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411.6 - Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV)
ngskantone kann universitäre Hochschulen und Institutionen im universitären Hochschulbereich, die sich im Akkredi- tierungsverfahren befinden, als beitragsberechtigt erklären. Sie definiert die dafür ngskantone als beitragsberechtigt anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass der Standortkanton a) sich an der privaten Hochschule finanziell beteiligt, b) für seine Studierenden an der privaten Hochschule beitragsberechtigten Studienangebote sind nach Fachbereichen in ei- ner Datenbank erfasst. 2 Ergibt sich die Zuordnung einzelner Angebote zu einem Fachbereich nicht aus den Merkmalen des Systems oder ist
163.2 - Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
für die Zulassung zum Prüfungsgespräch richten sich nach Art. 30 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 BGFA2). 2 Wer sich dem Prüfungsgespräch unterziehen will, hat sich spätestens vier Monate vor dem Prüfungstermin mit ungen für die Zulassung zur Eignungsprüfung richten sich nach Art. 31 BGFA1). 1) SR 935.61 6 163.2 2 Wer die Eignungsprüfung ablegen will, hat sich spätestens vier Monate vor dem Prüfungstermin mit einem 1. Anwaltsprüfung § 1 Zulassung zur Prüfung 1 Wer die zugerische Anwaltsprüfung ablegen will, hat sich spätestens vier Monate vor dem geplanten Prüfungstermin mit einem schriftlichen Gesuch an die Präsidentin
161.7 - Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG)
Strafverfahren sowie die ausserprozessualen Gebühren. § 2 Zusammensetzung der Kosten 1 Die Kosten setzen sich zusammen aus der Gebühr und allfälligen Ausla- gen. 1) SR 272 2) SR 312 3) BGS 161.1 4) BGS 163.1 das Doppelte erhöht werden, wenn keine der Par- teien Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz hat und es sich beim Streitgegen- stand nicht um ein in der Schweiz gelegenes Grundstück handelt. § 5 Herabsetzung summarischen Verfahren beträgt die Entscheidgebühr einen Drittel bis drei Viertel des Betrages, der sich in Anwendung von § 11 ergibt. 2 Für die Entgegennahme einer Schutzschrift beträgt die Gebühr Franken
1774.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Abschaffung der Listenverbindungen um den Ausbau von Machtstellungen. Sie richte sich gegen die kleineren Parteien. Wenn man sich über die grosse Anzahl von Listen be- klage, müsste ein Antrag zur Rückkehr lung bei den Nationalratswahlen hinwiesen. Regierungsrätin Manuela Weichelt-Picard erklärte, dass sich der Regierungsrat bei seiner Aussage, dass die bundesgerichtlichen Voraussetzungen erfüllt seien, Diskussion einbezogen werden können. 3. Eintretensdebatte Zu Beginn der Eintretensdebatte zeigten sich einige Votantinnen und Votanten überrascht, dass das Abstimmungs- und Wahlgesetz bereits zwei Jahre
1807.2 - Antwort des Regierungsrates
Ergänzende Angaben liefert das Schweizerische Gesundheitsobservatorium (Obsan). Aller- dings handelt es sich dabei um einen leicht anderen Indikator (Berechnung: Anzahl 'Operation Kaiserschnitt' / Anzahl 'L 2008: 47 % 1807.2 - 13181 Seite 3/5 2. Wie erklärt der Regierungsrat diese hohen Werte? Wie erklärt sich der Regierungsrat die unterschiedlichen Werte bei den beiden Spitälern? Es gibt keine Untersuchung bestritten. Obwohl die Frage nach den Ursachen nicht abschliessend beantwortet werden kann, lässt sich immerhin Folgendes festhalten: ■ Die Kaiserschnittrate hat in der ganzen Schweiz in den letzten Jahren
