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1942.1 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
Finanzkontrolle, während die Stawiko für den Kantonsrat die (Finanz-)Aufsicht wahrnimmt. Sie verschafft sich einen vertief- ten Einblick in die Geschäfte, um sie gemäss den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, Erreichungsgrad der Leistungsaufträge und die Verwaltungsberichte der staatlichen Anstalten1 haben sich gegenüber den Vorjahren nicht verändert. 1 Öffentlich-rechtliche Anstalten des Kantons sind neben Seite 4/7 1942.1 - 13434 Richterliche Behörden Der gesamte Aufwandüberschuss der Gerichte beläuft sich auf 18.5 Mio. Franken und liegt damit um 1.4 Mio. Franken über dem Budget. Einerseits ist dies auf
1961.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
zentrale Ressource unseres Landes sei. Eine ausreichende Ausbildung bilde eine Voraussetzung, für sich und die Familie selber zu sorgen und Steuern zu zahlen. Es sei unbestritten, dass Investitionen in sei als der Kinderabzug. Diese gezielte und für die Familien sehr wichtige Entlastungsmassnahme habe sich damals bewährt. Seit der Einführung des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) dürften die Kantone jedoch sei aufgrund des Steuerharmonisierungsge- setzes rechtlich auch gar nicht möglich. Der Bund stehle sich hingegen komplett aus der finan- ziellen Verantwortung und wolle gar nichts machen. Mit der Stand
2012.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Verbindung zwischen Luzern und Zürich mit einem zusätzlichen Halt belastet. Damit verlängert sich die Reisezeit, womit sich auch die Anzahl der Reisenden verrin- gern könnte. Aufgrund des Marktpotenzials wird und Antrag Der Regierungsrat stellt fest, dass sich der Kanton im Rahmen seiner Möglichkeiten für den zusätzlichen Halt in Rotkreuz eingesetzt hat und sich weiterhin für dieses Anliegen einsetzen wird. stündlich erschlossen werden. Die Volkswirtschaftsdirektion und das Amt für öffentlichen Verkehr setzen sich seit Jahren für einen zusätzlichen Halt in Rotkreuz ein. Letztmals wurde mit Schreiben vom 1. Juli
1672.04 - Zusatzbericht und Ergänzungsantrag des Regierungsrates
Er hatte sich bis anhin auf die Beratung der Lehrpersonen beschränkt in Fäl- len von Jugendlichen, die bereits vorher durch den SPD beraten/betreut worden waren. Auf der andern Seite hat sich seit dem der Beteiligten können Lehrabbrüche durch eine gezieltere Förderung vermieden werden. Dies ergibt sich auch explizit aus Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (SR jetzigen Mitteln die blosse Beratung der Lehrpersonen auf der Sekun- darstufe II sicherstellen, sofern es sich dabei um Fälle von Jugendlichen mit Schulschwierigkei- ten handelt, die dem SPD bisher schon bekannt
1801.2 - Antwort des Regierungsrates
Studie über die Auswirkungen von Steuerabzügen für den Kanton Zug durchzuführen. Die EStV erklärte sich dazu bereit. In der Zeit von Juni bis November 2009 erfolgten die Analyse und Abgrenzung des Auftrags in französischer Sprache (der Muttersprache des Autors der Studie) vor. Freundlicherweise erklärte sich die EStV bereit, den Bericht auch ins Deutsche zu übersetzen. Mit Datum vom 21. Februar 2011 wurde Interpellantin können zusammenfassend2 wie folgt beantwortet werden: «Durch die Steuerabzüge vermindert sich das kantonale Steuersubstrat der analysierten natür- lichen Personen bei einem unveränderten Steuertarif
1843.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
betrachtet. Zur Begründung verweist die CVP-Fraktion auf die Klimaerwärmung und ihre Folgen. Es handle sich um eine der grössten politischen Herausforderungen. Die Massnahmen seien zahlreich, im Kanton Zug Gesellschaft solle nicht in erster Linie der Energieverbrauch ge- senkt werden, sondern es handle sich gewissermassen um eine Entkarbonisierung der ver- brauchten Energie. Die CVP-Fraktion verweist auf das allerdings die 1-Tonne-CO2- pro-Kopf-Ausstoss-Gesellschaft als Ziel setzt. Das Postulat reiht sich damit in die Thematik der CO2-Gesetzgebung ein. Diese wiederum ist in internationale Abkommen eingebettet
1847.1 - Interpellationstext
einer endgültigen Trennung des Paares kam, lässt sich der Statistik nicht entnehmen. Hier stellt sich ähnlich wie im Kanton Zürich die Frage, wie sich die zumeist weiblichen Opfer häuslicher Gewalt finanziell bessere Hilfestellung von Ehefrauen/Kindern vor schlagenden Ehemännern/Vätern“ geschaffen.1 Schaut man sich die Interventionszahlen der Polizei in der Zuger Kriminalstatistik 2008 an, wird deutlich, dass die an, „finanzielle Hilfe zu vermitteln.“4 Was bedeutet diese Vermittlungsleistung konkret? Was lässt sich über die fi- nanzielle Lage der Opfer von häuslicher Gewalt sagen? Und wie wird den spezifischen Bedürf-
1824.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
zu tätigen und sei für den Betrieb nicht zuständig. Der Baurechts- zins sei so festzusetzen, dass sich ein Projekt mit Altersresidenz und Mietwohnungen für den Mittelstand wirtschaftlich realisieren lasse Ergebnis dem Regierungsrat vorgelegt werden, der zustimmend Kenntnis nahm. Der Masterplan unterscheidet sich vom abgelehnten Bebauungsplan Belvedere hauptsächlich durch die neue Rolle des Kantons. Dieser soll binden- den Bebauungsplan umsetzen zu lassen. Das Echo auf die Präsentation war sehr positiv. Es zeigte sich aber, dass Optimierungen am Masterplan nötig sind, bevor die Bebauungsplanung beginnen kann. Gewünscht
1864.2 - Antwort des Regierungsrates
Dabei stützt sich das Gericht auf Art. 190 der Bundesverfassung, welcher Bundesgesetze für das Bundesgericht als massgebend bezeichnet. Dies gilt ebenfalls für kantonale Gesetze, welche sich von ent- sprechenden Zürich, Basel-Landschaft und Schaffhausen (2C_274/2008, 2C_30/2008, 2C_62/2008 und 2C_49/2008) musste sich das Bundesgericht erstmals mit der Zulässigkeit des so genannten Dividendenprivilegs auseinan- dersetzen als verfassungswidrig. Im Schaffhauser Fall erachtete das Bundesge- richt die Veranlagungen, die sich auf die 2004 in Kraft getretene gesetzliche Regelung des Kantons bei der Einkommensbesteuerung stützten
1886.08 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Stawiko ist sich dabei be- wusst, dass die Anforderungen an die Friedensrichter mit der Justizreform ansteigen. Der Ge- setzesentwurf des Obergerichts bietet zudem die Möglichkeit, dass sich einzelne Gemeinden auf diesen Zeitpunkt ihre Organisation und die gesetzlichen Grundlagen angepasst haben. Es handelt sich um ein komplexes Regelwerk, welches vom Obergericht erarbeitet und von der erweiterten Justizprüf ist und dass dieser von den Einwohnergemeinden gewählt wird. (NB: In §§ 11, 37 und 38 des GOG finden sich dann die entsprechenden Gesetzesbestimmungen). Die eJPK weist in ihrem Bericht darauf hin, dass alle

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