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Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession)
Die drei Kantone haben sich bei der Aufstellung der Bedingungen, welche an die Genehmigung des Projektes geknüpft werden müssen, auf gleichlau- tende Beschlüsse zu einigen und sich auch mit den zur Genehmigung Wasserkräfte der Sihl unter nachstehenden Bedingungen auszunützen: Art. 1 1 Die Verleihung erstreckt sich auf die Ausnutzung der Wasserkräfte der Sihl durch Erstellung einer Staumauer oder eines Staudammes 2,5m³/Sek. zurückgeht. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Abflussverhältnisse der Seitenbäche, die sich zwischen dem Stausee und der Kantonsgrenze in die Sihl ergiessen, nicht in nachteiliger Weise verändert
Verordnung über das Schulische Brückenangebot
Brückenangebot richtet sich nach dem Re- glement über die Promotion an den öffentlichen Schulen3). § 2 Rechte und Pflichten 1 Die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler richten sich nach dem Gesetz den Erziehungsberechtigten zusammen. 2 Die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen. § 8 Beiträge 1 Die Schulleitung ist berechtigt, für folgende Bst. b zu erbringen ist. § 11 Arbeitszeit 1 Die Gesamtarbeitszeit gemäss § 11 Abs. 1 Bst. a–c teilt sich auf in die Un- terrichtszeit, in die von der Schulleitung festgelegte und in die von den Lehrpersonen
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA)
gitimation und die Beschwerdegründe richten sich nach den Bestimmungen für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verwal- tungsrechtspflegegesetz, soweit sich dem vorliegenden Gesetz oder dem Bundesgesetz automatisch ins neue Anwaltsregister aufgenommen. Sie können sich eintragen lassen, sofern a) sie im Kanton Zug ihre Geschäftsadresse haben, b) sie sich in keinem anderen kantonalen Register eintragen lassen Anwaltsregister bzw. in der öffentli- chen Liste gelten die bundesrechtlichen Vorschriften. 2 Wer sich eintragen lassen will, hat die gesetzlichen Voraussetzungen nach- zuweisen. Wer im zugerischen An
Übertretungsstrafgesetz (ÜStG)
SR 311.0 GS 2013/052 1 312.1 2 Die Zuständigkeit der Gemeinden als Übertretungsstrafbehörde richtet sich nach § 53 Abs. 1 Bst. b Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsor Hundekot liegen lässt und nicht korrekt entsorgt. § 7 Vermummungsverbot 1 Mit Busse wird bestraft, wer sich bei bewilligungspflichtigen Versamm- lungen, Veranstaltungen, Demonstrationen oder sonstigen Menschenan- unkenntlich macht. 2 Die Polizei kann Ausnahmen bewilligen, wenn achtenswerte Gründe es rechtfertigen, sich unkenntlich zu machen. Fasnacht und andere traditionelle Veranstaltungen fallen nicht unter das V
Hausordnung für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel, Menzingen (Zug) (Hausordnung Bostadel)
Merkblatt. 4 332.312 6 Die Besucher haben sich einer Zutrittskontrolle (Metalldetektion, Röntgen von Effekten oder Kleidungsstücken) zu unterziehen und müssen sich aus- weisen. 7 Das Stimm- und Wahlrecht finden, teilnehmen und sich für Gespräche mit den Seelsorgern anmelden. Art. 15 Beschwerdeverfahren 1 Jeder Gefangene hat das Recht, angehört zu werden. 2 Gefangene können sich gegen Anordnungen oder Weisungen zu verfü- gen. Art. 4 Eintritt 1 Die Anstaltsleitung teilt dem Gefangenen eine Zelle zu und lässt sich die Übernahme in korrektem Zustand und mit vollständigem Inventar unter- schriftlich bestätigen. 2
931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
