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2745.1b - Beilage 2: Regelungen in Gemeinden
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pro Monat entrichtet. Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich die gemeindli- che Familienzulage anteilmässig. Die Dauer der Auszahlung richtet sich nach der Be- zugsberechtigung der Mitarbeiterin / des pro Monat entrichtet. Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich diese ge- meindliche Kinderzulage anteilmässig. Die Dauer der Auszahlung richtet sich nach der Bezugsberechtigung der gesetzlichen Kinderzulage ab 1. Januar 2008 (Stand am 1. Januar 2016) § 19 Kinderzulage 1 Der Bezug von Kinderzulagen richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Kinderzulagen. 2 Für jedes Kind wird eine zusätzliche
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1571.2 - Antwort des Regierungsrates
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Sozialhilfebetrug eingereicht. Bevor der Regierungsrat auf die einzelnen Fragen eingeht, äussert er sich zur Zuständigkeit von Kanton und Gemeinden in Bezug auf die Sozialhilfegesetzgebung sowie zu den Begriffen voraussichtlich am 1.1.2008 in Kraft treten. Die in der Interpellation gestellten Fragen beziehen sich teilweise auf Kompetenzen der Gemeinden und können deshalb nur beschränkt vom Regierungsrat beantwortet unvollständige Angaben zu den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen. Beim Betrug handelt es sich um ein Offizialdelikt (Art. 146 Abs. 1 StGB; SR 311.0). 2 1571.2 - 12530 In der Sozialhilfe begegnen
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1670.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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des Benzins kompensiert wird und sich die Preisspanne vergrössert. Der Kanton braucht auf das Tankstellengewerbe keinen direkten Ein- fluss zu nehmen, etwa indem er sich an privaten Tankstellen wie jener inländischen Produktion beigemessen werden, um die Transportwege kurz zu halten. - Die Schweiz soll sich auch international dafür einsetzen, dass nicht Regenwälder, Nahrungs- und Futtermittelproduktion durch Fahrzeugen (Verwaltung, Polizei). Der Wortlaut der Motion und des Postulats samt Begründung findet sich in der Vorlage Nr. 1670.1 - 12724. Der Kantonsrat hat an seiner Sitzung vom 29. Mai 2008 die Motion
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1649.5 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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0.8 PE handelt es sich um eine bis Ende 2012 befristete Stelle. Befris- tete Stellen werden ausserhalb des Stellenplafonds geführt. Somit erübrigt sich auch die Anpassung des sich zurzeit in Vernehmlassung befristete 80%-Stelle geschaffen werden. Die diesbezüglichen Kosten dürften sich auf etwa 108'000 Franken pro Jahr belaufen, wobei es sich bei dieser Angabe um einen rein rechnerischen Standardsatz inklusive mit den Anträgen der vorberatenden Kommission. Zu § 2 Abs. 3 Elektronische Registerführung: Obwohl sich die Stawiko bei der Beratung auf die finanziellen Auswirkungen konzentrierte, ha- ben die Bestimmungen
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1709.06 - Bericht und Antrag der Kommissionsminderheit
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CVP, FDP, SVP wie auch die meisten Einwohnergemeinden haben sich für eine Erhöhung von 2 % ausgespro- chen. Die Mehrheit der Kommission hat sich in den Beratungen über den ursprünglich zugrunde lie- genden dem starken Anstieg der Lebenshaltungskosten in unserem Kanton - insbesondere der Mietkosten, welche sich gemäss Bundesamt für Statistik im letzten Jahrzehnt 70 % stärker er- höht haben als im Landesdurchschnitt Gleichzeitig ist der vom BfS berechnete Reallohn-Index seit 1990 um 7 % angestiegen. Dadurch hat sich die Lohnschere zwischen dem Staatspersonal und der Privatwirtschaft noch weiter akzentuiert. II.
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1559.05 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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sind im neuen ELG die Ergänzungsleistungen in vielen Punkten abschliessend geregelt. Dafür beteiligt sich der Bund mit 5/8 an den Kosten der EL (gegenüber 10 bis 35 % heute). Faktisch haben die Kantone materiell genügen sollten. Zudem sei darauf hingewiesen, dass Vorschläge zur Neurege- lung der Pflegefinanzierung sich auf Bundesebene in der parlamentarischen Beratung befin- den. In Heimen und Institutionen für Behinderte die Kosten für Heimplatzierungen wie auch für den kantonalen Teil der EL trägt. Die Kommission liess sich überzeugen, dass mit den vorgeschlagenen Ansätzen die Kosten in Heimen im Kanton Zug in der Regel
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1732.3 - Bericht und Antrag der Raumplanungskommission
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Etappen festgelegt würden und der Abbau so geregelt wird. Weiter gehende Massnahmen drängen sich aus der Sicht der Raum- planungskommission nicht auf. Die Raumplanungskommission begrüsst es, dass in dieser ausfallen werden, lässt sich aber erst im Falle eines konkreten Abbauprojekt fest- legen. 2. Eintretensdebatte Nachdem in der Fragenrunde die Fragen geklärt werden konnten und es sich bereits dort zeig- te Dezember 2008 Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Die Raumplanungskommission hat sich an zwei halbtägigen Sitzungen mit dieser Richtplanan- passung befasst. An der ersten Sitzung stellten
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1642.6 - Bericht und Antrag des Regierungsrates und des Verwaltungsgerichts für die 2. Lesung
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Bereich Heimarbeit handle es sich materiell um eine bundesrechtliche Angelegenheit. In Anwendung der Umsetzung der Rechtsweggarantie auf kantonaler Ebene seien Entscheide, die sich auf das Bundesgesetz über Mitteilung beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. § 19 Rechtspflege Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetzes). 1 BGS e Fassung von § 19 EG OR offensichtlich eine nicht haltba- re Formulierung gewählt wurde, ja dass sich eine Regelung als geradezu unnötig erweist. 2.1. In der bisherigen Fassung von § 19 EG OR wird das
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1645.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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weitere Auskünfte zur Verfügung. Das Protokoll führte Ruth Schorno. Die Beratungen der Kommission lassen sich in der nachfolgenden Gliederung wie folgt zu- sammenfassen: 1. Ausgangslage 2. Teilnahme des Obergerichts März 2006 führte im Ver- nehmlassungsverfahren zu sehr kontroversen Reaktionen. Der Regierungsrat sah sich aus die- sem Grunde veranlasst, die Vorlage nochmals überarbeiten zu lassen. Der am 26. Februar 2008 e ab. Seite 2/4 1645.3 - 13072 2. Teilnahme des Obergerichts Das Obergericht des Kantons Zug, das sich im Vernehmlassungsverfahren kritisch zum Revisi- onsvorhaben geäussert hatte, beantragte der Kommission
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1587.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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darzulegen (vgl. Neue Zürcher Zeitung Nr. 286 vom 8./9. Dezember 2007, S. 16). Der zuständige Sicherheitsdirektor setzt sich somit auch über die MZDK beim VBS bzw. Bundesrat dafür ein, dass mit dieser grundlegenden er habe keine Möglichkeit, seine Waffe sicher aufzubewahren. Für eine entspre- chende kantonale Regelung bleibt gestützt auf die VPAA kein Raum. Indem er sich über Bundesrecht hinwegsetzte, würde der der Komplexität der sich stellenden Fragen und aufgrund der fehlenden kantonalen Zuständigkeit ein Anliegen, keine Insellösung al- lein für den Kanton Zug zu schaffen. Er setzt sich daher vielmehr für eine