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3275.2 - Antwort des Regierungsrats
en sind Architekturwettbewerbe somit sicherlich ein probates Mittel. Sie sind jedoch nicht das Einzige. Ebenfalls möglich sind Stu- dienaufträge. Diese eignen sich für Aufgaben, die durch offene Aufga vorausgesetzt. Zentral ist dabei, dass die sich daraus ergebenden Erkennt- nisse bzw. verlangten Qualitäten gleichzeitig grundeigentümerverbindlich zu sichern sind. Dies 3275.2 - 16871 Seite 3/5 kann über Lagerflächen wandeln sich zu Wohn- und Dienstleistungs- gebieten mit einer höheren Anzahl an Büroarbeitsplätzen und neuen Wohnungen auf den glei- chen Flächen. Diese Entwicklung beschränkt sich nicht nur auf
3264.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Einnahmen aus den Kantons- steuern summierten sich im Kanton Zug im Jahr 2020 auf 793 Millionen Franken. Die Steuer- einnahmen der natürlichen Personen summierten sich auf 513 Millionen Franken, davon stammten erheben, wobei sie bezüglich den konkreten Tarifen und Freibeträgen weitgehend frei sind, solange sie sich innerhalb der allgemeinen verfassungsrechtlichen Vorgaben (Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leis- zu entrich- tende Vermögenssteuerabgabe keine Obergrenze kennt. Die Vermögenssteuerbelastung lässt sich für ein Reinvermögen von 250 000 bzw. 5 Millionen Franken wie folgt grafisch darstellen (in Promille
3286.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
ng auf «maxi- mal» 1,385 Millionen Franken die adäquate Ausrichtung der Beiträge sichergestellt ist; auch hier ist sich der Regierungsrat seiner Verantwortung bewusst. Da die Gründung des Vereins «ITSec4KMU Abs. 1: «Der Kanton Zug beteiligt sich im Rahmen des Programms Zug+ an den Aufbaukosten des im ersten Quartal 2022 noch zu gründenden «Vereins ITSec4KMU – Cyber- sicherheit Schweiz» mit Standort im Kanton Zufolge Art. 3 der NTC-Vereinsstatuten kann sich der Verein an juristischen Personen im Zu- sammenhang mit dem Vereinszweck beteiligen. Hierbei handelt es sich laut Finanzdirektor Heinz Tännler um eine
3285.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
ng auf «maxi- mal» 1,385 Millionen Franken die adäquate Ausrichtung der Beiträge sichergestellt ist; auch hier ist sich der Regierungsrat seiner Verantwortung bewusst. Da die Gründung des Vereins «ITSec4KMU Abs. 1: «Der Kanton Zug beteiligt sich im Rahmen des Programms Zug+ an den Aufbaukosten des im ersten Quartal 2022 noch zu gründenden «Vereins ITSec4KMU – Cyber- sicherheit Schweiz» mit Standort im Kanton Zufolge Art. 3 der NTC-Vereinsstatuten kann sich der Verein an juristischen Personen im Zu- sammenhang mit dem Vereinszweck beteiligen. Hierbei handelt es sich laut Finanzdirektor Heinz Tännler um eine
163.4 - Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT)
Zivilprozesses im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren vor erster oder einziger Instanz richtet sich das Grundhonorar der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen nach folgendem Tarif: * Streitwert (in Franken) der Berechnung des Streitwertes im Sinne von Abs. 1 zum Betrag der Hauptklage hinzugerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen. * 3 Zur Berücksichtigung der besonderen Umstände Für ihre Berechnung ist das unter Berücksichtigung des noch in Betracht kommen- den Streitwertes sich ergebende unverkürzte Grundhonorar massgebend. § 9 Grundhonorar bei Vergleich, Rückzug oder Anerkennung
414.365 - Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut)
