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312.1 - Übertretungsstrafgesetz (ÜStG)
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SR 311.0 GS 2013/052 1 312.1 2 Die Zuständigkeit der Gemeinden als Übertretungsstrafbehörde richtet sich nach § 53 Abs. 1 Bst. b Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsor Hundekot liegen lässt und nicht korrekt entsorgt. § 7 Vermummungsverbot 1 Mit Busse wird bestraft, wer sich bei bewilligungspflichtigen Versamm- lungen, Veranstaltungen, Demonstrationen oder sonstigen Menschenan- unkenntlich macht. 2 Die Polizei kann Ausnahmen bewilligen, wenn achtenswerte Gründe es rechtfertigen, sich unkenntlich zu machen. Fasnacht und andere traditionelle Veranstaltungen fallen nicht unter das V
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331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
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f) Arrest in der Sicherheitszelle bis maximal zehn Tage; g) Versetzung in Einzelhaft. 2 Die Anordnung anderer geeigneter Sicherheits- und Schutzmassnahmen ist zulässig, soweit diese sich als verhältnismässig Inhaftier- ten in Untersuchungs- und Sicherheitshaft hinter einer Trennscheibe durch- geführt werden. * 2 … * § 37 Besuchsverbot 1 Besucherinnen und Besucher, welche sich nicht an die Anordnungen des Anst Im Übrigen ist die Sicherheitsdirektion für den Straf- und Massnahmen- vollzug gegenüber Erwachsenen zuständig. * § 2 Strafvollzugskonkordat 1 Das Amt für Justizvollzug richtet sich bei der Erfüllung seiner
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541.1 - Gesetz betreffend den Schutz der Bevölkerung (Bevölkerungsschutzgesetz; BevSG)
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agen und Wasservorkom- men. 2 Die Sicherheitsdirektion koordiniert die Vorsorge für die Trinkwasserver- sorgung in Notlagen und bestimmt den Kostenteiler, falls sich die Gemein- den über ihre Anteile an Ein Notstand liegt vor, wenn eine Katastrophe oder eine Notlage über eine längere Zeit anhält und sich erheblich nachteilig auf die Bevölkerung auswirkt. Er kann nur mit Massnahmen behoben werden, die 1 Die Gemeinden und der Kanton sowie die Führungsorgane und Partneror- ganisationen unterstützen sich gegenseitig in der Bewältigung von Grosser- eignissen, Katastrophen und Notlagen mit Personal, Material
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163.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA)
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gitimation und die Beschwerdegründe richten sich nach den Bestimmungen für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verwal- tungsrechtspflegegesetz, soweit sich dem vorliegenden Gesetz oder dem Bundesgesetz automatisch ins neue Anwaltsregister aufgenommen. Sie können sich eintragen lassen, sofern a) sie im Kanton Zug ihre Geschäftsadresse haben, b) sie sich in keinem anderen kantonalen Register eintragen lassen Anwaltsregister bzw. in der öffentli- chen Liste gelten die bundesrechtlichen Vorschriften. 2 Wer sich eintragen lassen will, hat die gesetzlichen Voraussetzungen nach- zuweisen. Wer im zugerischen An
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414.18 - Verordnung über das Schulische Brückenangebot
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Brückenangebot richtet sich nach dem Re- glement über die Promotion an den öffentlichen Schulen3). § 2 Rechte und Pflichten 1 Die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler richten sich nach dem Gesetz den Erziehungsberechtigten zusammen. 2 Die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen. § 8 Beiträge 1 Die Schulleitung ist berechtigt, für folgende Bst. b zu erbringen ist. § 11 Arbeitszeit 1 Die Gesamtarbeitszeit gemäss § 11 Abs. 1 Bst. a–c teilt sich auf in die Un- terrichtszeit, in die von der Schulleitung festgelegte und in die von den Lehrpersonen
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741.1 - Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession)
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Die drei Kantone haben sich bei der Aufstellung der Bedingungen, welche an die Genehmigung des Projektes geknüpft werden müssen, auf gleichlau- tende Beschlüsse zu einigen und sich auch mit den zur Genehmigung Wasserkräfte der Sihl unter nachstehenden Bedingungen auszunützen: Art. 1 1 Die Verleihung erstreckt sich auf die Ausnutzung der Wasserkräfte der Sihl durch Erstellung einer Staumauer oder eines Staudammes 2,5m³/Sek. zurückgeht. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Abflussverhältnisse der Seitenbäche, die sich zwischen dem Stausee und der Kantonsgrenze in die Sihl ergiessen, nicht in nachteiliger Weise verändert
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157.1 - Datenschutzgesetz (DSG)
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zen, über die Organe Daten bearbeiten. * § 2 Begriffe 1 a) * Personendaten sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder be- stimmbare natürliche Person beziehen. b) * Besonders schützenswerte P (inklusive Verfahren der internationalen Rechts- hilfe) sowie der Verwaltungsrechtspflege richten sich nach dem anwendba- ren Verfahrensrecht. * 2. Grundsätze beim Bearbeiten von Personendaten * § 4 R und b) Private zur Bearbeitung für Zwecke der Forschung. 2 Die Empfängerin oder der Empfänger hat sich schriftlich zu verpflichten, die Personendaten zu anonymisieren oder pseudonymisieren, sobald es der
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722.21 - Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG)
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nden Person in Rechnung gestellt. Die Rechnungstellung erfolgt durch die Gebäudever- sicherung Zug, soweit es sich um Stützpunkteinsätze handelt, oder durch die Gemeinde, deren Feuerwehr in Anspruch genommen Personen, in deren Eigentum oder Besitz sich das Objekt befindet, rechtzeitig anzuzeigen. * 2 Diese sind a) berechtigt, bei der Kontrolle anwesend zu sein oder sich vertreten zu lassen; b) verpflichtet, gungspflichtig, ausser es handle sich: * a) bei einer Feuerungsanlage um eine Zentralheizung, welche sich in ei- nem Heizungsraum befindet. In solchen Fällen untersteht nur der Hei- zungsraum der Bewilli
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2255.2 - Bericht und Antrag des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts
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und Richter anwendbar. Richterstellen eignen sich aufgrund der Einzelfallbearbeitung im Allgemeinen gut für Teilzeitarbeit. Die Fallzuteilung lässt sich entsprechend dem Beschäftigungsgrad steuern. Die noch nie genutzt. Auch hat sich die Frage einer Pensumsreduktion nie gestellt, weder auf persönlichen Wunsch eines Gerichtsmitglieds noch aus gesundheitlichen Gründen. Sollte sich die Frage aber z.B. aus müssten. Eventuell sei zu prüfen, ob eine 50 %ige Stellenaufteilung sinnvoll und möglich sei. Es stelle sich nach aktueller Gesetzgebung auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen Pensen bis auf 120 % erhöht
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1060.2 - Bericht und Antrag der Strassenbaukommission
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Industrie- und Gewerbegebiet Bösch wird sich im Vollausbau ein Angebot von rund 3'800 Parkplätzen ergeben. Auf dem Hauptanschlussast des Knotens Bösch ergibt sich dannzumal eine Verkehrszunahme gegenüber Vorlage war deshalb unbestritten. 1060.2 - 11026 3 4. Detailberatung In der Detailberatung fragte sich die Kommission, weshalb der Knoten nicht als Kreisel ausgebildet werden könne. Die Diskussion zeigte Verkehrsinfrastrukturprojekten (Stadtbahn, Neue Kantonstrasse in der Kammer D) ersuchten. Es zeigte sich aber, dass die Linienführung dieser künftigen Projekte noch nicht im Detail bekannt ist und deshalb