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153.2 - Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug (Organisationsverordnung, OV)
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tiv sind der Baudirektion keine staatlichen Organe zugeordnet. § 7 Sicherheitsdirektion (SD) 1 Die Sicherheitsdirektion gliedert sich in folgende Ämter: 1. Direktionssekretariat (SDS); 2. Amt für Zivilschutz gliedert sich in folgende Direktio- nen: 1. Direktion des Innern (DI); 2. Direktion für Bildung und Kultur (DBK); 3. Volkswirtschaftsdirektion (VD); 4. Baudirektion (BD); 5. Sicherheitsdirektion (SD); 6 Zuordnung von staatlichen Organen § 3 Direktion des Innern (DI) 1 Die Direktion des Innern gliedert sich in folgende Ämter: 1. Direktionssekretariat (DIS); 2. Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG);
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153.53 - Informatikverordnung (ITV)
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die bzw. der Vorsitzende. § 29 Security Board 1 Das Security Board setzt sich zusammen aus: a) der bzw. dem Sicherheitsbeauftragten des AIO (Vorsitz), b) der Leitung Operation des AIO, c) einer Vertretung Advisory Board setzt sich zusammen aus: a) der Change Managerin bzw. dem Change Manager des AIO (Vorsitz), b) mindestens einer Abteilungsleitung des AIO, c) der bzw. dem Sicherheitsbeauftragten des AIO und d) regelmässige Überprüfung und Sicherstellung der IT-Sicherheit für eigene Fachanwendungen und zugewiesene Kantonsanwendungen. § 27 Informatikboard 1 Das Informatikboard setzt sich zusammen aus: a) der Amtsleitung
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332.312 - Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel (HO JVA Bostadel)
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Art. 30 Kontrollen und Durchsuchungen 1 Der Gefangene hat sich den durch die Anstaltsleitung zur Aufrechterhal- tung der betrieblichen Sicherheit und Ordnung angeordneten Atemluft-, Urin-, Blut- und Haartests 4 Die Besucherinnen und Besucher haben sich einer Zutrittskontrolle (Me- talldetektion, Röntgen von Effekten oder Kleidungsstücken) zu unterziehen und müssen sich ausweisen. Andernfalls wird ihnen der Zutritt oder während des Vollzugs an- schafft, werden nach erfolgter Kontrolle wieder abgegeben, sofern es sich nicht um Effekten von grösserem Wert handelt, die Abgabe keine Gefähr- dung der Sicherheit, der Ruhe
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153.2 - Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug (Organisationsverordnung, OV)
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tiv sind der Baudirektion keine staatlichen Organe zugeordnet. § 7 Sicherheitsdirektion (SD) 1 Die Sicherheitsdirektion gliedert sich in folgende Ämter: 1. Direktionssekretariat (SDS); 2. Amt für Zivilschutz gliedert sich in folgende Direktio- nen: 1. Direktion des Innern (DI); 2. Direktion für Bildung und Kultur (DBK); 3. Volkswirtschaftsdirektion (VD); 4. Baudirektion (BD); 5. Sicherheitsdirektion (SD); 6 Zuordnung von staatlichen Organen § 3 Direktion des Innern (DI) 1 Die Direktion des Innern gliedert sich in folgende Ämter: 1. Direktionssekretariat (DIS); 2. Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG);
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153.53 - Informatikverordnung (ITV)
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die bzw. der Vorsitzende. § 29 Security Board 1 Das Security Board setzt sich zusammen aus: a) der bzw. dem Sicherheitsbeauftragten des AIO (Vorsitz), b) der Leitung Operation des AIO, c) einer Vertretung Advisory Board setzt sich zusammen aus: a) der Change Managerin bzw. dem Change Manager des AIO (Vorsitz), b) mindestens einer Abteilungsleitung des AIO, c) der bzw. dem Sicherheitsbeauftragten des AIO und d) regelmässige Überprüfung und Sicherstellung der IT-Sicherheit für eigene Fachanwendungen und zugewiesene Kantonsanwendungen. § 27 Informatikboard 1 Das Informatikboard setzt sich zusammen aus: a) der Amtsleitung
