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1866.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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der Fall. Gerade aus Zuger Sicht ist es von grosser Bedeutung, dass die Kantone die Steuerpraxis via unverbindliche SSK-Publikationen mitgestalten können, statt dass sie sich ohne echte Mitspra- chemög lich zu ändern. Bei Entscheidungen der SSK, die materiell nicht Gesetzescharakter aufweisen, äussert sich der Regierungsrat – oder zumindest der kantonale Finanzdirektor – vorgängig zur Umsetzung der Wegleitungen ge Grundlage und schon gar nicht über gesetzgeberische Kompetenzen. In jüngster Vergangenheit hat sich die SSK zunehmend in heikle politische Bereiche einge- mischt und ganz direkt versucht, zu legiferieren
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1873.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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1 der Motion) Es stellt sich die Frage, ob eine Änderung des geltenden Rechts bezüglich der zwingenden Überweisung von Interpellationen notwendig ist bzw. welche Probleme sich bei Interpellationen ergeben des Büros setzte sich in der Praxis nicht durch. Es werden ungefähr 5 % al- ler Interpellationen dem Landschreiber zur formellen Vorprüfung eingereicht. Der Regierungsrat schliesst sich im Übrigen der Interpellation zu den Instrumenten jedes Parlaments, so auch des Zuger Kantonsrates. In letzter Zeit hat sich die Zahl der eingereichten Interpellationen merklich gesteigert. Immer öf- ters werden Interpellationen
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1869.3 - Bericht und Antrag der Raumplanungskommission
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Übertragungsleitungen." Die Kommission ist der Auf- fassung, dass es sich bei dieser Formulierung um eine allgemeine Zielsetzung handelt und sich der Kanton nur im Falle einer Leitungssanierung dafür einsetzen 2010 Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Die Raumplanungskommission befasste sich an einer halbtägigen Sitzung mit dieser Richt- plananpassung. An dieser Sitzung nahmen von Seiten Verkehrsinfrastruktur den neuen Gegebenheiten angepasst werden müssten. Im Laufe der Diskussion setzte sich bei der Kommissionsmehrheit die Erkenntnis durch, dass es falsch wä- re, im Richtplan eine neue B
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2018.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Tiefbauten
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Strassenbeleuchtung Es stellte sich die Frage, ob bei diesem Strassenabschnitt LED-Lampen zum Einsatz kommen werden. Die Vertreter der Baudirektion legten dar, dass sich diese Thematik bereits bei der licher Bericht sowie ein Antrag vor. Eine Wiedergabe der Ausgangslage in diesem Bericht erüb- rigt sich deshalb. 2. Eintretensdebatte Zu Beginn der Sitzung orientierten Baudirektor Heinz Tännler, Kanto sowie Stefan Vollmann, Abteilungsleiter Strassenbau des Tiefbauamtes, über die Vor- lage. Damit haben sich die Kommissionsmitglieder ein Bild des Projektes machen können. Seite 2/4 2018.3 - 13766 a) Radweg
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1962.3 - Bericht und Antrag der Raumplanungskommission
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planungskommission teilt die Auffassung des Regierungsrates, dass sich das seit dem 1. Ja- nuar 2000 geltende PBG in der Praxis bewährt hat und sich eine Totalrevision nicht auf- drängt. Nachdem nun seit gut Übergangsregelung befindet sich in § 71 PBG. Nachdem die vorgesehene Übergangsrege- lung in § 71 in der Raumplanungskommission auf allgemeine Zustimmung stiess, erklärte sich die Raumplanungskommission Dezember 2010 Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Die Raumplanungskommission hat sich an zwei ganztätigen und einer halbtätigen Sitzung mit der Vorlage des Regierungsrates für die PBG-Änderung
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1946.03 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Micro Center Central-Switzerland (MCCS) 1. Ausgangslage 1.1 Verkehrshaus Der Kanton Zug beteiligt sich schon seit Jahren am VHS. Beim Verkehrshaus läuft der Bei- tragsbeschluss Ende 2010 aus. Für eine zurzeit daran, die Rechtsgrundlagen für diese Beiträge zu sprechen. Bereits fest verpflichtet haben sich der Kanton Luzern und die Stadt Luzern für das VHS: Für die nächsten vier Jahre bezahlt der Kanton aus dem Kanton Zug das Verkehrshaus. Die letzten drei Jahre hatten sie einen Gratiseintritt, nachdem sich der Kanton Zug 2009 mit 1 Mio. Franken am Investitionsbei- trag für den Ausbau des Verkehrshauses
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2002.9 - Volksabstimmung am 27. November 2011 (Behördenreferendum)
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als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Unterhalt die steuerpflichtige Person zur Hauptsache aufkommt 11’000 Franken. Dieser Abzug erhöht sich ab der Steuerperiode, in der das Kind das 15. Al- tersjahr vollendet, um 6’000 Franken. 5. als Mieterabzug als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch
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2002.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Unterhalt die steuerpflichtige Person zur Hauptsache aufkommt 11’000 Franken. Dieser Abzug erhöht sich ab der Steuerperiode, in der das Kind das 15. Al- tersjahr vollendet, um 6’000 Franken. 5. als Mieterabzug als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch
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2002.4 - Bericht und Antrag der Kommissionsminderheit
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Haushalte lassen sich dermassen weitgehende, wie von der Kommission vorgeschlagenen Senkungen nicht mit einer seriösen Haushaltspolitik vereinen. Die Kommissionsminderheit spricht sich daher für eine sanftere direkten negativen Einfluss auf die Lebenshaltungskosten der restlichen Zugerinnen und Zuger hat. Obwohl sich die Regierung in ihren Legislaturzielen für ein zurückhaltendes Wachstum ausge- sprochen hat, heizt wachsende Überschuldung vieler - für die Schweiz relevanter - Länder, der erstarkte Schweizer Franken, die sich abzeichnenden höheren Energiekosten, aber auch die weg brechenden Gewinnausschüttungen der Schweizerischen
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1773.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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nicht erfasst, weshalb sich die aufgeführten Mehrbeträge re- duzieren werden. Wie hoch die Reduktionen ausfallen werden, lässt sich heute nicht schlüssig beurteilen, weil es sich bei den genannten Projekten Franken pro Quadratmeter bezahlen, weil sich die Preise weiterhin am Ertragswert orientierten und zwischen 10 bis 15 Franken pro Quadratmeter lie- gen. Damit zeige sich auch die Rechtsungleichheit, welche (BGS 721.11) bildet die Rechts- grundlage für die räumliche Entwicklung des Kantons. Darauf stützen sich der kantonale Richt- plan vom 28. Januar 2004 sowie die Teilrichtpläne. Um kantonale Infrastrukturbauten