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Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
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die Qualität derselben. GS 28, 909 1 861.52 1.2. Geltungsbereich Art. 2 Bereiche 1 Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche: 1. * Bereich A: Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf der externen Sonderschulung hat derjeni- ge Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler oder die Schülerin aufhält. 2. Organisation 2.1. Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe n- zen teil. 2.3. Regionalkonferenzen Art. 12 Zusammenschluss 1 Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Regionalkonferenzen Westschweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz
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442.1-1-1.de.pdf
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formeront à l’avenir, quant à leur population catholique, I’Evêché de Bâle. welchem sich die Bistumsangele- genheiten befinden, sich entschlos- sen, insoweit es sie beschlägt, der obenerwähnten Übereinkunft, un- der Systematischen Gesetzessamm- lung des Kantons Basel-Landschaft enthaltenen Edition; diese stützt sich auf eines der Originale sowie auf die – in Interpunktion sowie Gross- und Kleinschreibung modernisierte Dom- kapitels von Basel begriffen, wel- chen das Recht der Residenz zu- steht, und wofern unter ihnen sich ein Würdeträger befände, so soll demselben die Würde eines De- chanten verliehen werden. Das Domstift
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Verordnung über das Integrations-Brücken-Angebot
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geregelt. § 2 Rechte und Pflichten 1 Die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen und nach der Schulordnung. 2 Schülerinnen und Schüler den Erziehungsberechtigten zusammen. 2 Die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten richten sich nach dem Gesetz über die kantonalen Schulen. § 7 Beiträge 1 Die Schulleitung ist berechtigt, für folgende Bst. b zu erbringen ist. § 10 Arbeitszeit 1 Die Gesamtarbeitszeit gemäss § 9 Abs. 1 Bst. a–c teilt sich auf in die Un- terrichtszeit, in die von der Schulleitung festgelegte und in die von den Lehrpersonen
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151.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Regierungsrats (GO RR)
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auf sich vereinigt. § 14 Rückkommensanträge 1 Anträge, einen früheren Beschluss nochmals zu beraten, benötigen an der selben Sitzung vier, an einer späteren Sitzung fünf Stimmen. 2 Sofern sich die Beratung der Ausübung ihres Amts machen. 3 Der Zugang zu den amtlichen Dokumenten des Regierungsrats richtet sich nach der Gesetzgebung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öf fentlichkeitsgesetz). § die Behandlung von Ordnungs und Eventualanträgen sowie die Teilung von Abstimmungsfra gen richten sich nach der Geschäftsordnung des Kantonsrats.1) § 13 Mehrheit bei Abstimmungen 1 Abstimmungen im Reg
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Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)
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werden pro Stunde Fr. 49.– vergütet. 3 Für Referententätigkeit und besondere Aufträge, soweit es sich nicht um amtliche Missionen handelt, werden einschliesslich Aktenstudium pro Stun- de Fr. 86.– vergütet 147.–. 2 Für die Ausarbeitung von Kommissionsberichten sowie für besondere Auf- träge, soweit es sich nicht um amtliche Missionen handelt, werden pro Stun- de Fr. 86.– vergütet. 2.5. Amtliche Missionen Staatspersonal. 3 Der Teuerungsausgleich auf den Entschädigungen der Mitglieder des Stän- derates richtet sich nicht nach dem kantonalen Recht, sondern nach der Ent- schädigungsregelung des Bundes für die Mitglieder
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721.111 - Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)
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mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung aus zugehen2). 3 Lässt sich auch der natürliche Geländeverlauf in der Umgebung nicht mehr ermitteln, so ist das Terrain, wie es von Klein und Anbauten dürfen nicht begehbar sein, es sei denn, die betroffene Nachbarschaft einigt sich einvernehmlich. § 19 Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten 1 Unterirdische Bauten sind Gebäude lich der Treppenhäuser und Laubengänge, soweit sie der Erschliessung dienen, nicht aber soweit es sich um Not oder Fluchttreppen handelt; b) die Querschnittsflächen von innen liegenden Mauern und Wänden
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Verfassung des Kantons Zug
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freier Niederlassung in allen Gemeinden. 5 111.1 2 Die Niederlassung der Schweizer Bürger richtet sich nach den Vorschrif ten des Bundes und jene der Ausländer nach den bestehenden Staatsverträ gen. GemeindeAngelegenheiten. § 26 1 Das Stimmrecht für eidgenössische Wahlen und Abstimmungen richtet sich nach der eidgenössischen Gesetzgebung; es wird in derjenigen Gemeinde ausgeübt, in welcher der Betreffende niederge lassenen Schweizer Bürger und Bürgerinnen, welche das 18. Altersjahr zu rückgelegt haben und sich nicht in einem der unten aufgeführten Ausnah mefälle befinden. * 3 Personen, die wegen dauerhafter
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215.711 - Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG)
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GISKonferenz ein. 2 Die GISKonferenz berät alle strategischen Geschäfte im GISBereich. 3 Sie setzt sich zusammen aus den Leiterinnen und Leitern der kantonalen Fachstellen, welche in erheblichem Mass am Innern setzt eine GISFachgruppe ein, die den Erfah rungsaustausch pflegt 2 Die GISFachgruppe setzt sich zusammen aus GISFachkräften des Amts für Grundbuch und Geoinformation (AGG) und der kantonalen F le verbindlich. 5 Die Abgrenzung eigentümerverbindlicher Geobasisdaten, deren Flächen abgrenzung sich mit den Grundstücksgrenzen deckt, erfolgt auf der Grund lage der Informationsebene Liegenschaften
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331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
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Im Übrigen ist die Sicherheitsdirektion für den Straf- und Massnahmen- vollzug gegenüber Erwachsenen zuständig. * § 2 Strafvollzugskonkordat 1 Das Amt für Justizvollzug richtet sich bei der Erfüllung seiner von Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie im Rahmen der erhöhten Fürsorgepflicht Besuche hinter der Trennscheibe anordnen. § 37 Besuchsverbot 1 Besucherinnen und Besucher, welche sich nicht an die Anordnungen 103.3 2 331.11 2 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst stellt den mit Ersatzmassnahmen be- legten oder sich im vorzeitigen Vollzug befindenden Personen sowie den Verurteilten soweit möglich und zumutbar ungedeckte
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331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
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Im Übrigen ist die Sicherheitsdirektion für den Straf- und Massnahmen- vollzug gegenüber Erwachsenen zuständig. * § 2 Strafvollzugskonkordat 1 Das Amt für Justizvollzug richtet sich bei der Erfüllung seiner von Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie im Rahmen der erhöhten Fürsorgepflicht Besuche hinter der Trennscheibe anordnen. § 37 Besuchsverbot 1 Besucherinnen und Besucher, welche sich nicht an die Anordnungen 103.3 2 331.11 2 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst stellt den mit Ersatzmassnahmen be- legten oder sich im vorzeitigen Vollzug befindenden Personen sowie den Verurteilten soweit möglich und zumutbar ungedeckte