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931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
Waldeigentumsberechtigten geleitet. * 4 Waldeigentümerschaften können sich zu einer beförsterten Betriebsge- meinschaft zusammenschliessen oder sich vertraglich einem Forstrevier an- schliessen. Die Bewilligung anderen betroffenen Ämtern die Planungsgrundlagen für den Schutz vor Naturereignissen. Diese orientieren sich an den Strategi- en und Standards des Bundes. * 2 Das Amt für Wald und Wild nimmt die Aufsicht über Richtplans um; b) hält die Voraussetzungen für eine nachhaltige Waldentwicklung fest; c) äussert sich zur Holzproduktion, zu den Naturgefahren, zum Waldna- turschutz und zur Erholung. § 13bis * Erlass
332.33 - Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugskonkordat)
Kanton. 2 Der Vollzug richtet sich nach den Vorschriften für die einzelnen Vollzugs- einrichtungen. Die Hausordnungen werden vom Standortkanton erlassen. Sie richten sich nach der Konkordatsvereinbarung Kostgeld verlangt werden kann. 3 Die Ermittlung der Vollzugskosten sowie die Kostenabgeltung richten sich nach Art. 27 f. der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammen- arbeit mit Lastenausgleich Kanton kann mit Zweidrittelsmehrheit der Mitglieder aus dem Kon- kordat ausgeschlossen werden, wenn er sich fortgesetzt und in gravierender Weise konkordatswidrig verhält. 3 Die verbleibenden Kantone teilen
161.7 - Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG)
Strafverfahren sowie die ausserprozessualen Gebühren. § 2 Zusammensetzung der Kosten 1 Die Kosten setzen sich zusammen aus der Gebühr und allfälligen Ausla- gen. 1) SR 272 2) SR 312 3) BGS 161.1 4) BGS 163.1 das Doppelte erhöht werden, wenn keine der Par- teien Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz hat und es sich beim Streitgegen- stand nicht um ein in der Schweiz gelegenes Grundstück handelt. § 5 Herabsetzung summarischen Verfahren beträgt die Entscheidgebühr einen Drittel bis drei Viertel des Betrags, der sich in Anwendung von § 11 ergibt. * 4 161.7 2 Für die Entgegennahme einer Schutzschrift beträgt die Gebühr
154.311 - Verordnung zum Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassenverordnung)
ergibt sich aus dem beim Altersrück- tritt vorhandenen Sparguthaben, multipliziert mit dem Umwandlungssatz. Ab vollendetem 65. Alterjahr beträgt der Umwandlungssatz 6,8 Prozent. Er ermässigt sich bei vorherigem versicherten Personen sowie die Festlegung der Voraussetzungen der obligatorischen Versicherung richten sich nach den Bestimmungen des Pensionskassenge- setzes. § 7 Nicht versicherte Personen 1 Nicht in die geplan und den Standardvorsorgeplan PLUS gelten dieselben Rahmenbedingungen. Abweichungen ergeben sich lediglich bei den Altersleistungen und bei den von der versicherten Person zu leistenden Sparbeiträgen
414.361 - Konkordat über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat)
Hochschule Zentralschweiz und ihre Teilschulen kön- nen für einzelne Aufgabengebiete Institute führen oder sich an Instituten be- teiligen. 2 Der Konkordatsrat regelt das Nähere, insbesondere Trägerschaft, Tätig- schlüssen; b) die Unterrichtsverpflichtung und den beruflichen Auftrag; c) die Entlöhnung; er orientiert sich hierfür am Lohnsystem des Kantons Luzern. 3 Die Bestimmungen der Verordnung gemäss Abs. 2 gelten auch s durch ein vom Konkordatsrat festgelegtes Eignungs- und Vorprüfungsverfahren abgeklärt. 4 Melden sich für einen Studiengang einer Teilschule mehr Studierende an als aufgrund der Ausbildungskapazität
414.302 - Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 (FHV)
Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertre- tung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen. 2 Ihr anerkannte Diplomstudiengänge kantonaler oder interkantonaler Fachhochschulen. Die Anerkennung richtet sich nach dem Fachhochschulgesetz des Bundes oder der Interkantonalen Diplomver- einbarung. Bei zweistufig beitragsberechtigt anerkannt werden. In die- sem Fall werden nur jene Kantone zahlungspflichtig, die sich dazu aus- drücklich verpflichten. Art. 5 Wohnsitzkanton 1 Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:
154.211 - Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung, PVO)
entsprechenden spezialgesetzlichen Regelungen2) vereinbar ist. * 3 Beim Aushilfspersonal handelt es sich um Personen, die stellvertretend die Arbeit vorübergehend ausfallender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter * 3 … * § 3 Zuständigkeiten 1 Wo in dieser Verordnung von den Direktionen die Rede ist, handelt es sich im Bereich der Justizverwaltung um die Präsidentin/den Präsidenten des Obergerichts bzw. des Verw Regierungsrat anzuzei- gen. * 2 Stellenausschreibungen und Personalwerbung sind so zu gestalten, dass sie sich an beide Geschlechter richten. 3 Der Beizug externer Beratungsstellen für die Personalbeschaffung
212.31 - Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
Verwaltungs- und Gerichtsbehörden der Konkordats- mitglieder unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benö- tigten tone wählen je ein Mitglied für vier Jahre in den Konkordatsrat. 2 Der Konkordatsrat konstituiert sich selbst. 3 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkordats- kantone. Art. 6 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. Details regelt die Geschäfts- ordnung. 2 Die Mitglieder können sich an den Sitzungen ausnahmsweise vertreten lassen. 3 Der Geschäftsleiter der ZBSA nimmt in der Regel
416.213 - Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (AusbV)
1 Ergibt sich aus dem Familienbudget der Eltern ein Einnahmenüberschuss, entspricht dieser der zumutbaren Elternleistung. 2 Die zumutbare Elternleistung wird auf die Kinder aufgeteilt, die sich in der Fr. 16'000.–. Muss die beitragsberech- tigte Person für den Unterhalt von Kindern aufkommen, erhöht sich der Ma- ximalbetrag um Fr. 4000.– pro Kind. Stipendienbeträge unter Fr. 300.– wer- den nicht ausbezahlt Fr. 22'000.– pro Jahr bzw. Fr. 60'000.– für die gesamte Ausbildung, sofern die Gesuchstellenden: a) sich in Weiterbildung oder Zweitausbildung befinden; b) durch regelmässige Erwerbstätigkeit während mindestens
416.212 - Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen
Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinba- rung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt. 2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern unter- einander, mit dem Bund und mit schweizerischen Gremien. 2 Die Vereinbarungskantone leisten sich gegenseitig Amtshilfe. 2. Beitragsberechtigung Art. 5 Beitragsberechtigte Personen 1 Beitragsberechtigte internationale Abkommen geschlossen wurden. 1) SR 0142.112.681 2) SR 0.632.31 2 416.212 2 Personen, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, sind nicht beitragsberechtigt. 3 Ein

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