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1727.1 - Motionstext
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. Sie lassen sich nicht mehr isoliert betrachten und lösen: Die Behindertenorganisationen müssen sich intensiv mit Familien- und Altersfragen auseinan- dersetzen. Jugendfragen lassen sich ohne Einbezug Bildung nicht lösen. Bildung und Wirtschaft müssen sich intensiv mit Fragen zur Gleichstellung auseinandersetzen. Die Integrationsfachstellen müssen sich im Zusammenhang mit dem Thema Migration mit Fra- oder bei privaten und vom Staat unterstützten Trägerschaften eine ganze Reihe von Fachstellen, welche sich mit einzelnen Gesellschaftsfragen beschäftigen. Sie sind jedoch sehr unterschiedlich organisiert und
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1861.2 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
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gleichen sich auf der Ertragsseite aus und müssen deshalb nicht weiter analysiert werden. − Ansonsten zeigt die Planung des Aufwandes eine gute Kontinuität. Ertrag: − Bei den Steuererträgen zeigt sich in jedem Finanzplan wurde für die Planjahre 2011 und 2012 noch mit Ertragsüberschüssen gerechnet, während sich die Situation jetzt in einem wesentlich schlechtern Licht präsentiert. Die Stawiko hat die Finanzdirektion Werte abweichen. Seite 2/4 1861.2 - 13235 1.1. Grobanalyse Aufwand: − Der Personalaufwand entwickelt sich auf leicht tieferem Niveau als im letztjährigen Finanz- plan angenommen. − Die Abschreibungen hängen
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1886.15 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission zum Zusatzbericht und Antrag des Obergerichts zum GOG
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„Strafantrag zu stellen“, was sich aus der Begründung im Zusatzbericht ergebe. Da im schweizerischen Straf- recht zwischen Strafanzeige und Strafantrag unterschieden wird und es sich hierbei um zwei verschiedene die Generalsekretärin des Obergerichts, Frau Manuela Frey. Nachfolgender Kommissionsbericht gliedert sich wie folgt: 1. Ausgangslage 2. Eintretensdebatte und Detailberatung betreffend folgende Anträge: a - 13485) vom 8. Juli 2010 dem Kantonsrat unterbreitet. Seite 2/5 1886.15 - 13498 Schliesslich hat sich nach Einreichung der obergerichtlichen Anträge für die 2. Lesung (Vorlage Nr. 1886.14 - 13485) noch
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1886.14a - Anhang
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wie folgt geändert: § 231 Abs. 2 2 Das Verfahren richtet sich nach der kan- tonalen Strafprozessordnung. § 231 Abs. 2 2 Das Verfahren richtet sich nach der Straf- prozessordnung. 128 13. Das Einführungsgesetz tz) vom 1. Februar 1979 (BGS 154.11) wird wie folgt geändert: § 18 Abs. 3 3 Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivil- prozessordnung, ZPO) von 19. Dezember 2008. § Mass- nahmen, Anordnungen oder Entscheide ge- stützt auf das Schweizerische Zivilgesetzbuch richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivil- prozessordnung, ZPO) vom 19
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1819.2 - Antwort des Regierungsrates
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sen, wodurch viele Menschen im Kanton Zug vor riesige finanzielle Probleme gestellt würden, zumal sich die Einkommenssituation der Bevölkerungsmehrheit angesichts der kritischen Wirt- schaftslage ohnehin eingesetzt worden? Wer hat davon profi- tiert? Der Aufwand für die Prämienverbilligung im Kanton Zug hat sich seit 2006 wie folgt entwickelt: Jahr Kantonsbeitrag Bundesbeitrag Total Rechnung 2006 Fr. 26.6 Mio Finanzkraft der Kantone für die Be- rechnung der Bundesbeiträge nicht mehr berücksichtigt wird – was sich zugunsten des Kantons Zug auswirkt. Die Bezügerinnen und Bezüger von Prämienverbilligung sind davon