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2804.1 - Antwort des Regierungsrats
Vielmehr ergibt sie sich oft kurzfristig aufgrund individueller Umstände, wenn sich etwa eine ansässige Hausärztin oder ein ansässiger Hausarzt neu orientiert. In der Regel finden sich passende Lö- sungen konkrete Zahlen vor: 2012 2013 2014 2015 2016 Anzahl Grundversorger- praxen 83 79 78 78 78 Es zeigt sich in den letzten Jahren eine relativ stabile Situation. Dabei ist zu beachten, dass die Anzahl Praxen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VEZL; SR 832.103). Gemäss diesen Daten befindet sich die Ver- sorgungsdichte im Kanton Zug bei der Allgemeinen Inneren Medizin und bei den Praktischen
2842.2 - Antwort des Regierungsrats
definitiven Steuerveranlagungen be- steht. Alle nachfolgenden statistischen Zahlen und Aussagen beziehen sich daher auf das Steuerjahr 2015. In jenem Jahr unterstanden rund 65 000 sogenannte «Steuersubjekte» Teil der vorgenannten 598 Steuersubjekte überhaupt kein Reineinkommen versteuert hat. Dabei zeigt sich folgendes Bild: Anzahl Steuersubjekte Reineinkommen in Franken 558 0 29 1 bis 10'000 8 10'001 - 100'000 oder steuerfreies Einkommen vereinnahmt. Bei den erwähnten aus- serordentlichen Abzügen handelte es sich typischerweise um Liegenschaftsunterhaltskosten für umfangreiche Instandstellungen von Liegenschaften
2828.2 - Antwort des Regierungsrats
verträgt sich nicht mit dem Grundsatz der Verwaltungsfüh- rung mit Leistungsauftrag und Globalbudget, da es Sache der Amtsführung ist, wie die Leistungen erbracht werden sollen. Es stellt sich somit die führt hätte. Aktuell, im siebten Jahr nach der Einführung, sind die Prozesse eingespielt. Sie haben sich bewährt und bilden die Basis für eine effiziente Verwaltungsführung. 5. Welche Auswirkungen hatte tenden. 7. Falls ja, wie werden die Ämter ohne KLR geführt? Vorbemerkung: Die Fragen 4–6 beziehen sich auf die Verwaltungsführung mit Leistungsauftrag und Global- budget, während die Frage 7 wieder die
2861.1 - Interpellationstext
um kostenbewusst die Zukunft des Standorts zu s i- chern. Auch wäre es angezeigt, sich bewusst zu werden, dass man sich mit den drei Pl anungs- läufen in zunehmendem Mass vom ursprünglichen Volksentscheid Kantonsratsvorlage Nr. 2283 beschlossen worden ist? Die kantonale Fachmittelschule (FMS) befindet sich an der Hofstrasse 20 in der Stadt Zug am Standort und in den früheren Gebäuden der alten Kantonsschule und Lehrpersonen sehr beliebt, erfüllt eine wichtige Aufgabe in unserem Bi l- dungssystem und fügt sich baulich hervorragend in das umliegende Wohnquartier ein. Zudem werden zahlreiche Räume der FMS vom
2858.1 - Interpellationstext
bewaffneter Angriffe kommen ausschliesslich bewaffnete Sicherheits - kräfte in Frage. Es ist der Bevölkerung und ihren Organen nicht zuzumuten, dass sie sich un- bewaffnet bewaffneten Terroristen in den Weg er Siche r- heits-Leistungen des Staatswesens zugunsten von Land und Leuten nimmt immer bedrohlich e- re Ausmasse an! Viele Bürger und Bürgerinnen sowie zahlreiche Sicherheits-Experten machen sich zunehmend auf sich selber gestellt ist? 4. Wie häufig analysieren die Zuger Behörden denkbare, darunter die in der vorliegenden I n- terpellation gemäss «SVU 19» angesprochene Bedrohungslage der Sicherheit im Kanton
2916.1 - Postulatstext
Bevölkerung müsste – fast völlig auf sich allein gestellt – selber um ihr Überleben kämpfen. Die durch die Behörden vorgenommene Verzichtsplanung öffentlicher Sicherheit ist im Kanton Zug politisch nicht Ansprüche zu respektieren, vorzusor- gen, sich danach auszurichten und seine Mittel im erforderlichen Ausmass bereit zu halten. Eine Verzichtsplanung öffentlicher Sicherheit ist im Kanton Zug politisch nicht bewilligt wieder «salonfähig» geworden ist. Man spricht von «hybrider Kriegsführung». Der Staat hat die Pflicht, sich gegen solche und gegen alle weiteren Bedrohungen mit starken Mitteln entschlossen zu wehren und Land
2956.2a - Konkordatstext
Schiedsgericht eingesetzt. 8 [Geschäftsnummer] 2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Partei­ en bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht unter­ einander, mit dem Bund und mit schweizerischen Gremien. 2 Die Vereinbarungskantone leisten sich gegenseitig Amtshilfe. 2. Beitragsberechtigung Art. 5 Beitragsberechtigte Personen 1 Beitragsberechtigte Bürger aus Staaten, mit denen entsprechende internationale Abkommen geschlossen wurden. 2 Personen, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, sind nicht beitragsberechtigt. 3 Ein
2956.6a - Beilage Konkordatstext
allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt. 8 [Geschäftsnummer] 2 Dieses setzt sich aus unter- einander, mit dem Bund und mit schweizerischen Gremien. 2 Die Vereinbarungskantone leisten sich gegenseitig Amtshilfe. 2. Beitragsberechtigung Art. 5 Beitragsberechtigte Personen 1 Beitragsberechtigte Bürger aus Staaten, mit denen entsprechende internationale Abkommen geschlossen wurden. 2 Personen, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, sind nicht beitragsberechtigt. 3 Ein
2878.1 - Antwort des Regierungsrats
einbezogen waren alle kantonalen Schulen, mit Ausnahme der Pädagogischen Hochschule. Ferner bezog sich die Analyse ausschliesslich auf die schuleigene Informatik. Die jeweiligen Schulverwaltungen, die n Betrachtung keine U n- terscheidung des Anwesenheitsstatus vor. In vergleichbaren Projekten hat sich gezeigt, dass sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitschüler mit Mehr- aber auch Minderaufwand einhergehen mitberücksichtigen. Dieser Entscheid wurde an der Sitzung LeIKS vom 4. Juni 2018 gefällt. Inwiefern sich der Entscheid auf das Ergebnis auswirken wird, ist zurzeit Gegenstand von Berechnungen. Die VZÄ der
2899.2 - Antrag des Regierungsrats
Beglaubigungen 1 Die Datenabgabe richtet sich nach den §§ 8 bis 10 dieses Gesetzes und den Bestimmungen der dazu gehörenden Verordnung. 1 Die Datenabgabe richtet sich nach den §§ 8 bis 10 §§ 8–10 dieses Gesetzes 5’000.– wird bestraft, wer a) sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geobasisdaten nach § 4 oder zu den anderen Geodaten nach § 5 dieses Gesetzes verschafft, a) sich oder Dritten widerrechtlich Zugang kommunalen Rechts. 2 Er erlässt verbindliche Vorschriften über Geodaten- und Darstellungsmodelle, die sich auf anerkannte technische Normen stützen. Er hört die Fachstellen vor- gängig an. 3 Die Geodaten-

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