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414.113 - Verordnung über die kantonalen Mittelschulen (KMV)
t: 1. Schülerinnen und Schüler § 1 Eintritt 1 Der Eintritt in eine kantonale Mittelschule richtet sich nach dem Regle- ment betreffend das Übertrittsverfahren4) bzw. nach dem Reglement über die Promotion Mittelschulen6). § 2 Rechte und Pflichten 1 Die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen7). 1) BGS 111.1 2) BGS 412.11 3) BGS 414.11 4) BGS 412 den Erziehungsberechtigten zu- sammen. 2 Die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen. § 10 Beiträge 1 Die Schulleitung ist berechtigt, für
416.213 - Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (AusbV)
1 Ergibt sich aus dem Familienbudget der Eltern ein Einnahmenüberschuss, entspricht dieser der zumutbaren Elternleistung. 2 Die zumutbare Elternleistung wird auf die Kinder aufgeteilt, die sich in der Fr. 16'000.–. Muss die beitragsberech- tigte Person für den Unterhalt von Kindern aufkommen, erhöht sich der Ma- ximalbetrag um Fr. 4000.– pro Kind. Stipendienbeträge unter Fr. 300.– wer- den nicht ausbezahlt Fr. 22'000.– pro Jahr bzw. Fr. 60'000.– für die gesamte Ausbildung, sofern die Gesuchstellenden: a) sich in Weiterbildung oder Zweitausbildung befinden; b) durch regelmässige Erwerbstätigkeit während mindestens
414.121 - Reglement für den Eintritt in die und den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen
(I-B- A) 1 Der Eintritt aus dem I-B-A in eine kantonale Mittelschule gestaltet sich wie folgt: a) Lernende des I-B-A melden sich über die Lernbegleitung frühzeitig an der kantonalen Mittelschule zu einem Gespräch Kanton, Gliedstaat und dgl. weiterhin an einem öffentlichen Gymnasium zur Schule gehen könnte, wobei sich die Aufnahme im Übrigen nach § 4 richtet; c) * prüft, welchem Langzeitgymnasium oder Kurzzeitgymnasium Jahren in die entsprechende Klasse der kantonalen Mittelschulen eintreten. Die Aufnah- me richtet sich nach § 4. * 5 Abs. 4 gilt auch für Schülerinnen und Schüler aus einem Kanton ohne Aufnahmeverfahren
721.111 - Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)
mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung aus- zugehen6). 3 Lässt sich auch der natürliche Geländeverlauf in der Umgebung nicht mehr ermitteln, so ist das Terrain, wie es von Klein- und Anbauten dürfen nicht begehbar sein, es sei denn, die betroffene Nachbarschaft einigt sich einvernehmlich. § 19 Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten 1 Unterirdische Bauten sind Gebäude Nutzungsplanverfahren festge- legt wird27). Das Verfahren für den Erlass eines Baubereichs richtet sich nach dem Verfahren für den Erlass einer Baulinie nach § 39a PBG28). * 2 Vorspringende Gebäudeteile
3252.2 - Antwort des Regierungsrats
Denkmälern findet sich etwa ein geeigneter Standort für eine Luft-Wasser-Wärmepumpe und somit die Op- tion für erneuerbare Heizenergie. Auch werden zum Beispiel aus denkmalpflegerischer Sicht Solaranlagen auf Umgang mit historischer Bausubstanz und Energieeffizienz? Die Energiepolitik des Kantons Zug orientiert sich an den energie- und klimapolitischen Zielen des Bundesrats und der Denkmalschutz an den Leitlinien fossilen Energien ge- heizt. Entsprechend soll der Gebäudebestand kontinuierlich erneuert werden, so dass sich die CO2-Emissionen des Zuger Gebäudeparks parallel zum nationalen Absenkpfad verringern (Ziel G5)
3353.1 - Bericht und Antrag des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts
für Richterinnen und Richter schaffen. Aus der vorstehend dargestellten Konzeption des GOG ergibt sich schematisch dargestellt fol- gende Begriffshierarchie: 3353.1 - 16828 Seite 3/8 2.2 Verwaltungsre Strafgericht, die Staatsanwaltschaft sowie der Advokatenverein des Kantons Zug wurden ein- geladen, sich im Rahmen der Vernehmlassung zu den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen zu äussern. Mit Ausnahme der ch weist sie darauf hin, dass mit der in § 14 Abs. 5 vorgeschlagenen Regelung das Obergericht von sich aus bestimme und damit das Volk/Parlament ausschalte. Das Strafgericht wirft die Frage auf, ob die
3263.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
nal an Attraktivität verlieren, so würde sich dies mittel- und längerfristig nachteilig auf die ganze Zuger Bevölkerung auswirken. Der Regierungsrat wird sich daher auch bei der nun anstehen- den Umsetzung Unternehmen, die im Kanton Zug tätig sind oder sich für einen Zuzug interessieren, vorteilhafte steuerliche Rahmenbedin- gungen vorfinden. Aktuell befassen sich gesamtschweizerisch verschiedene Gremien sowohl sobald sich die aktuell weiterhin bestehenden Unsicherheiten auf internationa- ler Ebene weiter geklärt haben und die nationalen Umsetzungspläne besser abschätzbar sind. Der Regierungsrat ist sich des hohen
3394.1 - Bericht und Antrag des Verwaltungsgerichts
Verwaltungsgebühren stüt- zen sich weiterhin insbesondere auf den Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwal- tungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif 4). Hier drängen sich aufgrund der beiden B Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRG 1). Unsere Ausführungen gliedern sich wie folgt: 1. Ausgangslage 2. Entscheide des Bundesgerichts vom 22. Januar 2020 und vom 29. September Ansätzen, so auch für die Abgabe von anonymisierten Entscheiden (§ 9a Abs. 1 lit. d). Hierfür berechnet sich die Gebühr nach dem Stundenaufwand bei einem Ansatz von Fr. 90.–/h. Gemäss Absatz 2 können bei besonders
3341.2 - Antwort des Regierungsrats
einer Orientierungsphase: Assistierende und wis- senschaftliche Mitarbeitende können sich weiter qualifizieren und für sich klären, ob sie den wissen- schaftlichen Weg weitergehen oder in ein Arbeitsfeld https://www.lu.ch/rechtssammlung Seite 2/5 3341 .2- 16931 Mitarbeitenden ohne Führungsfunktion bewegen sich zwischen 81 000 und 163 000 Franken pro Jahr für ein 100-Prozent-Pensum, inklusive 13. Monatslohn die Assistierenden und Wissenschaftlichen Mitarbeitenden erfassen diese Stunden selbst. Es handelt sich dabei um leis- tungserfassungspflichtige Pensen. 3. Wie viele Personen an der Fachhochschule Zent
414.112 - Verordnung über die Kantonsschule Menzingen
Menzingen richtet sich nach dem Regle- ment über die Promotion an den öffentlichen Schulen3). * § 2 Rechte und Pflichten 1 Die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler richten sich nach dem Gesetz den Erziehungsberechtigten zusammen. 2 Die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen und nach der Schulordnung. § 10 Beiträge 1 Die Schulleitung erbringen ist. 4 414.112 § 13 Arbeitszeit 1 Die Gesamtarbeitszeit gemäss § 12 Abs. 1 Bst. a–c teilt sich auf in die Un- terrichtszeit, in die von der Schulleitung festgelegte und in die von den Lehrpersonen

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