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Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 121 Abs. 2 StPO
erhoben und die Erklärung abgegeben, sich als Privatklägerin zu konstituieren, sondern die schweizerische Sonderkonkursmasse der X. Es stellt sich die Frage, ob sie sich als Privatklägerin konstituieren kann beschleunigung zu beachten, der sich schlecht mit einer ausufernden Geltendmachung von Zivilforderungen verträgt, zumal wenn diese erhoben werden von Parteien, die sich am Strafpunkt desinteressiert zeigen gewährt dem Privatkläger gemäss Art. 121 Abs. 2 StPO ausdrücklich nur diejenigen Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilansprüche beziehen. Dazu gehört die Beschwerde gegen eine
Art. 13 IVG i.V.m. Art. 2 f. GgV
zum Symptomenkreis des infrage stehenden Gebrechens gehören. Der Anspruch auf Behandlung erstreckt sich auch auf die sekundären Gesundheitsschäden, die nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge des Hypomineralisation der Zähne sei höchst unwahrscheinlich und eine Behandlung in Narkose rechtfertige sich bei einem zehnjährigen Kind ohnehin nicht. Infolge dessen lehnte die IV-Stelle Zug das Ersuchen um zum Symptomenkreis des infrage stehenden Gebrechens gehören. Der Anspruch auf Behandlung erstreckt sich nach der herrschenden Lehre aber auch auf die sekundären Gesundheitsschäden, die zwar nicht mehr zum
Art. 400 Abs. 1 OR
ihm erteilten Information zu überprüfen. Dieser sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Verkehrsübung richtende Anspruch kann sich namentlich auf Einsicht oder Vorlage von Urkunden p . Qualifikation als  Stufenklage (E. 2). Der  Rechenschaftsanspruch der Auftraggeberin kann sich bei gegebenem Kontrollinteresse auf Einsicht in die gesamte Buchhaltung der Auftragnehmerin erstrecken sei eine «Expertise über die Unterlagen der Beklagten» einzuholen. Damit bietet die Klägerin, wie sich aus dem Kontext ergibt, nicht den Beweis einer ihr bekannten, rechtserheblichen und streitigen Tatsache
§ 11 Abs. 1 GO Zug, Art. 21 Abs. 2 RPG
Verhältnisse müssen sich in einer Weise geändert haben, dass kein öffentliches Interesse mehr an der Beibehaltung der bisherigen Nutzungsordnung besteht (BGE 127 I 103 E. 6b). Selbst wenn sich die Verhältnisse zu Recht – nicht behauptet, dass sich die Verwaltungsgebäude der Stadt Zug nicht mit dem Zonenzweck der Kernzone A, B oder C vertragen würden oder dass die Gebäude sich nicht mit an ihrem Standort zu b führer halten mit dem Argument dagegen, dass sich die Stadt Zug nicht auf die Eigentumsgarantie berufen könne, denn bei ihren Liegenschaften handle es sich um öffentliches Eigentum. Die Stimmbürgerinnen
Art. 37 Abs. 4 ATSG
Folgenden ist zu prüfen, ob es sich um einen komplexen Fall handelt, bei dem besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Beschwerdeführerin, auf sich alleine gestellt, nicht komplex bezeichnet werden musste und sich das Verfahren nicht mehr in einer frühen Phase befand (SVR 2009 IV Nr. 5, Erw. 2.2). 5.2 5.2.1 Vorliegend stellt sich die Situation wie folgt dar: Im dem tand erfüllt sind (Erw. 5.2.2 f.).Aus dem Sachverhalt: Die 1984 geborene Versicherte A. meldete sich am 13. Juli 2007 unter Angabe von seit 2002 bestehenden psychischen Problemen bei der Invalidenve
Zivilstandswesen
nicht mit dem amtlichen Namen angesprochen wird, erklärt sich in diesem Sinn auch nicht ganz. Es stellt sich daher zu Recht die Frage, weshalb sie sich erst nach 37 Jahren, in welchen sie schon Q. heisst, auszugehen (Art. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Es ergibt sich daher, dass die Beschwerdeführerin nicht durch einfache Erklärung gemäss Art. 8a SchlT ZGB die Be konkrete und ernsthafte soziale Nachteile verbunden seien. Das Obergericht des Kantons Zürich setzte sich in seinem Beschluss und Urteil vom 29. Juni 2016 (OGer ZH NT160001-O/U) in Erw. III 1. ausführlich
Zivilrechtspflege
was sie sich verteidigen muss (Wahrung des rechtlichen Gehörs), und für das Gericht muss klar sein, was aufgrund des Dispositionsgrundsatzes (Art. 58 Abs. 1 ZPO) Streitgegenstand ist, woraus sich auch die werden (...) – nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass die Klägerin ein «detailliertes Lärmsanierungskonzept» erstellt hat (oder sich zumindest zur Erstellung eines solchen verpflichtet Sachverhalt, habe sich so zugetragen, wie ihn die klagende Partei behauptet (Schmid, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 164 ZPO N 2). Die Frage nach dem Beweis und der Beweiswürdigung stellt sich vorliegend indes
Namensänderung
aus Sicht des Bundesgerichts angemerkt hat, schliesst er dies aufgrund der im Rahmen der öffentlichen Beratung abgegebenen Voten indes nicht aus. Bundesrichter Schöbi wies darauf hin, dass sich das B rin für die Namensgebung das kolumbianische Recht anwenden wollen und sich hierzu auf Art. 37 Abs. 2 IPRG berufen, müssen sie sich entgegenhalten lassen, dass ihnen der Nachweis i.S.v. Art. 23 Abs. 2 IPRG Kinder bestimmt haben (Abs. 1). Wie sich aus den Unterlagen ergibt, ist die Mutter der Beschwerdeführerin kolumbianische Staatsangehörige. Ihr Nachname setzt sich - kolumbianischem Recht entsprechend
Art. 8a SchlussT ZGB, Art. 30 Abs. 1 ZGB
nicht mit dem amtlichen Namen angesprochen wird, erklärt sich in diesem Sinn auch nicht ganz. Es stellt sich daher zu Recht die Frage, weshalb sie sich erst nach 37 Jahren, in welchen sie schon Q. heisst, auszugehen (Art. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Es ergibt sich daher, dass die Beschwerdeführerin nicht durch einfache Erklärung gemäss Art. 8a SchlT ZGB die Be konkrete und ernsthafte soziale Nachteile verbunden seien. Das Obergericht des Kantons Zürich setzte sich in seinem Beschluss und Urteil vom 29. Juni 2016 (OGer ZH NT160001-O/U) in Erw. III 1. ausführlich
Kindes- und Erwachsenenschutz
Sistierung des Besuchsrechts zurzeit erforderlich ist und dass es sich dabei auch um die mildest mögliche Massnahme handelt. Die Beschwerde erweist sich als diesbezüglich unbegründet. (…) 6. Zusammenfassend Beschwerdeführer ist sinngemäss der Ansicht, Art. 366 ZGB sei unter anderem immer dann anwendbar, wenn sich die konkrete Höhe der geschuldeten Entschädigung nicht aus dem Vorsorgeauftrag ergebe. Mithin habe Interessenkonflikt nicht unterschätzt werden. Dass ein solcher bewusst in Kauf genommen worden ist, ergibt sich vorliegend nicht zwingend aus der blossen Formulierung der einen Klausel im Vorsorgeauftrag. Vielmehr

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