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1182.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
Schulrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Das Stimmrecht bestimmt sich nach der von den Konkordats- mitgliedern im Durchschnitt der letzten vier Jahre beanspruchten Ausbil- ission. Art. 15 Organisation 1 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission konstituiert sich selbst und erlässt ein Geschäftsreglement. Sie kann aus ihrer Mitte Aus- schüsse bilden. 2 Die En nung sowie über eine Finanzplanung. 2 Die IPH arbeitet mit einem Vierjahres-Globalbudget, welches sich am Leistungsauftrag orientiert. 3 Die Schuldirektion erstellt für den Schulrat zu Handen der Konkordats-
1182.2 - Antrag des Regierungsrates
Schulrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Das Stimmrecht bestimmt sich nach der von den Konkordats- mitgliedern im Durchschnitt der letzten vier Jahre beanspruchten Ausbil- ission. Art. 15 Organisation 1 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission konstituiert sich selbst und erlässt ein Geschäftsreglement. Sie kann aus ihrer Mitte Aus- schüsse bilden. 2 Die En nung sowie über eine Finanzplanung. 2 Die IPH arbeitet mit einem Vierjahres-Globalbudget, welches sich am Leistungsauftrag orientiert. 3 Die Schuldirektion erstellt für den Schulrat zu Handen der Konkordats-
1182.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
regt an, dass es sich dabei ent- weder um zwei Mitglieder der neu gewählten Konkordatskommission oder um die beiden STAWIKO Mitglieder, die für die Visitation der Sicherheitsdirektion zuständig sind, handelt e Die Kommission war sich bewusst, dass mit dem Eintreten gleichzeitig auch der Konkordatsbeschluss gemäss Vorlage 1182.2 - 11312 genehmigt würde. Die Eintretensdebatte bezog sich deshalb vor allem auf Vorlage und stimmte ihr damit vollumfänglich zu. Dabei ist sich die Kommission bewusst, dass das Konkordat nicht zustande kommt, sollte sich der Kanton Basel-Stadt nicht zum Beitritt entschliessen können
1117.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Eingriffe sollen sich auf ein Minimum beschränken; � die Zuger Polizei soll für ein angemessenes Sicherheitsdispositiv während der Kantonsratssitzungen besorgt sein; � die Medienschaffenden sollen sich wie bis Notausgängen versehen. Es wird auf eine separate Zuschauertribüne verzichtet. Die Medienschaffenden halten sich während den Sitzungen wie bis anhin im Kantonsratssaal auf. Es wird aus Platzgründen ge- prüft, ob wicklung früher bezogen werden kann als letztes Jahr noch angenommen wurde. Am 15. April 2003 hat sich der Regierungsrat definitiv für die Variante «Status quo» entschieden und die Vorgaben für den Umbau
1205.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
einer anderen Mitarbeiterin bzw. einem anderen Mitarbeiter des Kantons übertragen werden. Es handelt sich um eine „Kann-Vorschrift“. Der Regierungsrat kann von dieser Möglichkeit - je nach Be- lastungssituation tuation - Gebrauch machen oder eben nicht. Diese würde den Landschrei- ber entlasten. Er könnte sich vermehrt auf seine beiden Kernfunktionen konzentrie- ren, nämlich die Stabsfunktion für den Kantonsrat Ausgangslage 2.1.1. Aufgliederung der Tätigkeit des Landschreibers Die Tätigkeit des Landschreibers lässt sich in folgende Hauptfunktionen aufgliedern: - 45 % Stabsfunktion Regierungsrat und Frau Landammann bzw
1103.2 - Antwort des Regierungsrates
ein Überangebot an Lehrstellen zu erwarten. Eine gewisse Ausnahme macht hier der Gastrobereich, wo sich zwei negative Einflüsse kumulieren: Zum einen leidet gerade diese Branche besonders stark unter der gedeckt werden können. Dies hängt aber auch stark mit der konjunkturellen Entwicklung zusammen. Erholt sich die Wirtschaft nicht, so werden wir im Jahre 2004 eine schwierige Lehrstellensituation haben. 3. Mit nicht mehr sicher: Mit- gliedfirmen haben mit Auftragsproblemen oder Finanzproblemen zu kämpfen, was sich teilweise auf den Verbund überträgt. � Mit dem Bildungsnetz Zug wurde im Sommer 2001 eine Einrichtung
153.53 - Informatikverordnung (ITV)
die bzw. der Vorsitzende. § 29 Security Board 1 Das Security Board setzt sich zusammen aus: a) der bzw. dem Sicherheitsbeauftragten des AIO (Vorsitz), b) der Leitung Operation des AIO, c) einer Vertretung Advisory Board setzt sich zusammen aus: a) der Change Managerin bzw. dem Change Manager des AIO (Vorsitz), b) mindestens einer Abteilungsleitung des AIO, c) der bzw. dem Sicherheitsbeauftragten des AIO und d) regelmässige Überprüfung und Sicherstellung der IT­Sicherheit für eigene Fachanwendungen und zugewiesene Kantonsanwendungen. § 27 Informatikboard 1 Das Informatikboard setzt sich zusammen aus: a) der Amtsleitung
153.2 - Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug (Organisationsverordnung, OV)
tiv sind der Baudirektion keine staatlichen Organe zugeordnet. § 7 Sicherheitsdirektion (SD) 1 Die Sicherheitsdirektion gliedert sich in folgende Ämter: 1. Direktionssekretariat (SDS); 2. Amt für Zivilschutz gliedert sich in folgende Direktio­ nen: 1. Direktion des Innern (DI); 2. Direktion für Bildung und Kultur (DBK); 3. Volkswirtschaftsdirektion (VD); 4. Baudirektion (BD); 5. Sicherheitsdirektion (SD); 6 Zuordnung von staatlichen Organen § 3 Direktion des Innern (DI) 1 Die Direktion des Innern gliedert sich in folgende Ämter: 1. Direktionssekretariat (DIS); 2. Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG);
Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT)
Zivilprozesses im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren vor erster oder einziger Instanz richtet sich das Grundhonorar der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen nach folgendem Tarif: * Streitwert (in Franken) der Berechnung des Streitwertes im Sinne von Abs. 1 zum Betrag der Hauptklage hinzugerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen. * 3 Zur Berücksichtigung der besonderen Umstände Für ihre Berechnung ist das unter Berücksichtigung des noch in Betracht kommen- den Streitwertes sich ergebende unverkürzte Grundhonorar massgebend. § 9 Grundhonorar bei Vergleich, Rückzug oder Anerkennung
Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut)
Kalenderjahr. 2 Die Termine für die Ermittlung der Studierendenzahlen, auf die sich die Teilrechnungen abstützen, richten sich nach den Bestimmungen der Inter- kantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV). on der Qualität bei der Erfüllung ih- res Leistungsauftrags. 2 Das Qualitätsmanagement orientiert sich an international anerkannten Massstäben. 2. Organisation Art. 7 Konkordatsrat 1 Der Konkordatsrat von Aufgaben gemäss Abs. 2 übertragen. Art. 10 Direktionskonferenz 1 Die Direktionskonferenz setzt sich aus der Direktorin oder dem Direktor und den Rektorinnen oder Rektoren der Teilschulen zusammen und

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