igten geleitet. * 12 931.1 4 Waldeigentumsberechtigte können sich zu einer beförsterten Betriebsge- meinschaft zusammenschliessen oder sich vertraglich einem Forstrevier an- schliessen. Die Bewilligung Richtplans um; b) hält die Voraussetzungen für eine nachhaltige Waldentwicklung fest; c) äussert sich zur Holzproduktion, zu den Naturgefahren, zum Waldna- turschutz und zur Erholung. § 13bis * Erlass auch selber durchführen. 3 Die Verhütung von Waldschäden, die durch Wild verursacht werden, rich- tet sich nach dem Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säuge- tiere und Vögel1). § 17 Erwerb,
541.1 - Gesetz betreffend den Schutz der Bevölkerung (Bevölkerungsschutzgesetz; BevSG)
nlagen und Wasservorkommen. 2 Die Sicherheitsdirektion koordiniert die Vorsorge für die Trinkwasserver- sorgung in Notlagen und bestimmt den Kostenteiler, falls sich die Gemein- den über ihre Anteile an Ein Notstand liegt vor, wenn eine Katastrophe oder eine Notlage über eine längere Zeit anhält und sich erheblich nachteilig auf die Bevölkerung auswirkt. Er kann nur mit Massnahmen behoben werden, die 1 Die Gemeinden und der Kanton sowie die Führungsorgane und Partneror- ganisationen unterstützen sich gegenseitig in der Bewältigung von Grosser- eignissen, Katastrophen und Notlagen mit Personal, Material
612.16 - Verordnung über eine Kreditausfallgarantie zugunsten der Zuger Kantonalbank und weiteren Banken im Kanton Zug in Folge des Coronavirus (COVID-19-Kreditausfallgarantie-Verordnung)
im Kanton Zug, welche sich im Zeitpunkt des Kreditantrags nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahrens oder in Liquidation befinden. 2 Die teilnehmenden Banken stützen sich auf die Angaben des begünstigten ausgeschöpfte Tranchen zwischen den teilnehmenden Banken neu zuteilen. 3 Die Kreditausfallgarantie bezieht sich auf eine einmalige Vergabe von Krediten; eine erneute oder anderweitige Vergabe von zurückbezahlten die Geschäftstätigkeit des Unternehmens vor dem 1. März 2020 aufge- nommen wurde; 4. das Unternehmen sich nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfah- ren oder in Liquidation befindet; 5. das Unternehmen
157.1 - Datenschutzgesetz (DSG)
zen, über die Organe Daten bearbeiten. * § 2 Begriffe 1 a) * Personendaten sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder be- stimmbare natürliche Person beziehen. b) * Besonders schützenswerte P (inklusive Verfahren der internationalen Rechts- hilfe) sowie der Verwaltungsrechtspflege richten sich nach dem anwendba- ren Verfahrensrecht. * 2. Grundsätze beim Bearbeiten von Personendaten * § 4 R und b) Private zur Bearbeitung für Zwecke der Forschung. 2 Die Empfängerin oder der Empfänger hat sich schriftlich zu verpflichten, die Personendaten zu anonymisieren oder pseudonymisieren, sobald es der
153.2 - Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug (Organisationsverordnung, OV)
tiv sind der Baudirektion keine staatlichen Organe zugeordnet. § 7 Sicherheitsdirektion (SD) 1 Die Sicherheitsdirektion gliedert sich in folgende Ämter: 1. Direktionssekretariat (SDS); 2. Amt für Zivilschutz gliedert sich in folgende Direktio- nen: 1. Direktion des Innern (DI); 2. Direktion für Bildung und Kultur (DBK); 3. Volkswirtschaftsdirektion (VD); 4. Baudirektion (BD); 5. Sicherheitsdirektion (SD); 6 Zuordnung von staatlichen Organen § 3 Direktion des Innern (DI) 1 Die Direktion des Innern gliedert sich in folgende Ämter: 1. Direktionssekretariat (DIS); 2. Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG);

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