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1274.6 - Ablauf der Referendumsfrist: 6. September 2005
Verpflichtungen der Anstalt. Ein allfälliger Haftungsanteil errechnet sich auf Grund des Verhältnisses der Anzahl beauf- sichtigter Einrichtungen während den vier Jahren vor dem Austritt. Der austretende Verwaltungs- und Gerichtsbehörden der Konkordats- mitglieder unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benö- tigten tone wählen je ein Mitglied für vier Jahre in den Konkordatsrat. 2 Der Konkordatsrat konstituiert sich selbst. 3 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkor- datskantone. 3 Art.
1284.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
diesem Erlass. Mangels Grundlage im FiLaG lässt sich das Anliegen der Motionäre schon gar nicht in der FiLaV umsetzen. Das Anliegen der Motionäre lässt sich nur auf Verfassungs- oder Gesetzesebene verwirklichen Bundes- gesetzes vom 3. Oktober 2003 über den Finanz- und Lastenausgleich [FiLaG, SR 613.2]). Unter sich teilen die ressourcenstarken Stände die Gesamtleistung in den Ressourcenausgleich entsprechend ihrer übrigen "Geberkantone" den entsprechenden Ausfall auffangen. Der Beitrag der übrigen Kantone erhöht sich also, auch wenn ihre eigene Ressourcenstärke gar nicht angestiegen ist. Das System sieht für die res-
1307.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertre- tung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen. 2 Ihr anerkannte Diplomstudiengänge kantona- ler oder interkantonaler Fachhochschulen. Die Anerkennung richtet sich nach dem Fachhochschulgesetz des Bundes oder der Interkantonalen Diplomver- einbarung. Bei zweistufig beitragsberechtigt anerkannt werden. In diesem Fall werden nur jene Kantone zahlungspflichtig, die sich dazu aus- drücklich verpflichten. Art. 5 Wohnsitzkanton Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:
1307.2 - Antrag des Regierungsrates
Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertre- tung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen. 2 Ihr anerkannte Diplomstudiengänge kantona- ler oder interkantonaler Fachhochschulen. Die Anerkennung richtet sich nach dem Fachhochschulgesetz des Bundes oder der Interkantonalen Diplomver- einbarung. Bei zweistufig beitragsberechtigt anerkannt werden. In diesem Fall werden nur jene Kantone zahlungspflichtig, die sich dazu aus- drücklich verpflichten. Art. 5 Wohnsitzkanton Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:
1307.6 - Ablauf der Referendumsfrist: 31. Januar 2006
Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertre- tung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen. 2 Ihr anerkannte Diplomstudiengänge kantona- ler oder interkantonaler Fachhochschulen. Die Anerkennung richtet sich nach dem Fachhochschulgesetz des Bundes oder der Interkantonalen Diplomver- einbarung. Bei zweistufig beitragsberechtigt anerkannt werden. In diesem Fall werden nur jene Kantone zahlungspflichtig, die sich dazu aus- drücklich verpflichten. Art. 5 Wohnsitzkanton Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:
1316.13 - Zusatzbericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Beträgt der Aufwand 8 Stunden, so ergibt sich folgende Rechnung: 8 Stunden à CHF 180.00 x Faktor 4 = CHF 5'760.00. Beträgt der Aufwand nun aber 10 Stunden, ergibt sich folgende Rechnung: 10 Stunden à CHF 180 Zurückweisung des Geschäfts. Grund für diesen Entscheid waren unterschiedliche Datenbasen, auf die sich die Prognosen über die voraussichtlichen Einnahmen und Einnahmenausfälle im Verlaufe der Geschäft nochmals durchzuführen und die Kommission erstattet Ihnen deshalb einen neuen Zusatzbericht, der sich anhand der neuen Vorlage 1316.14 - 12393 orientiert, wobei in der linken Kolonne der Antrag der k
1322.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Dritte betreffend Geburtsjahr sind nach geltendem Recht nicht zulässig. Diese strenge Regelung hat sich aus der Optik der Gemeinden in der Praxis nicht bewährt und soll gelockert werden. Solche Sammel- Privatsphäre der Einwohnerinnen und Einwohner höher ein als mögliches Interesse Dritter. Sie entschied sich mit 11 zu 2 Stimmen, dass das Ge- burtsdatum Teil der erweiterten Personalien bilden soll und damit Geset- zesänderung vorgeschlagen. 4. Neue gesetzliche Regelung Nach Auffassung des Regierungsrates hat sich das geltende Recht in diesem Punkte nicht bewährt. Es geht hier um eine Interessensabwägung zwischen
2152.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
14197. 2. Eintretensdebatte Die Stawiko ist einstimmig auf die Vorlage eingetreten. Die Debatte lässt sich wie folgt zusam- menfassen: 2.1. Überblick über die finanziellen Auswirkungen Die Stawiko hat ihr Zug auf den Seiten 329-332 abgedruckt. Der Gesamtaufwand für die Ausbildung von Lehrpersonen beläuft sich auf rund 14.1 Mio. Franken (siehe Tabelle auf Seite 37 des regierungsrätlichen Berichtes). Dazu kommen Hochrechnung beruhen, die auf- grund einer repräsentativen Stichprobe angestellt worden ist. Es handelt sich nach Auskunft des Bildungsdirektors um den Höchstbetrag, der nach den noch zu führenden individuellen
2215.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Hochbauten
um- gesetzt. Offenbar belief sich der Durchschnittspreis der letzten Jahre für einen Arbeitsplatz für den Mieterausbau auf rund Fr. 37'000.--. In diesem Rahmen bewegen sich auch die Kosten für Büroausbau Kommission für Hochbauten hat diese Vorlage an einer knapp halbtägigen Sitzung beha n- delt. Sie begab sich dazu an die Artherstrasse 25 in Zug. Baudirektor Heinz Tännler, Kanton s- baumeister Urs Kamber und September 2008 betreffend das Projekt "Belvedere" gescheitert, eine neue jedoch im Gange. Zurzeit befasst sich das Amt für Raumplanung mit der Vorprüfung des neuen Bebauungsplans. Eine Zwischennutzung gerade des
1460.2 - Antrag des Regierungsrates
Kanton. 2 Der Vollzug richtet sich nach den Vorschriften für die einzelnen Voll- zugseinrichtungen. Die Hausordnungen werden vom Standortkanton erlas- sen. Sie richten sich nach der Konkordatsvereinbarung Kostgeld verlangt werden kann. 3 Die Ermittlung der Vollzugskosten sowie die Kostenabgeltung richten sich nach Art. 27 f. der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zu- sammenarbeit mit Lastenausgleich Kanton kann mit Zweidrittelsmehrheit der Mitglieder aus dem Kon- kordat ausgeschlossen werden, wenn er sich fortgesetzt und in gravierender Weise konkordatswidrig verhält. 3 Die verbleibenden Kantone teilen

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