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Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
die Qualität derselben. GS 28, 909 1 861.52 1.2. Geltungsbereich Art. 2 Bereiche 1 Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche: 1. * Bereich A: Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf der externen Sonderschulung hat derjeni- ge Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler oder die Schülerin aufhält. 2. Organisation 2.1. Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe n- zen teil. 2.3. Regionalkonferenzen Art. 12 Zusammenschluss 1 Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Regionalkonferenzen Westschweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz
442.1-1-1.de.pdf
formeront à l’avenir, quant à leur population catholique, I’Evêché de Bâle. welchem sich die Bistumsangele- genheiten befinden, sich entschlos- sen, insoweit es sie beschlägt, der obenerwähnten Übereinkunft, un- der Systematischen Gesetzessamm- lung des Kantons Basel-Landschaft enthaltenen Edition; diese stützt sich auf eines der Originale sowie auf die – in Interpunktion sowie Gross- und Kleinschreibung modernisierte Dom- kapitels von Basel begriffen, wel- chen das Recht der Residenz zu- steht, und wofern unter ihnen sich ein Würdeträger befände, so soll demselben die Würde eines De- chanten verliehen werden. Das Domstift
Verordnung über das Integrations-Brücken-Angebot
geregelt. § 2 Rechte und Pflichten 1 Die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen und nach der Schulordnung. 2 Schülerinnen und Schüler den Erziehungsberechtigten zusammen. 2 Die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen. § 7 Beiträge 1 Die Schulleitung ist berechtigt, für folgende Bst. b zu erbringen ist. § 10 Arbeitszeit 1 Die Gesamtarbeitszeit gemäss § 9 Abs. 1 Bst. a–c teilt sich auf in die Un- terrichtszeit, in die von der Schulleitung festgelegte und in die von den Lehrpersonen
151.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Regierungsrats (GO RR)
auf sich vereinigt. § 14 Rückkommensanträge 1 Anträge, einen früheren Beschluss nochmals zu beraten, benötigen an der­ selben Sitzung vier, an einer späteren Sitzung fünf Stimmen. 2 Sofern sich die Beratung der Ausübung ihres Amts machen. 3 Der Zugang zu den amtlichen Dokumenten des Regierungsrats richtet sich nach der Gesetzgebung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öf­ fentlichkeitsgesetz). § die Behandlung von Ordnungs­ und Eventualanträgen sowie die Teilung von Abstimmungsfra­ gen richten sich nach der Geschäftsordnung des Kantonsrats.1) § 13 Mehrheit bei Abstimmungen 1 Abstimmungen im Reg
Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)
werden pro Stunde Fr. 49.– vergütet. 3 Für Referententätigkeit und besondere Aufträge, soweit es sich nicht um amtliche Missionen handelt, werden einschliesslich Aktenstudium pro Stun- de Fr. 86.– vergütet 147.–. 2 Für die Ausarbeitung von Kommissionsberichten sowie für besondere Auf- träge, soweit es sich nicht um amtliche Missionen handelt, werden pro Stun- de Fr. 86.– vergütet. 2.5. Amtliche Missionen Staatspersonal. 3 Der Teuerungsausgleich auf den Entschädigungen der Mitglieder des Stän- derates richtet sich nicht nach dem kantonalen Recht, sondern nach der Ent- schädigungsregelung des Bundes für die Mitglieder
721.111 - Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)
mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung aus­ zugehen2). 3 Lässt sich auch der natürliche Geländeverlauf in der Umgebung nicht mehr ermitteln, so ist das Terrain, wie es von Klein­ und Anbauten dürfen nicht begehbar sein, es sei denn, die betroffene Nachbarschaft einigt sich einvernehmlich. § 19 Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten 1 Unterirdische Bauten sind Gebäude lich der Treppenhäuser und Laubengänge, soweit sie der Erschliessung dienen, nicht aber soweit es sich um Not­ oder Fluchttreppen handelt; b) die Querschnittsflächen von innen liegenden Mauern und Wänden
Verfassung des Kantons Zug
freier Niederlassung in allen Gemeinden. 5 111.1 2 Die Niederlassung der Schweizer Bürger richtet sich nach den Vorschrif­ ten des Bundes und jene der Ausländer nach den bestehenden Staatsverträ­ gen. Gemeinde­Angelegenheiten. § 26 1 Das Stimmrecht für eidgenössische Wahlen und Abstimmungen richtet sich nach der eidgenössischen Gesetzgebung; es wird in derjenigen Gemeinde ausgeübt, in welcher der Betreffende niederge­ lassenen Schweizer Bürger und Bürgerinnen, welche das 18. Altersjahr zu­ rückgelegt haben und sich nicht in einem der unten aufgeführten Ausnah­ mefälle befinden. * 3 Personen, die wegen dauerhafter
215.711 - Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG)
GIS­Konferenz ein. 2 Die GIS­Konferenz berät alle strategischen Geschäfte im GIS­Bereich. 3 Sie setzt sich zusammen aus den Leiterinnen und Leitern der kantonalen Fachstellen, welche in erheblichem Mass am Innern setzt eine GIS­Fachgruppe ein, die den Erfah­ rungsaustausch pflegt 2 Die GIS­Fachgruppe setzt sich zusammen aus GIS­Fachkräften des Amts für Grundbuch und Geoinformation (AGG) und der kantonalen F le verbindlich. 5 Die Abgrenzung eigentümerverbindlicher Geobasisdaten, deren Flächen­ abgrenzung sich mit den Grundstücksgrenzen deckt, erfolgt auf der Grund­ lage der Informationsebene Liegenschaften
331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
Im Übrigen ist die Sicherheitsdirektion für den Straf- und Massnahmen- vollzug gegenüber Erwachsenen zuständig. * § 2 Strafvollzugskonkordat 1 Das Amt für Justizvollzug richtet sich bei der Erfüllung seiner von Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie im Rahmen der erhöhten Fürsorgepflicht Besuche hinter der Trennscheibe anordnen. § 37 Besuchsverbot 1 Besucherinnen und Besucher, welche sich nicht an die Anordnungen 103.3 2 331.11 2 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst stellt den mit Ersatzmassnahmen be- legten oder sich im vorzeitigen Vollzug befindenden Personen sowie den Verurteilten soweit möglich und zumutbar ungedeckte
331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
Im Übrigen ist die Sicherheitsdirektion für den Straf- und Massnahmen- vollzug gegenüber Erwachsenen zuständig. * § 2 Strafvollzugskonkordat 1 Das Amt für Justizvollzug richtet sich bei der Erfüllung seiner von Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie im Rahmen der erhöhten Fürsorgepflicht Besuche hinter der Trennscheibe anordnen. § 37 Besuchsverbot 1 Besucherinnen und Besucher, welche sich nicht an die Anordnungen 103.3 2 331.11 2 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst stellt den mit Ersatzmassnahmen be- legten oder sich im vorzeitigen Vollzug befindenden Personen sowie den Verurteilten soweit möglich und zumutbar ungedeckte

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