die von den Lehrpersonen
413.20 - Reglement über die Höhere Fachschule für Informatik und Elektrotechnik (HFIE) (Reglement HFIE)
gen im personalisierten Lernen sowie im Projektunterricht; c) befasst sich mit der Weiterentwicklung der HFIE; d) orientiert sich über den Stand und die Qualität der Ausbildung vor Ort; e) erlässt Richtlinien icklung b) Systemtechnik c) Elektronik / Digitalisierung 3 Der Bildungsgang / Studiengang richtet sich nach den eidgenössischen Be- stimmungen zur Führung eines HF-Studiengangs in technischer Richtung rektion wählt für eine Amtsdauer von 4 Jahren eine HFIE Kommission, die 7 bis 9 Mitglieder zählt, sich selber konstituiert und insbesondere ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten wählt. 2 Die Leitung
1796.7 - Antrag des Regierungsrates zur 2. Lesung
Bauwerken sind Privatsache, soweit es sich nicht um öffentliche Bauten und Anlagen handelt. Die Vorschriften von Bund, Kanton und Gemeinde sind einzuhal- ten, handle es sich um baurechtliche Vorschriften im Kosten übernehmen. Gedacht war nicht allein an Energiefachleute, die sich mit Ge- bäuden befassen, sondern auch an Ingenieure, die sich mit Steuerungen der Gebäudetechnik auskennen, mit der Motorentechnik beraten (Vorlage Nr. 1796.6 - 13207). Der Regierungsrat hat vom Ergebnis Kenntnis ge- nommen. Er sieht sich veranlasst, im Interesse der Klarstellung die Voraussetzungen für Bei- tragsgesuche und die Gesuc

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