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2736.2 - Antrag des Regierungsrats
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Enteignung kann sich auf dingliche und auf damit verbundene obligatori- sche Rechte, wie Miete und Pacht, erstrecken. § 67 Rechtsschutz 1 Der Rechtsschutz in Planungs- und Bausachen richtet sich nach dem Verwal- Regierungsrats vom 11. April 2017; Vorlage Nr. 2736.2 (Laufnummer 15426) 3 Der Bodenmehrwert bemisst sich nach der Differenz zwischen dem Verkehrs- wert unmittelbar vor und jenem unmittelbar nach der rec ission, worauf diese die Veranlagung einleitet. 3 Das Verfahren und die Kostenauferlegung richten sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[BGS 162.1] sowie nach § 61 ff. PBG . 4 Gegen
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2738.2 - Antwort des Regierungsrats
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15611 Seite 3/3 Diese ungleiche NFA-Belastung widerspiegelt sich in den jeweiligen Jahresergebnissen. Hinzu kommt zudem die Tatsache, dass sich Bundesvorgaben vor allem auf die Kantonsfinanzen auswirken; schen Angaben, da sich die Vorgaben oftmals nicht oder nur mit unverhältnismässigem Auf- wand quantifizieren lassen. Es kann deshalb an dieser Stelle nicht aufgezeigt werden, wie sich in den letzten fünf Kantonsrat Philip C. Brunner hat am 16. April 2017 eine Interpellation eingereicht, in welcher er sich nach aufgeschlüsselten gemeindlichen Steuerdaten für das Jahr 2016 und nach elektroni- schen Publ
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2565.3 - Bericht und Antrag der Kommissionsminderheit
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zeigt für uns die mangelnde Ernsthaftigkeit mit welcher sich die Regierung mit der Problematik des knappen bezahlbaren Wohnraums befasst. Dies zeigt sich auch in den abgedruckten Statistiken betreffend der Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Eine Minderheit der Kommission spricht sich klar für das Anliegen der InitiantInnen aus und nimmt im folgenden Minderheitsbericht Stellung zu ihre Nettomiete um 25% unterhalb des Mittelwerts liegt. Die daraus resultierenden Obergrenzen finden sich in Tab. 1, letzte Spalte. Zweckparagraph des kantonalen Wohnraumförderungsgesetzes (BGS 851.211) §
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2687.3a - Beilage Synopse
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spezialgesetzliche Bestimmungen. 2 Auf Verlangen der für die Anstellung zuständigen Stelle haben sich Bewerberinnen und Bewerber in der engsten Auswahl vor bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während terziehen, wenn diese künftig bzw. aktuell 2 Auf Verlangen der für die Anstellung zuständigen Stelle haben sich Bewerberinnen und Bewerber in der engsten Auswahl vor bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während Menschen mit Behinderung) haben. 3 Auf Verlangen der für die Anstellung zuständigen Stelle haben sich Bewerberinnen und Bewerber in der engsten Auswahl bzw. Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter, deren Funktion
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2687.4a - Beilage Synopse
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spezialgesetzliche Bestimmungen. 2 Auf Verlangen der für die Anstellung zuständigen Stelle haben sich Bewerberinnen und Bewerber in der engsten Auswahl vor bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während terziehen, wenn diese künftig bzw. aktuell 2 Auf Verlangen der für die Anstellung zuständigen Stelle haben sich Bewerberinnen und Bewerber in der engsten Auswahl vor bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während Menschen mit Behinderung) haben. 3 Auf Verlangen der für die Anstellung zuständigen Stelle haben sich Bewerberinnen und Bewerber in der engsten Auswahl bzw. Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter, deren Funktion
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2688.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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» Die Kommission spricht sich mit 11:3 Stimmen bei einer Enthaltung für die vorgeschlagene Neuformulierung von § 200a (Titel und Absatz 1) aus. Die Kommission spricht sich mit 13:2 Stimmen bei keiner (Vorlage Nr. 2242.1 - 14316) eine Teilrevision des Steuergesetzes. Die vorberatende Kommission spricht sich für die Schaffung einer auf Antrag rechtsverbindlichen Vorprüfung einzelner Sachfragen sowie die bereits heute mündlich oder schriftlich Auskunft erteilten. Ferner bestehe das Risiko, dass sich der Prozess eines Grundstückverkaufs verzögere, weil die Grundstückgewinnsteuerkommissionen in kleineren Gemeinden
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2690.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Mitgliedstaaten der WTO wieder aufgenommen wurden, eingereicht worden. Der Zuger Vor- stoss deckt sich mit einer inhaltlich identischen Motion der Grüne-Fraktion der Stadt Zürich 2 (GR Nr. 2015/17) betreffend Agreement (TiSA)», die am 21. Januar 2015 eingereicht wurde. Die Befürchtungen dieser Vorstösse decken sich weitgehend, so auch jene der Interpellation von Nationalrätin Regula Rytz vom 21. September 2016 (16 sämtlicher Th e- men des Doha-Mandats in absehbarer Zeit nicht realistisch ist. Daraus entwickelten sich die multi- oder plurilateralen Verhandlungen eines Abkommens über den Handel mit Dienstleistun- gen
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2715.1 - Motions- und Postulatstext
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ein dramatischer Weckruf für die damalige Schweizerische Eidgenossenschaft. Sich neu zu besinnen. Zur Raison zu kom- men. Sich in fundamentalen Fragen miteinander zu verständigen. Die nun erfolgte eklatante verbal zum Ausdruck bringen. Neue politische Gruppierungen werden sich bilden und die Nichtwäh- lenden, Frustrierten und Verzweifelten für sich zu gewinnen wissen. Das ist definitiv nicht die politische Kultur Bundesbeschluss einzureichen. 2. Gleichzeitig wird der Regierungsrat im Sinne eines Postulats beauftragt, sich sowohl direkt als auch in den interkantonalen Gremien für weitere Kantonsstimmen einzusetzen, so dass
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282.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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obgleich die Nachfrage nach Rad- strecken und das Bedürfnis nach einer sicheren Radwegverbin- düng ins Tal stark angestiegen seien. Falls es sich im Zuge der Planung erweise, dass topographische Schwierigkeiten 1984 ist vom rund 200 km umfassenden Netz etwas mehr als die Hälfte reali- siert. Dabei konzentrierte sich die Verwirklichung des Richt- planes auf die bevölkerungsreiche Lorzenebene und den Ennet- see. Günstige wurde gegen die Verkehrsanordnung der Justiz- und Polizeidirektion eine Beschwerde eingereicht, die sich konkret gegen die Umwandlung des Trottoirs entlang dem Agerisee in einen Rad-/Fussweg richtete. Folgende
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2752.2 - Antwort des Regierungsrats
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anhält. Ausserdem behindern die ausgestiegenen Fahrgäste den in Richtung Ägeri abfahren- den Bus. Der sich in einer Liegenschaftszufahrt befindende und teilweise überfahrbare nördli- che Fussgängerwarteraum kommt, dass das Gebiet im Inventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS) eingetragen ist und dass sich dieser Strassenabschnitt in einer Ortsbildschutzzone befindet. In Ortsbild- schutzzonen ist auf eine lediglich Fahrbahnhaltestellen gebaut, bedarf es keines Landerwerbs. Sollen die Busbuchten bleiben, wird sich ein Landerwerb aufdrängen – auch weil vollumfänglich behindertengerechte Busbuch- ten gegenüber bisherigen