Kalenderjahr. 2 Die Termine für die Ermittlung der Studierendenzahlen, auf die sich die Teilrechnungen abstützen, richten sich nach den Bestimmungen der Inter- kantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV). on der Qualität bei der Erfüllung ih- res Leistungsauftrags. 2 Das Qualitätsmanagement orientiert sich an international anerkannten Massstäben. 2. Organisation Art. 7 Konkordatsrat 1 Der Konkordatsrat von Aufgaben gemäss Abs. 2 übertragen. Art. 10 Direktionskonferenz 1 Die Direktionskonferenz setzt sich aus der Direktorin oder dem Direktor und den Rektorinnen oder Rektoren der Teilschulen zusammen und
153.53 - Informatikverordnung (ITV)
die bzw. der Vorsitzende. § 29 Security Board 1 Das Security Board setzt sich zusammen aus: a) der bzw. dem Sicherheitsbeauftragten des AIO (Vorsitz), b) der Leitung Operation des AIO, c) einer Vertretung Advisory Board setzt sich zusammen aus: a) der Change Managerin bzw. dem Change Manager des AIO (Vorsitz), b) mindestens einer Abteilungsleitung des AIO, c) der bzw. dem Sicherheitsbeauftragten des AIO und d) regelmässige Überprüfung und Sicherstellung der IT-Sicherheit für eigene Fachanwendungen und zugewiesene Kantonsanwendungen. § 27 Informatikboard 1 Das Informatikboard setzt sich zusammen aus: a) der Amtsleitung
153.2 - Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug (Organisationsverordnung, OV)
tiv sind der Baudirektion keine staatlichen Organe zugeordnet. § 7 Sicherheitsdirektion (SD) 1 Die Sicherheitsdirektion gliedert sich in folgende Ämter: 1. Direktionssekretariat (SDS); 2. * Amt für Be gliedert sich in folgende Direktio- nen: 1. Direktion des Innern (DI); 2. Direktion für Bildung und Kultur (DBK); 3. Volkswirtschaftsdirektion (VD); 4. Baudirektion (BD); 5. Sicherheitsdirektion (SD); 6 Zuordnung von staatlichen Organen § 3 Direktion des Innern (DI) 1 Die Direktion des Innern gliedert sich in folgende Ämter: 1. Direktionssekretariat (DIS); 2. Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG);
332.312 - Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel (HO JVA Bostadel)
Art. 30 Kontrollen und Durchsuchungen 1 Der Gefangene hat sich den durch die Anstaltsleitung zur Aufrechterhal- tung der betrieblichen Sicherheit und Ordnung angeordneten Atemluft-, Urin-, Blut- und Haartests 4 Die Besucherinnen und Besucher haben sich einer Zutrittskontrolle (Me- talldetektion, Röntgen von Effekten oder Kleidungsstücken) zu unterziehen und müssen sich ausweisen. Andernfalls wird ihnen der Zutritt oder während des Vollzugs an- schafft, werden nach erfolgter Kontrolle wieder abgegeben, sofern es sich nicht um Effekten von grösserem Wert handelt, die Abgabe keine Gefähr- dung der Sicherheit, der Ruhe
612.16 - Verordnung über eine Kreditausfallgarantie zugunsten der Zuger Kantonalbank und weiteren Banken im Kanton Zug in Folge des Coronavirus (COVID-19-Kreditausfallgarantie-Verordnung)
im Kanton Zug, welche sich im Zeitpunkt des Kreditantrags nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahrens oder in Liquidation befinden. 2 Die teilnehmenden Banken stützen sich auf die Angaben des begünstigten ausgeschöpfte Tranchen zwischen den teilnehmenden Banken neu zuteilen. 3 Die Kreditausfallgarantie bezieht sich auf eine einmalige Vergabe von Krediten; eine erneute oder anderweitige Vergabe von zurückbezahlten die Geschäftstätigkeit des Unternehmens vor dem 1. März 2020 aufge- nommen wurde; 4. das Unternehmen sich nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfah- ren oder in Liquidation befindet; 5. das Unternehmen

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