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2862.2 - Antwort des Regierungsrats
Ufer/Rand entfernt ereignen: Mit 50 m schwimmen sind die Kinder auf der sicheren Se i- te. Bevor sie aber losschwimmen, sollen sie sich beruhigen und orientieren, um nicht in Panik das falsche, vielleicht Grundkompetenzen zur Sicherheit im und am Wasser enthal- ten, für deren Vermittlung die Schulen nicht zwingend auf Wasserflächen angewiesen sind. Beim Wassersicherheitscheck wird geprüft, ob sich ein Kind nach unerwarteten Sturz ins Wasser kann sich die Körperla- ge ändern: Deshalb müssen die Kinder für die erste Aufgabe ins tiefe Wasser purzeln. Eine Studie aus Kanada zeigt, dass sich zwei Drittel aller Ertrinkungsfälle
2891.3a - Beilage Synopse
anlagen und Wasservorkommen. 2 Die Sicherheitsdirektion koordiniert die Vorsorge für die Trinkwasserversorgung in Notlagen und bestimmt den Kostenteiler, falls sich die Einwohnergemeinden über ihre Anteile Ein Notstand liegt vor, wenn eine Katastrophe oder eine Notlage über eine längere Zeit anhält und sich erheblich nachteilig auf die Bevölke- rung auswirkt. Er kann nur mit Massnahmen behoben werden, die vor, wenn eine Katastrophe oder eine Notlage über eine längere Zeit anhält oder anhalten wird und sich erheb- lich nachteilig auf die Bevölkerung auswirkt oder auswirken wird. Er kann nur mit Massnahmen
2207.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Vornherein davon absehe. Es wurde betont, dass sich die Videoüberwachung als zusätzliches und unterstützendes El e- ment in Kontext der Sicherheitsstrategie einbettet und andere Massnahmen nicht ersetzt Für die Kommission bewegt sich die Thematik der Videoüberwachung im schwierigen Spa n- nungsfeld zwischen der persönlichen Freiheit und deren Einschränkung zugunsten der Siche r- heit. Es wurde die zunehmende irreführend sind und eine falsche Realität vorgeben. Sie würden nicht b ewilligt werden. Ausserdem stellen sich juristische Fragen, wenn ein Vorfall wegen einer Attrappe nicht verfolgt und aufgeklärt werden könnte
1240.3 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
- 11494/95). Aus der Sicht der Kommission bringt die vorge- schlagene Neuregelung eine Klärung und Vereinfachung der Unvereinbarkeitsrege- lung von § 55 Abs. 2 VRG. So bezieht sich die heute geltende Regelung Elsener anwesend. Der Bericht gliedert sich wie folgt: 1. Ausgangslage 2. Eintretensdebatte 3. Detailberatung 4. Antrag 1. Ausgangslage Nach geltendem Recht erstreckt sich das Verbot zur Übernahme von Vertretungen geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Die erweiterte Justizprüfungskommission hat sich am 25. Juni 2004 mit der Vorlage des Verwaltungsgerichts für eine Teilrevision des kantonalen Ver
1272.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Kanton Zug waren in der Energiegesetzgebung keine Förderprogramme enthal- ten. Dennoch entschlossen sich Kantonsrat und Regierungsrat zu Fördermassnah- men. Ein erster Schritt war der Kantonsratsbeschluss Rahmenkredit zur Förderung von Holzenergie vom 29. Oktober 1998 (BGS 743.1). Der Rahmenkredit belief sich auf 1 Mio. Franken für Förderbeiträge. Dieser Kredit ist ausgeschöpft und abgerechnet (Vorlage Nr 2004 auch getan hat. 2. Zur Frage der Erneuerung des Rahmenkredits Die Motion geht davon aus, dass sich der Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmen- kredit zur Förderung der Renovation von Gebäuden nach
1297.04 - Anträge der erweiterten Justizprüfungskommission
en und Beschlagnahme § 21 (neu) b) Beschlagnahme zur Kostendeckung 1 Entzieht sich ein Beschuldigter, der keine Sicherheit geleistet hat, dem Strafverfahren durch Flucht oder ist es aus anderen Gründen t. 2 Untersuchungsrichter und Einzelrichter bzw. Untersuchungsrichter und Jugendanwälte vertreten sich gegenseitig. § 26 Staatsanwaltschaft, Untersuchungsrichteramt, Einzelrichteramt und Ju- gendanwaltschaft Altersjahr als Berufungsinstanz Urteile der Jugendanwaltschaft. § 51 Abs. 3 3 In Strafsachen richtet sich die Vornahme von Amtshandlungen ausser- halb des Kantons durch die Strafverfolgungs- oder Gerichtsbehörden
1238.1 - Motionstext
cheid verant- wortlich sind. Der Regierungsrat stellt sich auf den Standpunkt, dass gemäss Ge- meindegesetz § 59 Abs. 1 Ziff. 2 die Sicherstellung der elementaren Lebensbe- dürfnisse den Einwohnergemeinden nützt. Dabei handelt es sich teilweise um gleiche Personen aus den bisherigen Asylstrukturen und um Personen mit der gleichen Problematik. Die bisherige Erfahrung hat gezeigt, dass sich nur sehr wenige Personen Personen wahrnehmen kann, zeigt sich auch durch die Einrichtung der Fachstelle Caritas, welche die anerkannten Flüchtlinge aus dem ganzen Kanton betreut. Klar ist aber auch, dass sich die Gemeinden nicht einfach
1249.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
durch den Kanton (auf Basis des besagten Kreditbeschlusses) ausge- schlossen. Das Kostendach reduziert sich dabei um den Betrag der betriebsfremden Kosten. Dies folgt aus dem in § 1 KRB implizit festgeschriebenen dass die Umnutzung der besagten Räumlichkeiten subventionsrechtliche 1249.1 - 11517 3 Folgen nach sich zieht. Die eingereichte Bauabrechnung weist Kosten für die betriebsfremden Bauteile explizit aus, Auswirkungen zeitigt. Der kalkulatorische betriebsfremde Anteil causa dermis von Fr. 531'900.-- erweist sich somit gemäss Prüfungsergebnis des Expertenteams als vernünftig und nachvollziehbar. Einigkeit besteht
1274.2 - Antrag des Regierungsrates
Verpflichtungen der Anstalt. Ein allfälliger Haftungsanteil errechnet sich auf Grund des Verhältnisses der Anzahl beauf- sichtigter Einrichtungen während den vier Jahren vor dem Austritt. Der austretende Verwaltungs- und Gerichtsbehörden der Konkordats- mitglieder unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benö- tigten tone wählen je ein Mitglied für vier Jahre in den Konkordatsrat. 2 Der Konkordatsrat konstituiert sich selbst. 3 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkor- datskantone. 3 Art.
1274.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
Verpflichtungen der Anstalt. Ein allfälliger Haftungsanteil errechnet sich auf Grund des Verhältnisses der Anzahl beauf- sichtigter Einrichtungen während den vier Jahren vor dem Austritt. Der austretende Verwaltungs- und Gerichtsbehörden der Konkordats- mitglieder unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benö- tigten tone wählen je ein Mitglied für vier Jahre in den Konkordatsrat. 2 Der Konkordatsrat konstituiert sich selbst. 3 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkor- datskantone. 3 Art.

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