1672.09b - Synopse
Sekundarstufe I 45 Minuten pro Schulwo- che als Unterrichtszeit anrechnen. An den sich daraus ergebenden Mehrkosten beteiligt sich der Kanton zu 50 %, wenn er die integra- tive Sonderschulung gemäss § 34bis berechnen sich aufgrund der durch- schnittlichen Lohnkosten der Lehrperson auf der entsprechenden Stufe. 5 Abs. 4 a. F. wird neu zu Abs. 5. § 6ter Abs. 4 und 5 Lehrpersonalgesetz 4 Für Arbeiten, die sich aus kundarstufe I 45 Minuten pro Schulwoche als Unterrichtszeit anrechnen. An den sich dar- aus ergebenden Mehrkosten beteiligt sich der Kanton zu 50 %, wenn er die integrative Son- derschulung gemäss § 34bis
1778.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Patentjagdkantonen hat sich gezeigt, dass lediglich zwei Kantone in den letzten fünf Jahren die Gebühren gesenkt haben (Graubünden und Bern). Keiner der zwölf Pa- tentjagdkantone, die sich an der Umfrage beteiligt Recht zu, die Jagd unter Ausschluss aller Anderen auszuüben oder durch Dritte ausüben zu lassen. Da es sich um ein althergebrachtes Institut handelt, spricht man auch von Seite 2/6 1778.2 - 13213 einem Regalrecht wändungen des Kantons für das Jagdwesen nicht übersteigen". Die Kommission stellte dabei fest, dass sich die Abgrenzung von rein jagdlich bedingten Aufwändungen von jenen, die auch andere Zwecke erfüllen
1799.2 - Antwort des Regierungsrates
einen grossen Bekanntheitsgrad auf. Dies ergibt sich u.a. aus den Bevölkerungsbe- fragungen. Und insbesondere die vom Ausland zugezogenen Personen äussern sich lo- bend über die hohe Dichte und die Qualität Volkswirtschaftsdirektors noch des Regierungsrats. Im Zusammenhang mit der Nutzung des öV kristallisiert sich in allen Befragungen immer wie- der die Qualität des öV-Angebots als zentraler Faktor heraus. Der wenigstens gelegentlich auf ein Auto zurückgreifen kön- nen. Diese hohe Verfügbarkeit von Autos lässt sich mit Kostenargumenten alleine nicht be- gründen. Es spielen neben dem Komfort auch emotionale Faktoren
1871.2 - Bericht und Antrag der Kommission für das Gesundheitswesen
Regierungsrates Mit Verweis auf den Bericht des Regierungsrates legte der Gesundheitsdirektor dar, dass sich die Rechtsform der gemeinnützigen Aktiengesellschaft in den vergangenen zehn Jahren nicht negativ verbessert. Die Risiken würden die Chancen viel- mehr klar überwiegen. 4. Beratung Die Kommission war sich einig, dass die Initiative in direktem Zusammenhang mit den Turbu- lenzen um die überraschende Auflösung überzeugte die Kommissionsmehrheit nicht. Auch ein öffentlich-rechtlich or- ganisiertes Spital muss sich den ökonomischen Realitäten stellen. Das Spannungsfeld zwi- schen gesundheitspolitisch-medizinischen
2030.2 - Antwort des Regierungsrates
Anzahl Personen, die sich illegal im Kantonsgebiet aufhalten, vor. Folglich ist auch keine Aussage darüber möglich, ob seit dem Beitritt der Schweiz zu Schengen/Dublin die Anzahl der sich illegal in der Schweiz Darin thematisiert er die Folgen der Abkommen von Schengen und Dublin auf die Anzahl der Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhal- ten. Der Interpellant möchte deshalb über die Auswirkungen dieser Stellung: Frage 1: Hat die Zuger Polizei seit dem Beitritt der Schweiz zu Schengen/Dublin eine Zunahme der sich illegal in der Schweiz aufhaltenden Personen auf Zuger Kantonsgebiet feststellen können? Die Zuger

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