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2524.1 - Postulatstext
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Kränkungen Viele Leute ärgern sich über die wachsende Respektlosigkeit. Sie fühlen sich aber macht - und hilflos. Sie wagen sich kaum einzugreifen, sich öffentlich aufzulehnen und sich gegen Respek t- losigkeit wird kapituliert, mit den Achseln gezuckt und frustriert gesagt, dass man sich dagegen nicht wehren kann, weil man befürchtet , sich zu exponieren und damit zu gefährden oder angepöbelt zu werden. Muss das vermittelt, dass Freiheit auch einen Preis hat. Neben zahlreichen erfreulichen Errungenschaften haben sich mit den neuen Freiheiten negati- ve Nebenerscheinungen eingeschlichen mit schwerwiegenden Auswirkungen
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2528.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsge- setz, BüG; SR 141.0) ermöglicht (aArt. 17 Doppelbürgerrecht: «Wer sich einbürgern lassen will, hat alles zu unterlassen, was die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit untenstehende Tabelle zeigt auf, wie unsere Nachbarländer sowie diejenigen Länder, de- ren Angehörige sich am häufigsten in der Schweiz einbürgern lassen, mit dem Institut der Dop- pelbürgerschaft umgehen Staatsangehörigkeit erwerben, ohne dass sie ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit verlieren (1) oder sich im Falle einer Doppelbürgerschaft für eine Staatsangehörigkeit entscheiden müs- sen (2). Im Falle
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2548.2 - Antwort des Regierungsrats
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sen, dass sich dies negativ auf das Sicherheitsniveau in den Kantonen auswirken könnte. Die Kantone würden nicht umhinkommen, zu prüfen, ob sie zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Falle a Sofortmassnahmen drängen sich auf, um ein ab diesem Datum drohendes brandgefährliches Sicherheits-Vakuum zu verhindern? Es entsteht mit der beabsichtigten WEA kein Sicherheitsvakuum und es sind auch keine Bund und die Armee, aber auch die Kantone und Gemeinden müssen sich auf solche Herausforderungen einstellen. Klar ist, dass die innere Sicherheit nicht militarisiert werden soll. Es ist Sache der Polizei,
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2499.1 - Antwort des Regierungsrats
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Vermögensertrag im Jahr 2014 belief sich dabei auf über 240 Millionen Franken. Das ent- spricht einer Performance von 8,42 Prozent. Der Deckungsgrad verbesserte sich von 92,2 Pro- zent am Ende des Jahres Kanton beteiligen sich erst seit dem 1. J a- nuar 2014 im Umfang von 11,5 Millionen Franken (ab 2015: 8,6 Millionen Franken) pro Jahr da- ran. Wie dem Kantonsrat bekannt ist, hat sich die Zuger Pensionskasse Jahres 2011 auf 103,8 Prozent Ende 2013 und auf 108,9 Prozent Ende 2014. Seit 2013 befindet sich die Zuger Pensionskasse in einer Überdeckung und baute Wer t- schwankungsreserven in der Höhe von über 257 Millionen
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2547.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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der Sei- te 22 seines Berichts hat der Finanzdirektor informiert, dass es sich lediglich um Annahmen handeln könne, weil sich die genauen Kosten erst bei der tatsächlichen Implementierung der Angebote sämtliche diesbezüglichen Aufwendungen und Erträge abgelehnt. Es lagen zu wenige Informationen vor, um sich zu einer allfälligen Notwendigkeit oder Wirtschaftlichkeit dieses Vorhabens zu äussern. Die Stawiko zes eingebracht. Die Rechtsgrundlage besteht in § 51 Abs. 1. Inhaltliche Ausführungen dazu finden sich auf den Seiten 11–13 des Berichts des Regierungsrats (Vorlage Nr. 2547.1 - 15010). Die finanziellen
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2728.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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West (Gemeinden Cham, Hünenberg und Risch) und 15 Prozent nach Steinhausen. Von Stein- hausen bewegt sich ein ähnlich grosser Pendlerstrom in den Raum Luzerner Rontal und Zug West sowie in Richtung Zug. Die wäre kein Umsteigen in Zug erforderlich. Für den nachfragestärksten Pendlerstrom Luzern–Zürich ergäbe sich mit der neuen Bahnverbindung via Knonaueramt eine unerwünschte Reisezeitverlängerung von 15–20 Minuten Wenden, Abstellen und Überholen der Züge nicht ohne weiteres vorhanden sein. Der Kanton Zug müsste sich neben der S5, neu auch an den hohen Kosten der S14 beteiligen. 4.2.3. Regioexpress (RE) Zürich–St
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1602.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Pauschalentschädi- gung von 300'000 Franken zu ersetzten, welche sich jeweils um die Teuerung erhöhen wird. Die gesetzliche Grundlage dazu findet sich in § 11 Abs. 2 EG BetmG. Die hier erwähnte Leis- tungsvereinbarung Drogenabhängige im Kanton Zug vom 30. Mai 1985 (BGS 825.41) kann deshalb aufgehoben werden. Zweitens soll sich der Kanton am Verlust des Jahres 2006 der «sennhütte» zu ¾ oder mit rund 84'000 Franken beteiligen nigt rund 253’000 Franken beträgt. Seite 2/3 1602.4 - 12618 Die Stawiko weist darauf hin, dass es sich nicht um eine reine Defizitdeckung handelte, son- dern dass der Kanton ein allfälliges Defizit der
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1666.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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verpflichten und ihm Rückstellungen für zukünftige Investitionen vorzuschreiben. Aus Sicht des Regierungsrates ist es angezeigt, sich auf ein langfristiges Finanzierungskonzept zu verständigen. 4. Konferenzielle vorgestellt. Alle Gemeindevertreter äusserten sich positiv zum Vorschlag und unterstützen die Weiterführung der Anlagen. Laut Voranschlag der Fachexperten belaufen sich die Kosten für die Sanierung auf rund 2 12710 Der Sanierungsbedarf der mittlerweile rund 25-jährigen Schlachtanlage ist erwiesen. Damit stellt sich die Frage der Finanzierung. Der Regierungsrat beantragt 2/3 der Sanierungskosten von schätzungsweise
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1629.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Baugesetzes PBG) einzureichen. In der Zwischen- zeit hat sich aber herausgestellt, dass das PBG bereits einer Teilrevision unterzogen wird und dass sich die beabsichtigte Trennung zwischen raumplanungsrechtlichen März 2008 Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Die vorberatende Kommission hat sich am 19. März 2008 in einer halbtägigen Sitzung mit der Vorlage des Regierungsrates zur Änderung des genüber der heute geltenden Praxis, ausser bei den Baudenkmälern in der Landwirtschaftszo- ne. Hier wird sich die Verschärfung dahingehend auswirken, dass in Zukunft nur noch Bauten unter Schutz gestellt werden
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2736.3a - Synopse
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von mehr als 0,3 bzw. der Baumas- senziffer von mehr als 1,2 vorliegt. 3 Der Bodenmehrwert bemisst sich nach der Diffe- renz zwischen dem Verkehrswert unmittelbar vor und jenem unmittelbar nach der rec si- on, worauf diese die Veranlagung einleitet. 3 Das Verfahren und die Kostenauferlegung richten sich nach den Bestimmungen des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes[BGS 162.1] sowie nach § 61 ff. PBG . - sowie bei der Zuweisung von Zonen des öffentlichen Interesses zu anderen Bauzonen 60 % der Abgabe für sich und überweist 40 % der Abgabe dem Kanton; b) bei Umzonungen, Aufzonungen und Bebauungs- plänen – sofern