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414.111 - Verordnung über die Kantonsschule Zug
beschliesst: 1. Schülerinnen und Schüler § 1 Eintritt 1 Der Eintritt in die Kantonsschule richtet sich nach der Verordnung betref- fend das Übertrittsverfahren3) bzw. nach dem Reglement über die Promotion Schulen4). § 2 Rechte und Pflichten 1 Die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen und nach der Schulordnung. 2 Die Schülerorganisation hat den Erziehungsberechtigten zusammen. 2 Die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen und nach der Schulordnung. § 10 Beiträge 1 Die Schulleitung
414.113 - Verordnung über die kantonalen Mittelschulen (KMV)
t: 1. Schülerinnen und Schüler § 1 Eintritt 1 Der Eintritt in eine kantonale Mittelschule richtet sich nach dem Regle- ment betreffend das Übertrittsverfahren4) bzw. nach dem Reglement über die Promotion Mittelschulen6). § 2 Rechte und Pflichten 1 Die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen7). 1) BGS 111.1 2) BGS 412.11 3) BGS 414.11 4) BGS 412 den Erziehungsberechtigten zu- sammen. 2 Die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen. § 10 Beiträge 1 Die Schulleitung ist berechtigt, für
721.111 - Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)
mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung aus- zugehen6). 3 Lässt sich auch der natürliche Geländeverlauf in der Umgebung nicht mehr ermitteln, so ist das Terrain, wie es von Klein- und Anbauten dürfen nicht begehbar sein, es sei denn, die betroffene Nachbarschaft einigt sich einvernehmlich. § 19 Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten 1 Unterirdische Bauten sind Gebäude Nutzungsplanverfahren festge- legt wird27). Das Verfahren für den Erlass eines Baubereichs richtet sich nach dem Verfahren für den Erlass einer Baulinie nach § 39a PBG28). * 2 Vorspringende Gebäudeteile
414.121 - Reglement für den Eintritt in die und den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen
(I-B- A) 1 Der Eintritt aus dem I-B-A in eine kantonale Mittelschule gestaltet sich wie folgt: a) Lernende des I-B-A melden sich über die Lernbegleitung frühzeitig an der kantonalen Mittelschule zu einem Gespräch Kanton, Gliedstaat und dgl. weiterhin an einem öffentlichen Gymnasium zur Schule gehen könnte, wobei sich die Aufnahme im Übrigen nach § 4 richtet; c) * prüft, welchem Langzeitgymnasium oder Kurzzeitgymnasium Jahren in die entsprechende Klasse der kantonalen Mittelschulen eintreten. Die Aufnah- me richtet sich nach § 4. * 5 Abs. 4 gilt auch für Schülerinnen und Schüler aus einem Kanton ohne Aufnahmeverfahren
413.20 - Reglement über die Höhere Fachschule für Informatik und Elektrotechnik (HFIE) (Reglement HFIE)
gen im personalisierten Lernen sowie im Projektunterricht; c) befasst sich mit der Weiterentwicklung der HFIE; d) orientiert sich über den Stand und die Qualität der Ausbildung vor Ort; e) erlässt Richtlinien icklung b) Systemtechnik c) Elektronik / Digitalisierung 3 Der Bildungsgang / Studiengang richtet sich nach den eidgenössischen Be- stimmungen zur Führung eines HF-Studiengangs in technischer Richtung rektion wählt für eine Amtsdauer von 4 Jahren eine HFIE Kommission, die 7 bis 9 Mitglieder zählt, sich selber konstituiert und insbesondere ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten wählt. 2 Die Leitung
742.21 - Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl
haben das Recht, sich am Aktienkapital der Ausbeutungsge- sellschaft gesamthaft mit 25 % zu beteiligen. 2 Die Kantone Zürich, Bern2), Solothurn3), St. Gallen, Aargau und Thurgau können sich am Aktienkapital Kanton Thurgau: 3 % 3 Wenn weitere Kantone dem Konkordat beitreten und sich an der Ausbeu- tungsgesellschaft beteiligen, so vermindert sich der Anteil der bereits betei- ligten Kantone im Verhältnis ihrer Kantone gemäss Plan im Anhang1). Ziff. 3 Konzessionserteilung 1 Die beteiligten Kantone verpflichten sich gegenseitig, für ihren gesamten Anteil am Konkordatsgebiet oder einen Teil davon jeweils den gleichen
414.19 - Verordnung über die Fachmittelschule
Fachmittelschule richtet sich nach dem Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen3). § 2 Rechte und Pflichten 1 Die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler richten sich nach dem Gesetz über den Erziehungsberechtigten zusammen. 2 Die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen und nach der Schulordnung. 2 414.19 § 10 Beiträge 1 Die Bst. b zu erbringen ist. § 13 Arbeitszeit 1 Die Gesamtarbeitszeit gemäss § 12 Abs. 1 Bst. a–c teilt sich auf in die Un- terrichtszeit, in die von der Schulleitung festgelegte und in die von den Lehrpersonen
414.16 - Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug
umgehend zu informieren. Die wei- teren Massnahmen richten sich nach Abs. 1 – 7. 3 414.16 § 5 Organe 1 Die Schülerin bzw. der Schüler kann sich vor der Disziplinarkommission selber verteidigen oder aus und trifft eine schriftliche Vereinbarung mit Bewährungsfrist. 4 Wenn die Schülerin bzw. der Schüler sich entschuldigt und die Massnah- me nach Abs. 1 akzeptiert und die Bewährungsfrist nach Abs. 3 einhält einhält, gilt der Fall als erledigt. 5 Verläuft ein Gespräch mit einer Lehrperson erfolglos oder fühlt sich eine Schülerin bzw. ein Schüler ungerecht behandelt, kann sie bzw. er eine Aus- sprache mit der b
312.1 - Übertretungsstrafgesetz (ÜStG)
SR 311.0 GS 2013/052 1 312.1 2 Die Zuständigkeit der Gemeinden als Übertretungsstrafbehörde richtet sich nach § 53 Abs. 1 Bst. b Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsor Hundekot liegen lässt und nicht korrekt entsorgt. § 7 Vermummungsverbot 1 Mit Busse wird bestraft, wer sich bei bewilligungspflichtigen Versamm- lungen, Veranstaltungen, Demonstrationen oder sonstigen Menschenan- unkenntlich macht. 2 Die Polizei kann Ausnahmen bewilligen, wenn achtenswerte Gründe es rechtfertigen, sich unkenntlich zu machen. Fasnacht und andere traditionelle Veranstaltungen fallen nicht unter das V
2250.1 - Antwort des Regierungsrates
Weg einge- schlagen hat. e) Fühlt sich der Regierungsrat noch genügend frei, beim Projekt Stadttunnel allenfalls Korrekturen anzubringen? Es ist unbestritten, dass es sich beim Stadttunnel samt ZentrumPlus abbreche. Es sei darauf hingewiesen, dass der Hintergrund dieser kleinen Anfrage nicht das Projekt an sich sei - die kritische Auseinandersetzung mit dem Projekt erfolge im Rahmen der kantonsrät- lichen Debatte Stadttunnels samt ZentrumPlus informiert worden. Einen Beschluss hat er noch nicht gefasst. Er wird sich jedoch abschliessend erst mit der Verabschiedung des Kantonsratsbeschlusses betreffend Genehmigung

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