-
1941.5 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
-
zur ganzen Gesetzesän- derung finden sich im regierungsrätlichen Bericht Nr. 1941.1 - 13431. 2. Finanzielle Auswirkungen Das System der Pflegefinanzierung ändert sich grundsätzlich und die Krankenkassen Regierungsrates fallen durch die Gesetzesänderung jedoch keine Mehrerträge an, da es sich um Heimkosten handelt, woran sich der Bund im Rahmen der NFA nicht beteiligt. Bei der Volkswirtschaftsdirektion sind nicht beim Kanton. Somit wird sich die Verwaltungskostenabgeltung im Sachaufwand-Konto 2040.31880 um rund 150'000 Franken pro Jahr erhöhen. Die bereinigte Finanztabelle stellt sich somit wie folgt dar: A I
-
2022.2 - Antwort des Regierungsrates
-
der FHZ am Standort Luzern zu leisten, dreht sich die Frage noch um die genaue Höhe dieser Vorteilsabgeltung. Im Willen, einen Konsens zu suchen, hat sich der Konkordatsrat in sei- ner Sitzung von Ende durch Budgetkürzungen. Der Regierungsrat beantwortet die gestellten Fragen wie folgt: 1. Wie stellt sich der Regierungsrat zum Aufbau eines Bereichs/einer Fakultät Wirtschaft an der Uni Luzern? Die Idee Bereits für das Jahr 2011 hätten 6 Mio. Franken eingespart werden müssen. Der Konkordatsrat konnte sich aber auf ein Budget einigen, welches wenigstens die Kosten des Wachstums deckt. Der Kanton Luzern
-
2506.3 - Bericht und Antrag der Kommission
-
an dieser Sitzung abgeschlossen. 3. Eintretensdebatte Die Kommissionsmitglieder waren sich darüber einig, dass sich der Mechanismus des Zuger Finanzausgleichs (ZFA) bewährt hat und das im Gesetz definierte Seite 2/9 2331.3/2129.4/2355.3/2506.3/2516.3/2523.3 - 15057 Der Wirksamkeitsbericht zeigte, dass sich der Mechanismus des Zuger Finanzausgleichs (ZFA) grundsätzlich bewährt hat und deshalb beibehalten Ausgleichssumme insgesamt reduziert werden soll ten. Eine grundlegende Überar- beitung des ZFA liess sich aber nicht kurzfristig realisieren. Unter Beachtung aller vorgeschri e- benen Schritte bei einer Umsetzung
-
2523.3 - Bericht und Antrag der Kommission
-
an dieser Sitzung abgeschlossen. 3. Eintretensdebatte Die Kommissionsmitglieder waren sich darüber einig, dass sich der Mechanismus des Zuger Finanzausgleichs (ZFA) bewährt hat und das im Gesetz definierte Seite 2/9 2331.3/2129.4/2355.3/2506.3/2516.3/2523.3 - 15057 Der Wirksamkeitsbericht zeigte, dass sich der Mechanismus des Zuger Finanzausgleichs (ZFA) grundsätzlich bewährt hat und deshalb beibehalten Ausgleichssumme insgesamt reduziert werden soll ten. Eine grundlegende Überar- beitung des ZFA liess sich aber nicht kurzfristig realisieren. Unter Beachtung aller vorgeschri e- benen Schritte bei einer Umsetzung
-
2516.3 - Bericht und Antrag der Kommission
-
an dieser Sitzung abgeschlossen. 3. Eintretensdebatte Die Kommissionsmitglieder waren sich darüber einig, dass sich der Mechanismus des Zuger Finanzausgleichs (ZFA) bewährt hat und das im Gesetz definierte Seite 2/9 2331.3/2129.4/2355.3/2506.3/2516.3/2523.3 - 15057 Der Wirksamkeitsbericht zeigte, dass sich der Mechanismus des Zuger Finanzausgleichs (ZFA) grundsätzlich bewährt hat und deshalb beibehalten Ausgleichssumme insgesamt reduziert werden soll ten. Eine grundlegende Überar- beitung des ZFA liess sich aber nicht kurzfristig realisieren. Unter Beachtung aller vorgeschri e- benen Schritte bei einer Umsetzung
-
2648.1 - Antwort des Obergerichts
-
ten sind, hat sich die Oberaufsichtsbehörde bzw. die Justizprüfungskommission bereits im Rahmen ihrer ordentlichen Aufsichtstätigkeit befasst. Was eine "geeignete" Frist wäre, lässt sich nicht allgemeingültig Verständnis von richterlicher Unabhängigkeit zu Grunde. Entgegen der Auffassung des Anfragers beschränkt sich das verfassungsunmittelbare Einmischungsverbot keineswegs bloss auf die Frage der Schuld oder Unschuld Eigenständigkeit und Verantwortlichkeit der Justiz nicht aufheben. Hängige Gerichtsverfahren entziehen sich grundsätzlich dem Zugriff der Aufsichtsbehörden. Die parlamentarische Oberaufsicht steht unter dem
-
2649.2 - Antwort des Regierungsrats
-
gemeindlichen Mandatsführungszentrum zusam- mengeschlossen werden. In der nachfolgenden Abstimmung schloss sich der Kantonsrat jedoch dem bereinigten Antrag von Stawiko und Regierung und somit der kantonalen Lösung können. Ein Vorrang der Fachstellen gegenüber dem MaZ zur Führung von Kindesschutzmandaten ergibt sich somit nicht . Die Finanzkontrolle (Fiko) verglich die Kosten zwischen dem MaZ und der Fachstelle punkto einem Verein oder vom MaZ geführt werden. (**) Bei den Kosten inkl. budgetrelevante Umlagen handelt es sich um Kosten die im Amt anfallen und Umlagekosten für AIO, Telefonie und HBA. Hauptsächlich aus Kostengründen
-
1620.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
-
die Möglichkeit, einerseits Fragen zur Gesetzesänderung zu diskutieren. Andererseits bot sich die Gelegenheit, sich mit dem Datenschutzbeauftragten, Dr. René Huber über ein gewisses Unbehagen gegenüber dem Regierung im Rahmen eines Anstellungsverhältnisse auf Bundes- wie auf Kantonsebene akzeptiert wird, wird sich weisen, wenn der Bericht aus Brüssel vorliegt. - Falls die EU Teile des beantragten Gesetzes nicht ist doch ausschliesslich von öffentlich-rechtlichen Behörden die Rede. Beim Datenschutz handelt es sich um staatliche, hoheitliche Aufgaben, die von entsprechenden staatlichen Organen ausgeführt werden
-
1658.2 - Antrag des Regierungsrates
-
und zu unterzeichnen. 2. Kapitel: Polizeiliche Massnahmen Art. 4 Rayonverbot 1 Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt an Gewalttätigkeiten gilt Artikel 3. Art. 6 Meldeauflage 1 Eine Person kann verpflichtet werden, sich zu bestimmten Zeiten bei einer Polizeistelle zu melden, wenn: a) sie in den letzten zwei Jahren gegen 24c BWIS1) verstossen hat; b) aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt;
-
1658.5 - Ablauf der Referendumsfrist: 2. Dezember 2008
-
und zu unterzeichnen. 2. Kapitel: Polizeiliche Massnahmen Art. 4 Rayonverbot 1 Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt an Gewalttätigkeiten gilt Artikel 3. Art. 6 Meldeauflage 1 Eine Person kann verpflichtet werden, sich zu bestimmten Zeiten bei einer Polizeistelle zu melden, wenn: a) sie in den letzten zwei Jahren gegen 24c BWIS1) verstossen hat; b) aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt;