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1148.1 - Interpellationstext
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Kundenfreundlichkeit hat sich mit entsprechendem Erfolg für den Kanton Zug niedergeschlagen. Die Interpellanten sind sich bewusst, dass auch ein öffentliches Dienstleistungs- unternehmen sich den Entwicklungen öffentliches Dienstleistungsunternehmen, welches sich im Spannungsfeld von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft bewegt. Gerade in der Vergangenheit hat sich die Steuerverwaltung immer dadurch ausgezeichnet Steuerkunden, mit anderen Worten: „Die Unternehmensphilosophie“. In diesem Zu- sammenhang erlauben sich die Interpellanten folgende Fragen: 1. Teilt der Regierungsrat mit den Interpellanten die Ansicht
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1159.2 - Antwort des Regierungsrates
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in Hagendorn und die Einmündung in die Sinserstrasse. Der Interpellant sorgt sich um die Belastung der Dorfstrasse ange- sichts der Siedlungsentwicklung in Hagendorn. Er fordert eine Sanierung sowohl der der Mugerenstrasse ein Kreisel diesen Richtungswechsel ermöglichen. Dabei handelt es sich jedoch um Ideen, zu denen sich der Gemeinderat Cham noch nicht abschliessend geäussert hat und die der Baudirektion Verhalten vorgeworfen werden müsste. 5. Wie stellt sich der Regierungsrat zu der Tatsache, dass bezüglich Umwelt- schutz die Industrie, die Fahrzeuge usw. sich an die gesetzlichen Grenzwerte halten müssen -
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1172.3a - Beilage
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als Aktiengesellschaft Grundsätzlich ergeben sich bei jeder organisatorischen Veränderung Chancen und Risiken. Befürworter der Veränderung konzentrieren sich meist auf die ver- besserten Chancen, Kritiker Zentralschweizer Kantone belaufen sich brutto auf rund 1.33 Mio. Franken (inklusive Wert der geleisteten Arbeitsstunden). Der Anteil des Basisauf- trages beläuft sich auf rund 47 Prozent des in-LUFT- Umsatzes Rechtsform ist nach Ansicht der beteiligten Kantone aus diversen Gründen nicht mehr geeignet und es drängt sich ent- weder eine Neufassung der Vereinbarung oder eine andere Rechtsform auf. Dabei gilt es insbesondere
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861.52 - Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
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die Qualität derselben. GS 28, 909 1 861.52 1.2. Geltungsbereich Art. 2 Bereiche 1 Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche: 1. * Bereich A: Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf der externen Sonderschulung hat derjeni- ge Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler oder die Schülerin aufhält. 2. Organisation 2.1. Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe teil. 6 861.52 2.3. Regionalkonferenzen Art. 12 Zusammenschluss 1 Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Regionalkonferenzen Westschweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz
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Justizvollzugsverordnung (JVV)
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von Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie im Rahmen der erhöhten Fürsorgepflicht Besuche hinter der Trennscheibe anordnen. § 37 Besuchsverbot 1 Besucherinnen und Besucher, welche sich nicht an die Anordnungen Verschwindenlassen vom 18. Dezember 20151). § 2 Strafvollzugskonkordat 1 Das Amt für Justizvollzug richtet sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach den Erlassen des Strafvollzugskonkordats. 2. Gemeinsame Be in Rechnung. 2 Der Vollzugs und Bewährungsdienst stellt den mit Ersatzmassnahmen be legten oder sich im vorzeitigen Vollzug befindenden Personen sowie den Verurteilten soweit möglich und zumutbar ungedeckte
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Reglement für den Eintritt in die und den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen
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(IBA) 1 Der Eintritt aus dem IBA in eine kantonale Mittelschule gestaltet sich wie folgt: a) Lernende des IBA melden sich über die Lernberaterin bzw. den Lernberater frühzeitig an der kantonalen Mi besucht werden. § 4 Individuelles Aufnahmeverfahren 1 Das individuelle Aufnahmeverfahren gestaltet sich wie folgt: a) Das zuständige Schulleitungsmitglied kann ein individuelles Aufnah meverfahren veranlassen für das auf den Zulassungsentscheid folgende Schuljahr. 4 In begründeten Ausnahmefällen verlängert sich für Schülerinnen und Schüler aller Kantone die Zulassung für den Eintritt ins Kurzzeitgymnasi um
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Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz)
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welche eine Verweigerung rechtfertigen würden. 3 Die Dauer der Verweigerung oder des Entzugs richtet sich nach dem Zeit punkt, der Schwere und der Häufigkeit der Widerhandlungen und beträgt höchstens zehn eigenes Abschusskontingent). § 9 Beteiligung Dritter 1 Personen ohne Jagdpatent oder Gastkarte dürfen sich nicht aktiv an der Jagd beteiligen. 1) Delegation an die Direktion des Innern für den Erlass von Der Inhaber des Jagdpatentes hat dieses und die vorgeschriebenen Kontrollunterlagen bei der Jagd auf sich zu tragen und den zuständigen Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. 3 Die Pflicht zur Vorweisung
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Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsreglement MAR)
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Maturanden beherrschen eine Landessprache und er- werben sich grundlegende Kenntnisse in anderen nationalen und fremden Sprachen. Sie sind fähig, sich klar, treffend und einfühlsam zu äussern, und lernen, 1993–1998, vom 26. Okt. und 7. Dez. 1990, Art. 2 2 411.3 2 Maturandinnen und Maturanden sind fähig, sich den Zugang zu neuem Wissen zu erschliessen, ihre Neugier, ihre Vorstellungskraft und ihre Kom- mu Besonderheit der mit einer Sprache verbundenen Kul- tur zu erkennen. 4 Maturandinnen und Maturanden finden sich in ihrer natürlichen, techni- schen, gesellschaftlichen und kulturellen Umwelt zurecht, und dies in
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651.1 - Gesetz über die Zuger Kantonalbank
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Partizipations scheine kein Stimmrecht und keines der damit zusammenhängenden Rech te. 3 Der Kanton kann sich am Partizipationskapital zu den gleichen Bedingun gen wie die Privataktionäre beteiligen. Als Partizipant das Aktien und das Partizipationskapital gleichzeitig und im gleichen Verhältnis erhöht, so bezieht sich das Bezugsrecht der Aktionäre aus schliesslich auf Aktien und dasjenige der Partizipanten ausschliesslich Aktienkapitals muss in jedem Fall gewahrt bleiben. § 9 Weitere Betriebsmittel 1 Die Bank beschafft sich die weitern Betriebsmittel durch Aufnahme von Fremdgeldern in allen banküblichen Formen. § 10 Reserven
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Konkordat vom 25. Juni 2003 über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch
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Schulrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwe- send ist. Das Stimmrecht bestimmt sich nach der von den Konkordatsmit- gliedern im Durchschnitt der letzten vier Jahre beanspruchten Ausbildungs- ission. Art. 15 Organisation 1 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission konstituiert sich selbst und erlässt ein Geschäftsreglement. Sie kann aus ihrer Mitte Aus- schüsse bilden. 2 Die En nung sowie über eine Finanzplanung. 2 Die IPH arbeitet mit einem Vierjahres-Globalbudget, welches sich am Leistungsauftrag orientiert. 3 Die Schuldirektion erstellt für den Schulrat zu Handen der Konkordatsbe-